Archiv für den Monat: Mai 2020

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Sozialgericht Berlin- S 179 As 3426/20 ER, Beschluss vom 20.05.2020
Pressemitteilung vom 27.05.2020 – Wegen Corona-Krise: Jobcenter muss unangemessen hohe Miete weiter übernehmen
Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das Sozialgericht das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf verpflichtet, die eigentlich unangemessen hohen Mietkosten einer alleinerziehenden Mutter vorläufig weiter zu übernehmen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Anspruch aus einer Sonderregelung aus Anlass der Corona-Krise, die erst Ende März in Kraft getreten ist. Mit der Vorschrift habe der Gesetzgeber nicht nur durch die Corona-Pandemie in Not geratene Neuantragsteller begünstigen wollen, sondern auch berücksichtigt, dass es für Leistungsbezieher derzeit besonders schwierig ist, eine kostengünstigere Wohnung zu finden.Die Antragsteller, eine alleinerziehende Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder aus Berlin-Steglitz, beziehen seit 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes („Hartz IV“). Im Juli 2019 hatte das Jobcenter ihnen mitgeteilt, dass die Bruttowarmmiete von 990 Euro für ihre 79 qm große Dreizimmerwohnung unangemessen hoch sei und nur noch bis einschließlich März 2020 übernommen würde. Ab April gewährte das Jobcenter entsprechend seiner Verwaltungsvorschriften nur noch die als angemessen erachteten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 794,92 Euro.

Am 12. Mai stellten die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trugen vor, trotz intensiver Bemühungen auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt keine angemessene Wohnung gefunden zu haben. Sie hätten acht Besichtigungstermine wahrgenommen, aber keinen Zuschlag bekommen. Nun würden wegen der Covid 19-Pandemie gar keine Wohnungsbesichtigungen mehr angeboten.

Das Jobcenter entgegnete, dass die Miete der Antragsteller den Grenzwert erheblich überschreite. Intensive Bemühungen um eine neue Wohnung, nämlich mindestens zwei Wohnungssuchen pro Woche, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die wegen der Corona-Epidemie erlassenen Regelungen seien auf die Antragsteller, die schon seit Jahren im Leistungsbezug stünden, nicht anwendbar.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 hat die 179. Kammer des Sozialgerichts Berlin (durch ihren Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren) das Jobcenter vorläufig verpflichtet, ab April und bis Ende September 2020, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im noch nicht abgeschlossenen Hauptsacheverfahren, die tatsächlich anfallenden Mietkosten in voller Höhe weiter zu übernehmen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Antragsteller eine Notlage glaubhaft gemacht hätten. Auf sie finde auch der zum 28. März 2020 eingeführte § 67 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende) Anwendung. Diese Vorschrift gelte für alle Bewilligungszeiträume, die – wie im vorliegenden Falle – zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 beginnen. Danach müssten die Jobcenter grundsätzlich die jeweils tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkennen und entsprechende Leistungen gewähren. Dies gelte nach dem klaren Wortlaut nur dann nicht, wenn bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur noch die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt worden seien. So aber sei es hier nicht gewesen, denn die Antragsteller hätten bis Ende März Leistungen für die vollen Mietaufwendungen erhalten.

Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige damit nicht nur Erleichterungen für Neuantragsteller, sondern auch die mit der Pandemie verbundenen Schwierigkeiten, derzeit eine neue Unterkunft zu finden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Antragsgegner – dem Jobcenter – mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Anmerkung der Pressestelle: Der vorliegende Beschluss ist die erste Entscheidung des Sozialgerichts Berlin zu den jüngst in Kraft getretenen Hartz IV-Sonderregelungen, mit denen währende der Corona-Krise der erleichterte Zugang zum Leistungsbezug geregelt wird.

Im April 2020 sind die Eingangszahlen am Sozialgericht Berlin im Vergleich zum Vormonat um ungefähr 350 Verfahren auf insgesamt rund 1.500 Verfahren zurückgegangen. Es ist davon auszugehen, dass mit zunehmender Normalisierung der Lage auch wieder deutlich höhere Eingänge zu verzeichnen sein werden. Abzuwarten bleibt, wie sich der pandemiebedingt stark gestiegene Bedarf nach Sozialleistungen auf die zukünftige Belastung des Sozialgerichts auswirkt.

https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.938295.php

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 25.05.2020: Berlin Weitere Verfassungsklage gegen Mietendeckel eingereicht

Die Fraktionen von CDU und FDP aus dem Berliner Abgeordnetenhaus ziehen gegen das rot-rot-grüne Gesetz zur Begrenzung der Mieten vor Gericht.

Der Mietendeckel wird jetzt auch ein Fall für den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Knapp drei Wochen, nachdem Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU und FDP vor dem Bundesverfassungsgericht Klage gegen das rot-rot-grüne Mietengesetz eingelegt haben, folgten am Montag CDU und FDP im Berliner Abgeordnetenhaus. Sie reichten auf Landesebene eine Normenkontrollklage gegen den Mietendeckel ein.

„Mit der von uns eingereichten Verfassungsklage werden wir die Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter endlich wiederherstellen“, sagte FDP-Fraktionschef Sebastian Czaja. Die Klage vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof sei weitgehender als die vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Mietendeckel reglementiere in vielfacher Weise die Rechte des Eigentümers. So sei der Mietenstopp „ein direkter Eingriff in die Vertragsfreiheit“. Zudem werde in den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingegriffen. Alle Lasten des Gesetzes, vor allem ausfallende Erträge, träfen Vermieter unverhältnismäßig.

Der Berliner Mieterverein (BMV) kritisiert die Klage von CDU und FDP gegen den Mietendeckel. „Dass Berliner Parteien gegen das notwendige Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs vorgehen, ist beschämend“, sagte BMV-Geschäftsführer Reiner Wild. Der Mietendeckel sei gerade im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung.

Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) bezeichnete es dagegen als „gut, wenn jetzt auch auf Landesebene eine höchstrichterliche Überprüfung“ des Mietendeckels auf den Weg gebracht werde. Wegen des Mietendeckels können laut BBU viele Vermieter weniger in Neubau, Modernisierung und energetische Sanierung investieren.

Zumindest die kürzlich vorgelegten Zahlen über Baugenehmigungen in Berlin sprechen eine andere Sprache. Laut Amt für Statistik wurde im ersten Vierteljahr der Bau von 5 315 Wohnungen genehmigt – 9,8 Prozent mehr als zur gleichen Zeit im Vorjahr.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/weitere-verfassungsklage-gegen-mietendeckel-eingereicht-li.84344

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

Berliner Zeitung am 19.05.2020: Deutsche Wohnen und Co enteignen Enteignungs-Initiative klagt gegen Innensenator  

Elf Monate lang hat Innensenator Geisel nicht über die Zulassung des Volksbegehrens zur Vergesellschaftung von Wohnungen entschieden.

Die Initiative „Deutsche Wohnen und Co enteignen“ hat am Montag beim Berliner Verwaltungsgericht Klage gegen Innensenator Andreas Geisel (SPD) eingereicht. Die Initiative will damit eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens zur Vergesellschaftung von Wohnungen großer Immobilienunternehmen in Berlin herbeiführen.

Grund für die Klage ist, dass die Senatsverwaltung für Inneres mehr als elf Monate nach Einreichung der nötigen Unterstützer-Unterschriften noch immer nicht über die Zulässigkeit des Volksbegehrens entschieden hat. „Der Senat betreibt politisches Schindluder mit dem in der Berliner Verfassung verankerten Recht auf Volksbegehren“, kritisierte Moheb Shafaqyar, der Sprecher der Initiative. Allen voran der Regierende Bürgermeister Michael Müller und sein Innensenator müssten die „unwürdige Hinhaltetaktik sofort beenden“.

Der Gang zum Verwaltungsgericht wurde von Unterstützern der Initiative begleitet. „Direkte Demokratie ist systemrelevant“, stand auf einem Transparent, das sie mitgebracht hatten. „Mietendeckel hält fünf Jahre. Vergesellschaftung: Hält ein Leben lang“ war auf Pappschildern zu lesen.

Ziel der Initiative ist es, die Bestände von Immobilienunternehmen mit mehr als 3000 Wohnungen in Berlin zu vergesellschaften. Die Initiative beruft sich dabei auf Artikel 15 des Grundgesetzes. Darin ist formuliert, dass „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel“ zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden können.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/enteignung-wird-fall-fuers-gericht-li.83883

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 18.05.2020: „Deutsche Wohnen & Co. enteignen” – Enteignungs-Initiative klagt gegen Berliner Senat

Die Initiative will ein Volksbegehren zur Enteignung großer Wohnungskonzerne durchführen. Der Senat muss es für zulässig erklären – das dauert ihr zu lange. 50 Miet-Aktivisten protestierten.

Protestieren, aber dabei die Hygienevorschriften beachten, geht auch: Auf dem Mundschutz, den einige der 50 Miet-Aktivisten am Montag trugen, stand: „Gesundheit? Wohnraum? Keine Ware!“ Vor fast einem Jahr hatten sie deshalb mehr als 77000 Unterschriften eingereicht von Berlinern, die eine „Vergesellschaftung“ der Deutsche Wohnen sowie aller Firmen mit mehr als 3000 Wohnungen fordern. Ein beispielloser Eingriff in die soziale Marktwirtschaft, dessen rechtliche Prüfung der Senat seither „aufschiebt“. Eine Klage beim Verwaltungsgericht warfen die Aktivisten am Montag nun ein, öffentlichkeitswirksam von Protest begleitet.

„Der Senat betreibt politisches Schindluder mit dem in der Verfassung verankerten Recht auf Volksbegehren“, sagt der Sprecher der Initiative Moheb Shafaqyar. Diese „unwürdige Hinhaltetaktik“ müsse der Senat „sofort beenden“. Mit der Klage wolle die Initiative dies beenden. Rouzbeh Taheri, Mitbegründer der Initiative meint: „Das schädigt die direkte Demokratie, die einen Verfassungsrang hat.“

Lang andauernde Prüf- und Abwägungsprozesse haben Initiativen „aus dem Volk“ die politisch sonst gerne herbeigesehnte Partizipation schon oft schwer gemacht. Weil die Mühlen der Verwaltung langsam mahlen, hatte schon der Radvolksentscheid Klage eingereicht – erst dann reagierte der Senat mit einem Gesprächsangebot.

Dieses soll auch im Fall von „DW enteignen“ im Raum stehen: Gerüchten zufolge gibt es einen Brief von drei Politikern der Regierungsfraktionen SPD, Linke und Grünen. Offiziell zugestellt ist dieser aber nicht. Und: Und: Müsste nicht eigentlich entweder die Verwaltung urteilen über die Rechtmäßigkeit oder der Senat selbst verhandeln?

https://www.tagesspiegel.de/berlin/deutsche-wohnen-und-co-enteignen-enteignungs-initiative-klagt-gegen-berliner-senat/25839178.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Gehören zu den vom Vermieter vorzulegenden Abrechnungsunterlagen grundsätzlich auch Verträge des Vermieters mit Dritten, wenn diese zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung erforderlich sind?

Die Antwort des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg – 418 HKO 117/18, Urteil vom 30.04.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. – 3. wie folgt aus: „Die Klägerin hat Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen und Belege, wenn und soweit diese für eine sachgerechte Prüfung der Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 und Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen diese Abrechnungen notwendig sind gemäß § 259 BGB.

1. Unterlagen sind im Original oder in ausgedruckter Form, wenn diese in ihrer Beweiskraft einem Original gleichstehen, vorzulegen.

Im Rahmen der Belegeinsicht erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters grundsätzlich auf die Originalunterlagen (LG Kempten, Urt. v. 16.11.2016 – 53 S 740/16, BeckRS 2016, 20368, KG, Urteil v. 22. März 2010 – 8 U 142/09 = BeckRS 2010, 8460 LG Freiburg NJW-RR 2011, 1096 LG Hamburg, Teilurteil v. 08.01.2010, BeckRS 2020, 193); dieser muss sich grundsätzlich nicht auf die Vorlage von Kopien verweisen lassen (LG Kempten, Urt. v. 16.11.2016 – 53 S 740/16, BeckRS 2016, 20368). Sollten Originalbelege nicht mehr umfassend vorhanden sein, so muss der Vermieter jedenfalls im Einzelnen darlegen und benennen, wo solche noch vorhanden sind und diese vorlegen (vgl. LG Hamburg, Teilurteil v. 08.01.2010, BeckRS 2020, 193). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird teilweise dann gemacht, wenn der Vermieter auf ein papierloses Büro umgestellt hat und Rechnungen in einer elektronischen Form vorliegen, die auch vom Finanzamt akzeptiert werden (BeckOGK/Drager, 1.1.2020, BGB § 556 Rn. 209; LG Berlin BeckRS 2018, 39067). Der Mieter muss sich auf eingescannte Daten verweisen lassen, wenn das vom Vermieter gewählte Scanverfahren zur Dokumentenspeicherung und -verwaltung fälschungssicher ist (LG Hamburg WuM 2004, 97 AG Mainz ZMR 1999, 114 Schmid ZMR 2003, 15 vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.05.2015 – I-10 U 29/15); a.A. LG Freiburg NJW-RR 2011, 1096 Staudinger/Artz, 2018, Rn. 112 m.w.N.). Präsentiert der Vermieter gescannte Belege, kann der Mieter nicht (vgl. aber AG Hamburg Urt. vom 12.04.2002 WuM 2002, 499, AG Hamburg Urt. vom 17.07.2002 WuM 2002, 499) schlicht einwenden, es handele sich nicht um Originale, wenn der Vermieter gleichzeitig ausführlich vorträgt, die vom Speichermedium ausgedruckten Belege stünden den Originalen gleich (LG Hamburg, Urt. v. 05.12.2003 – 311 S 123/02, BeckRS 2011, 14030).

2. Der Klägerin steht insbesondere auch ein Anspruch auf die Einsichtnahme in den gesamten Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Beklagten zu.

Zu den vom Vermieter vorzulegenden Abrechnungsunterlagen gehören grundsätzlich auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB erforderlich ist (BGH, Beschluss v. 22.11.2011 – VIII ZR 38/11, BeckRS 2012, 8073 – Wärmelieferungsvertrag). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

Der Vertrag ist auch insgesamt vorzulegen, weil die Klägerin nur so in der Lage ist, zu prüfen, ob eine Interessenkollision vorliegt und welche konkreten Positionen mit oder ohne gesonderte Berechnung versehen sind.

Kein Einsichtsrecht hat der Mieter nur in solche Belege, die sich ausschließlich auf nicht umlagefähige Kosten beziehen (BGH, NJW 2016, 1439 vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 31.05.2015 – I-10 U 29/15). Da gerade diese Frage hier zu klären ist, ist der gesamte Dienstleistungsvertrag vorzulegen.

3. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Einsicht in etwaig vorhandener Flächenpläne. Ein Mieter kann im Übrigen auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich über die Richtigkeit der Kostenverteilung Klarheit zu verschaffen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an einer Belegeinsicht bedarf es dann nicht (BGH NJW 2018, 1599). Sofern und soweit Betriebskosten nach Flächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnflache der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend. (BGH NJW 2018, 2317).”

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Zeitung am 17.05.2020: Gewobag Mieter in Spandau bekommen Mietnachlass

Ausgerechnet die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Gewobag ließ zum Jahreswechsel einen Mietnachlass auslaufen, den der private Voreigentümer der Häuser jahrelang gewährt hatte. Nach Kritik lenkt die Gewobag jetzt ein.

Berlin-SpandauKehrtwende zu Gunsten der Mieter. Die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Gewobag gewährt jetzt doch den Mietnachlass weiter, der von den privaten Vor-Eigentümern in Spandau eingeräumt wurde, aber inzwischen ausgelaufen ist. Das geht aus der Antwort von Gewobag-Sprecherin Anne Grubert auf eine Anfrage der Berliner Zeitung hervor.

„Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie haben wir für unseren Gesamtbestand ermittelt, welche befristeten Mietnachlässe im Zeitraum von Ende März 2020 bis Ende November 2020 auslaufen beziehungsweise ausgelaufen sind“, so Grubert. Die Zahlung der Mietnachlässe sei daraufhin ohne Einzelfallprüfung pauschal verlängert worden. Allerdings zunächst nur bis zum 31. Dezember 2020. Insgesamt handele es sich um 195 Mietverträge.

Die Gewobag hatte den Mietnachlass, wie berichtet, in Wohnungen in Spandau, die sie im vergangenen Jahr von der privaten ADO Properties erworben hatte, Anfang 2020 auslaufen lassen. Mit teils empfindlichen Folgen für die Bewohner. Im Fall einer 85-Jährigen Mieterin, über den die Berliner Zeitung berichtete, summierte sich der Mietnachlass für eine 61 Quadratmeter große Wohnung auf 122,88 Euro monatlich. Der Nachlass sollte von einem Monat auf den nächsten komplett wegfallen, was heftige Kritik auslöste.

Wie es für die Mieter im nächsten Jahr weitergehen soll, ist noch offen. „Entsprechend unserer Kooperationsvereinbarung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen prüfen wir ab November 2020 die Voraussetzungen für das weitere Gewähren von Mietnachlässen“, erklärte Gewobag-Sprecherin Grubert. Nähere Einzelheiten nannte sie aber nicht.

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) begrüßt den Schritt der Gewobag. Das Unternehmen habe damit seinen Fehler korrigiert, wonach es durch den Wegfall des Mietnachlasses zu einer vom Senat nicht gewollten Mieterhöhung gekommen wäre, so AMV-Chef Marcel Eupen. Der AMV erwarte nun aber, dass die Gewobag für die betroffenen Mieter auch für die Zeit ab dem Januar 2021 eine „sozial verträgliche Lösungen findet“.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/gewobag-gewaehrt-mietnachlass-nun-doch-weiter-li.83772

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 17.05.2020: Immobilienmarkt Trotz Corona-Krise: Berlin hat die höchsten Mieten

Vermieter verlangen zwei Monate nach Beginn der Corona-Krise für freie Wohnungen mehr Miete als davor. Sogenannte „Schattenmieten“ treiben die Preise hoch.

Wer in Berlin eine neue Wohnung anmieten will, wird in der Corona-Krise mit steigenden Mietforderungen konfrontiert. Wer sich dagegen eine Eigentumswohnung zulegen möchte, der  darf sich über sinkende Angebotspreise freuen. Das geht aus dem jetzt veröffentlichten Corona-Index des Forschungs- und Beratungsunternehmens F+B hervor. F+B hat dafür bundesweit Miet- und Kaufangebote von der zehnten Kalenderwoche Anfang März bis zur 18. Kalenderwoche Anfang Mai ausgewertet. Die Angebotsmieten für freie Wohnungen in Berlin stiegen danach von 14,29 Euro je Quadratmeter zu Beginn der Corona-Krise auf 15,11 Euro je Quadratmeter Anfang Mai. Die Entwicklung in Berlin verläuft damit ähnlich wie im Durchschnitt aller Bundesländer – mit leichter Tendenz nach oben. Allerdings liegen die Angebotsmieten in Berlin besonders hoch. In keinem anderen Bundesland wurde laut F+B Anfang Mai ein höherer Mietpreis verlangt. Hinter der Bundeshauptstadt rangieren Hamburg (14,82 Euro) und Bayern (13,05 Euro).

„Schattenmieten“ treiben Preise hoch

Erklärungsbedürftig sind die hohen Angebotsmieten von gut 15 Euro je Quadratmeter in Berlin, die für den Corona-Index von F+B ermittelt wurden. Die Angebotsmieten bewegen sich damit deutlich über dem Preisniveau von 10,45 Euro je Quadratmeter, das der Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank Berlin noch im Mittel für 2019 ausweist. F+B erklärt den Preissprung mit dem Phänomen der sogenannten Schattenmieten in Berlin.

Darunter werden Mieten verstanden, die höher liegen als nach dem im Februar in Kraft getretenen Mietendeckel in Berlin erlaubt. Manche Vermieter vereinbaren solche Schattenmieten neben der zulässigen Mietendeckel-Miete. Sie wollen damit Vorsorge für den Fall treffen, dass der Mietendeckel vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird. Die Mieter müssen zunächst nur die Mietendeckel-Miete zahlen. Wenn der Deckel gekippt werden sollte, müssten sie aber die höhere Miete berappen. Der Mieterverein kritisiert dies als Versuch, den Mietendeckel zu umgehen. Nach Ansicht des Maklerverbandes IVD handeln die Vermieter dagegen „im Einklang mit geltendem Recht“.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/mieten-berlin-am-hoechsten-trotz-corona-li.83764

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 

Spandauer Volksblatt am 15.05.2020: Trend hin zum Wohneigentum setzt sich fort – In Spandau gingen wieder Mietwohnungen verloren

Der Bezirk hat in knapp eineinhalb Jahren weitere 300 Mietwohnungen verloren, weil sie zu Privateigentum wurden. Die meisten Umwandlungen gab es im Ortsteil Spandau.

Der Trend setzt sich fort: Zwischen Januar 2019 und Mitte April 2020 wurden im Bezirk weitere 309 Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt. Betroffen waren fünf Ortsteile. Wo die Mietwohnungen konkret verloren gingen, listet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in ihrer aktuellen Antwort auf eine entsprechende Anfrage der Spandauer SPD-Abgeordneten Bettina Domer auf.

Im Sommer treten Erhaltungsverordnungen in Kraft

Demnach lagen 147 dieser Wohnungen im Ortsteil Spandau an der Kurstraße, Adamstraße, Borkumer und Staakener Straße sowie 128 in der Wilhelmstadt und zwar an der Maulbeerallee und der Adamstraße. In Hakenfelde waren es 18 Mietwohnungen, in Kladow zehn und in der Siemensstadt zwei Wohnungen am Rohrdamm. Zehn Anträge auf Umwandlungen wurden innerhalb der beiden künftigen Milieuschutzgebiete „Altstadt/Neustadt“ und in der Wilhelmstadt gestellt und vom Bezirksamt auch genehmigt. Ende Juni 2020 sollen dort die sogenannten sozialen Erhaltungsverordnungen in Kraft treten – wenn die Bezirksverordneten es beschließen. Spandau hat dann seine ersten Milieschutzgebiete.

Für die Abgeordnete Bettina Domer steht nach der Antwort der Senatsverwaltung fest: „Die gehen seit 2017 in Spandau kontinuierlich weiter. Das ist kein gutes Zeichen für die Mieterstadt Berlin.“ Domer kritisierte außerdem, dass es weitere Umwandlungen gebe, obwohl die Ausweisung von Milieuschutzgebieten in Spandau bereits seit 2018 vorbereitet werde.

Seit 2011 fast 2500 Mietwohnungen umgewandelt

Seit 2017 wurden 875 Mietwohnungen in der Zitadellenstadt zu Eigentum, die meisten im Ortsteil Spandau (350), gefolgt von der Wilhelmstadt (232). Nicht betroffen waren Haselhorst, Gatow und das Falkenhagener Feld. Zwischen 2011 und 2017 gingen im Bezirk 1750 Mietwohnungen verloren, davon 537 in Siemensstadt, 367 in Spandaus Mitte und 310 in der Wilhelmstadt.

https://www.berliner-woche.de/bezirk-spandau/c-bauen/in-spandau-gingen-wieder-mietwohnungen-verloren_a267973

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

Berliner Zeitung am 13.05.2020: Bündnis „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ will Senat verklagen

Monatelang wartete die Initiative vergeblich auf die Entscheidung, ob ihr Volksbegehren zugelassen wird. Jetzt will sie es vor Gericht erzwingen.

Nach monatelangem Warten hat das Berliner Bündnis „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ die Nase voll: Es will den Senat nun auf juristischem Wege zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit des geplanten Volksbegehrens zur Enteignung großer Wohnungskonzerne zwingen. Eine entsprechende Klage werde am kommenden Montag beim Verwaltungsgericht eingereicht, kündigte die Initiative am Mittwoch an.

„Die Verschleppungsstrategie des Senats in Sachen Volksbegehren ist eine Zumutung für die direkte Demokratie“, sagte ihr Sprecher Moheb Shafaqyar. „Die rechtliche Prüfung darf nicht dazu dienen, unliebsamen Initiativen den Wind aus den Segeln zu nehmen.“

„Eine abschließende Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres und Sport liegt noch nicht vor, sondern lediglich ein vorläufiges Ergebnis, das noch abgestimmt werden muss“, betonte der Sprecher der Innenverwaltung, Martin Palgen, auf dpa-Anfrage. „Erst wenn die abschließende Stellungnahme vorliegt, wird die fachlich zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und anschließend der Senat über den Ausgang in Kenntnis gesetzt.“

Das Vorhaben ist innerhalb der rot-rot-grünen Koalition hochumstritten. Linke und Grüne stellten sich in unterschiedlicher Form bereits hinter das Volksbegehren. Die SPD mit Regierungschef Michael Müller positionierte sich gegen Enteignungen. Auch die Oppositionsparteien CDU, AfD und FDP sind dagegen.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/bundnis-deutsche-wohnen-and-co-enteignen-will-senat-verklagen-li.83456

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 13.05.2020: Neue Studie Wem gehört Berlin?

Undurchsichtige Firmen beherrschen den Berliner Immobilienmarkt. Ein Transparenz-Register ist wirkungslos. Vieles bleibt in der Anonymität.

Wem gehört Berlin? Nur mit sehr großem Rechercheaufwand ist hier eine Annäherung möglich, und das beschreibt schon das Problem: Es herrscht ein flächendeckendes und mittels komplexer Firmengeflechte konstruiertes Unwissen bei diesem Thema. Dabei wäre Transparenz angesichts enormer Kapitalflüsse in den Berliner Immobiliensektor dringend nötig, wie eineneue Studie der Rosa-Luxemburg-Stiftung analysiert.

Die Finanzexperten Christoph Trautvetter vom Netzwerk Steuergerechtigkeit und Markus Henn von der NGO Weed machten sich im Auftrag der Stiftung dafür auf die Recherche und untersuchten anhand von über 400 Gesellschaften, wie groß das Problem anonymer Eigentümerstrukturen in Berlin ist. Die Studie untersucht diese Gesellschaften erstmals systematisch und anhand von Grundbüchern und Informationen aus Handelsregistern.

Sie kommen zu dem Fazit, dass „das 2017 eingeführte Transparenzregister, das eigentlich für mehr Transparenz bei den Eigentümerstrukturen sorgen sollte, seinen Namen (noch) nicht verdient.“

Am häufigsten – bei 223 von 433 – handelt es sich um Eigentümer, die direkt oder indirekt über eine in Berlin oder Deutschland eingetragene Gesellschaft Immobilien besitzen. Typisch sind hier Einzelpersonen und Familien, die ihre Immobilien über eine Berliner Objektgesellschaft halten und die beim Amtsgericht einsehbar sind.

Ausländische Gesellschaften, die direkt Berliner Immobilien halten, machen 76 von 433 Fällen aus. Aber: „Insgesamt bleiben die finalen wirtschaftlich Berechtigten in fast jedem dritten Fall in den bestehenden Registern nicht ermittelbar“, heißt es in der Studie. 135 von 433 Berliner Immobilien stecken nämlich in anonymen Gesellschaften.

Es war hier also trotz erheblicher Expertise nicht möglich herauszufinden, wer tatsächlicher Eigentümer ist. „Diese Gesellschaften bleiben also weiterhin anonym und verstoßen dabei in vielen Fällen gegen das 2017 erlassene Gesetz“, schreiben die Autoren.

Bei 83 von 111 fehlt der verpflichtende Eintrag ins Transparenzregister. Nur in sieben Fällen war auch tatsächlich der wirtschaftliche Berechtigter – also der tatsächliche Eigentümer und keine anonyme Briefkastenfirma oder Treuhänder –  im Transparenzregister eingetragen. Der Berliner Immobilienmarkt ist und bleibt eine Black Box. In nur vier Ländern Europas existieren Schlupflöcher, die es mit juristischen Kniffen gestatten, die Transparenzpflichten zu umgehen – Deutschland ist eines davon, so die Autoren.

„Anders als in Deutschland gelangt man in Großbritannien, Dänemark, Malta oder Luxemburg ohne lange Umwege, Wartezeiten und umständliche Registrierung mit wenigen Klicks zum Ergebnis – und das auch noch kostenlos“.

Dabei sollte eigentlich etwas ganz anderes gelten: Laut Artikel 3 Absatz 1 des deutschen Geldwäschegesetzes müssten im Transparenzregister Folgendes eingetragen sein: „die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.“

Die Sanktionen jedoch, die Milliarden schwere Gesellschaften befürchten müssen, wenn sie sich über die Regeln hinweg setzen, lassen sich leicht verkraften: Laut einer Anfrage der Linken im Bundestag wurden bis Ende Juni 2018 1200 Verwarnungen mit einem Verwarnungsgeld von insgesamt 60.000 Euro ausgesprochen und 51 Bußgelder mit einem Gesamtvolumen von 55.735 Euro verhängt.

Die Studie dokumentiert praktische Beispiele und bezieht sich dabei auch aufRecherchen der Berliner Zeitung zur a Tempo AG, die über 1000 Tochtergesellschaften ihre Bestände organisiert.

Die Dringlichkeit von Transparenz macht die Berliner Staatsanwältin Jana Berthold deutlich, die in der Studie zitiert wird: Das Problem sei, „dass an diesen geldwäscherelevanten Transaktionen häufig ausländische Kapitalgesellschaften beteiligt sind, bei denen wir die wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellen können. Wir wissen schlicht nicht, wer sich hinter diesen Kapitalgesellschaften verbirgt und haben keine Möglichkeit, das herauszufinden.“

Die Intransparenz ermöglicht es also, über verschachtelte Strukturen Milliarden unbekannter Herkunft zu investieren, von denen ein erheblicher Teil aus dem Drogenhandel oder anderen unsauberen Geschäften stammen dürfte.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/black-box-berlin-li.83416