Archiv für den Monat: Juli 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

Warnung vor WhatsApp Gold-Version!

t-online.de am 28.07.2015: Neue Abo-Abzocke – WhatsApp Gold-Version lockt Nutzer in die Falle!
Mit immer neuen Maschen versuchen Betrüger, die Beliebtheit von WhatsApp zu missbrauchen. Viele Nutzer des Messengers erhalten momentan eine WhatsApp-Nachricht, mit der ihnen “WhatsApp Gold” angeboten wird. Versprochen wird eine Version mit neuen Funktionen, doch wer darauf eingeht, tappt in eine teure Abo-Falle.

Was tun bei einem ungewollten Abo?

Nutzer, die auf das betrügerische Angebot hereingefallen sind und auf ihrer Telefonrechnung das Abo eines Drittanbieters finden, sollten den strittigen Betrag nicht bezahlen. Als Rechnungspartner taucht in vielen Fällen die freenet digital GmbH auf, die sich auf solche Abos spezialisiert.

Wird die Rechnung im Lastschriftverfahren eingezogen, sollten Nutzer die gesamte Rechnungssumme binnen acht Wochen von der Bank zurückbuchen lassen und den um den Abopreis gekürzten Betrag an den Mobilfunkanbieter überweisen. Zeitgleich sollten sie sowohl bei ihrem Mobilfunkanbieter als auch beim Drittanbieter der Forderung widersprechen. Das ist wichtig, damit der Mobilfunkanbieter die Mahnung für den noch ausstehenden Betrag aussetzt.

Drittanbietersperre schützt vor neuen Abos:

Um sich künftig zu schützen, können Verbraucher eine sogenannte Drittanbietersperre einrichten lassen. Sie verhindert, dass die Mobilfunknummer des Smartphones an den Drittanbieter übertragen wird, sodass dieser keine Möglichkeit hat, Forderungen zu erheben.

http://www.t-online.de/computer/sicherheit/id_74860836/gold-version-von-whatsapp-lockt-nutzer-in-teure-abo-falle.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Verbraucherzentrale Sachsen am 23.07.2015 – Unterwegs richtig versichert?

Versicherungsschutz bei Carsharing, Mitfahrgelegenheiten und Fernbusreisen:

Bei Mitfahrgelegenheiten ist der Mitfahrer über die Kfz-Versicherung des Fahrers oder Unfallgegners versichert. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers oder Halters kommt auch für Schäden der Insassen auf. Sachschäden sind nicht mit versichert. “Gehen also der Laptop oder ein teures Musikinstrument zu Bruch, muss man als Mitfahrer die Kosten selbst tragen”, sagt Madlen Müller von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Über kommerzielle Anbieter von Carsharing-Fahrzeugen besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Außerdem sind die Fahrzeuge in der Regel vollkaskoversichert. “Hat der Fahrer jedoch einen Unfall selbst zu verschulden, muss von ihm eine Selbstbeteiligung gezahlt werden, die oft zwischen 500 Euro und 1.500 Euro liegt.

Bei Fernbusfahrten genießen Reisende einen umfangreichen Schutz. Erleidet der Reisende aufgrund eines Unfalls einen Personen- und/oder Sachschaden, hat er Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Darüber hinaus ist das Fernbusunternehmen verpflichtet, angemessene und verhältnismäßige Hilfe zu leisten. Das bedeutet, das Unternehmen muss neben der ersten Hilfe auch für Verpflegung, Kleidung, Beförderung und eventuell Unterbringung sorgen.

http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/unterwegs-richtig-versichert

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Klausel wirksam, in der eine Bank auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses – neben den Fremdgebühren und einem mit dem Bankkunden gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung von Rücklastschriften – ein “Buchungspostenentgelt” (“Preis pro Buchungsposten”) in Höhe von 0,32 € erhebt?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XI ZR 434/14, Urteil vom 28.07.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 129/2015 vom 28.07.2015 wie folgt aus: “Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 zu. Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegt die streitige Klausel – jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts – als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in V
erbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen. Mit der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, weicht die Beklagte von den seit dem 31. Oktober 2009 geltenden § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Nach diesen Vorschriften hat die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.

Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel ist auch unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergibt sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 – XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 und vom 7. Mai 1996 – XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, jeweils für ein privates Girokonto). Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung darf gemäß § 675e Abs
. 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergibt sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB.”

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

haufe.de am 27.07.2015 | dpa-Umfrage – Wohnungsbau: Berlin nur im Mittelfeld!
In deutschen Großstädten wurden 2014 mehr neue Wohnungen gebaut als 2013. Zu diesem Ergebnis kommt eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa). In den 13 Metropolen wurden rund 39.000 Wohnungen fertig (Plus 13 Prozent). In Berlin sind zwar die meisten neuen Wohnungen entstanden (8.744), gemessen an der Einwohnerzahl ist das aber nur ein mittlerer Rang.

http://www.haufe.de/immobilien/entwicklung-vermarktung/marktanalysen/wohnungsbau-berlin-nur-im-mittelfeld_84324_313328.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der Vermieter eine ihm überlassene Kaution nicht nur von seinem Vermögen getrennt, sondern auch nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen auf einem entsprechend gekennzeichneten Konto (“Mietkautionskonto”) anlegen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 324/14, Beschluss vom 09.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter den Randnummern 3 bis 5 wie folgt aus: “a) Die Regelung des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen hat, soll sicherstellen, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert ist (BT-Drucks. 14/4553, S. 48; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 551 Rn. 11; Münch- KommBGB/Bieber, 6. Aufl., § 551 Rn. 18). In den Gesetzesmaterialien wird zur Begründung der Anlagepflicht des Vermieters insoweit ausgeführt, dass die Kaution wie ein Treuhandvermögen oder Mündelgeld zu behandeln sei, um sie im Falle der Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto auszuschließen (BT-Drucks. 9/2079, S. 11; vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59 Rn. 19). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass aus dem Erfordernis der Trennung von dem Vermögen des Vermieters folge, es sei ein treuhänderisches Sonderkonto anzulegen (BT-Drucks. 9/2079, S. 11 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 25. Juni 1973 – II ZR 104/71, BGHZ 61, 72, 79). Das Pfandrecht der Banken sowie ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht könne bei Kennzeichnung als Sonderkonto nicht Platz greifen (BT-Drucks. 9/2079, aaO)

Diesem Anliegen wird jedoch nur eine Anlage gerecht, die den Treuhandcharakter eindeutig für jeden Gläubiger des Vermieters erkennen lässt. Dementsprechend wird einhellig verlangt, dass die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto (“Mietkautionskonto”) angelegt wird (BayObLG, NJW 1988, 1796, 1797 f.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 551 Rn. 18; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl, § 551 Rn. 11; Soergel/ Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 551 Rn. 15; BeckOGK-BGB/Kaiser, Stand: 1. Juni 2015, § 551 Rn. 53; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 551 Rn. 65; Gramlich, Mietrecht, 2013, § 551 Ziffer 4; jurisPK-BGB/Schur, 7. Aufl.,§ 551 Rn. 17).

b) Andernfalls unterfiele die Kaution – der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufend – dem banküblichen Pfandrecht des Kreditinstituts für Forderungen gegen den Vermieter als Kontoinhaber (Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken, abgedruckt bei Bunte, AGB-Banken, 4. Aufl., Teil 2, bzw. Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen, abgedruckt bei Bunte, aaO, Teil 3). Denn dieses erstreckt sich auch auf verdeckt treuhänderisch geführte Konten und Sparbücher (BGH, Urteil vom 25. September 1990 – XI ZR 94/89, NJW 1991, 101 unter II 2; Bunte, aaO, Teil 2 Nr. 14 Rn. 307a; Heymann, HGB, 2. Aufl., AGB-Banken Rn. II/135); es wird auch nicht aufgehoben, wenn der Treuhandcharakter der Einlage nachträglich offengelegt wird (BGH, Urteil vom 25. September 1990- XI ZR 94/89, aaO unter II 3). Ausgeschlossen ist das Pfandrecht des Geldinstituts an dem Sparguthaben vielmehr nur, wenn der Treuhandcharakter von Anfang an offen gelegt wird (AGB-Banken Nr. 14 Abs. 3 sowie AGB- Sparkassen Nr. 21 Abs. 2; vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1990 – XI ZR 94/89 unter II 3 a; vom 25. Juni 1973 – II ZR 104/71, aaO; jeweils mwN; Bunte, aaO; Heymann, aaO).”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin darf nicht geändert werden!

Der Tagesspiegel am 27.07.2015: Berliner Mietenvolksentscheid  – Mängel im Gesetz werden nicht korrigiert!

Das Mietenbündnis darf seinen Gesetzentwurf zum Volksbegehren nicht mehr ändern. Die Initiative hätte gern handwerkliche Fehler beseitigt. Derweil soll die rechtliche Prüfung durch die Senatsverwaltung noch im Juli abgeschlossen werden.

Der Gesetzentwurf der Initiative Mietenvolksentscheid bleibt offenbar mit wesentlichen Mängeln behaftet. Die Landeswahlleiterin lehnte drei Änderungswünsche der Initiative ab. Das geht aus einem Schreiben hervor, das dem Tagesspiegel vorliegt.

Die Änderungen wären „abstimmungsrechtlich nicht zulässig“, heißt es darin. Sie würden „Kernregelungen des Gesetzentwurfs“ betreffen, die nach der erfolgreichen ersten Stufe des Volksbegehrens nicht mehr korrigiert werden könnten. Damit müsste bei einem Volksentscheid über ein Gesetz abgestimmt werden, das von den Initiatoren selbst als suboptimal eingestuft wird.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-mietenvolksentscheid-maengel-im-gesetz-werden-nicht-korrigiert/12106538.html

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

 

Die teuersten Ecken der Hauptstadt
Durchschnittliche Angebotsmieten in den Berliner Stadtvierteln pro Quadratmeter in Euro im Jahr 2014
1. Mitte 12,58
2. Hansaviertel 11,61
3. Grunewald 11,53
4. Tiergarten 11,37
5. Kreuzberg 11,28
6. Dahlem 10,92
7. Friedrichshain 10,65
8. Charlottenburg 10,55
9. Prenzlauer Berg 10,35
10. Halensee 10,31
Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

http://www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/beitrag/wohnungsmarkt-mietspiegel-muessen-aktueller-werden-234044

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter mit einem Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen, wenn der Mieter gegen Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung nur pauschale und unbeachtliche Einwendungen erhebt?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 17 C 247/14, Urteil vom 21.01.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “In Höhe der Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung für 2011 in Höhe von 596,41 Euro ist der unstreitige Anspruch der Kläger durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Die von den Klägern gegen die Abrechnung erhobenen Einwendungen sind unerheblich und wurden auch nicht von den Beklagten anerkannt. Allein das Schweigen der Hausverwaltung auf die pauschal vorgebrachten Einwendungen führt nicht dazu, dass der Nachforderungsanspruch entfällt. Die Einwendungen der Kläger gegen die Abrechnung sind pauschal und daher unbeachtlich. Die Kläger hätten zunächst ihr Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen wahrnehmen und sodann konkrete Einwendungen gegen die Abrechnung vorbringen müssen. Die von den Beklagten bevollmächtigte Hausverwaltung musste die anwaltlich vertretenen Klägern auch nicht auf diese Möglichkeit hinweisen. Allein der Hinweis der Kläger, dass es für sie unerklärlich sei, wie sich die Kosten im Vergleich zu 2009 derart steigern konnten, ersetzt nicht das Vorbringen konkreter Einwendungen. Soweit sie darauf hinweisen, dass die Be- und Entwässerungskosten sich von 222,25 Euro im Jahr 2009 auf 486,48 Euro erhöht hätten, begründet das keine solche ausreichende Einwendung. Wie der Kläger zu 2. in seiner Aufstellung vom 09. Dezember 2014 selbst ausführt, lagen die diesbezüglichen Kosten im Jahr 2010 bereits bei 306,00 Euro und auch im Jahr 2012 bei 487,00 Euro. Aus den Zahlen lässt sich ein gesteigertes Verbrauchsverhalten im Hause ableiten, welches im Jahr 2013 wieder abgenommen hat. Im Hinblick darauf ist die Abrechnung nicht aus sich heraus unplausibel. Die Kläger hätten nach der Sichtung der Abrechnungsunterlagen konkret vortragen müssen, weshalb die Abrechnung insoweit unzutreffend sein soll. Gleiches gilt für die Positionen Gartenpflege, Hausreinigung und Heiz- und Warmwasserkosten. Dass es aus Sicht der Kläger “nicht sein kann”, dass sich eine Nachzahlung für die letztere Position ergibt, stellt jedenfalls keine überzeugende Einwendung dar. Auch die Heiz- und Warmwasserkosten unterliegen erheblichen Schwankungen durch Verbrauch und Energiepreise, so dass es durchaus sein kann, dass die Vorauszahlungen für die Deckung der Kosten nicht mehr ganz ausreichen. Auch insoweit hätte die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen Aufklärung und die Möglichkeit bringen können, konkret vorzutragen. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit aus der Aufstellung des Klägers zu 2. vom 26. November 2014, dass auch im Jahr 2010 die Heiz- und Warmwasserkosten bereits auf 501,00 Euro gestiegen waren und auch 2013 bei 508,00 Euro lagen. Ferner ist festzustellen, dass sich auch trotz der Erhöhung der Vorauszahlungen um 300,00 Euro gegenüber 2011 im Jahr 2013 eine Nachforderung von 152,91 Euro ergeben hat. Die Abrechnung für 2011 stellt somit auch nicht einen sog. “Ausreißer” dar, die Nachforderung daraus ist begründet. Die Beklagten haben den Nachforderungsanspruch auch im Rahmen der Kautionsabrechnung geltend gemacht und zur Aufrechnung gestellt, so dass das klägerische Vorbringen, das Gericht würde von Amts wegen an Stelle der Beklagten Hinweise erteilen, abwegig ist.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Spiegel.de am 27.07.2015 – Zuckerersatz: Süßstoff Stevia auf dem Prüfstand!

Steviolglykoside sind ein Süßstoff wie jeder andere”, sagt der Agrarwissenschaftler Udo Kienle, der sich an der Universität Hohenheim seit Jahren mit der südamerikanischen Pflanze Stevia rebaudiana und ihren Süßstoffen beschäftigt. Bei der Herstellung des Süßungsmittels werden die Steviolglykoside in einem chemischen Verfahren isoliert – und von den wertvollen Inhaltsstoffen der Steviapflanze getrennt. Die Steviolglykoside enthalten somit keine gesundheitsfördernden Bestandteile mehr.

Die Annahme, dass Steviolglykoside natürlicher sind als andere Süßstoffe, ist falsch”, meint Kirsten Metternich, Kochbuchautorin und gelernte Diätassistentin. Sie seien aber trotzdem eine Bereicherung für die Süßstofffamilie. Der Grund: Ihre besondere Süßkraft, die 200- bis 300-mal höher ist als die von Zucker. Schon mit einer geringen Menge Stevia, das auch für Diabetiker geeignet ist, lasse sich eine enorme Süße erzielen, so die Ernährungsexpertin. Sie empfiehlt für den Gebrauch zu Hause Flüssigsüße oder Granulat. Wichtig sei, sich genau an die Dosierungsempfehlungen zu halten, weil es sonst leicht zu süß werde. “Bei Stevia geht es um Messerspitzen”, sagt Metternich.

http://www.spiegel.de/gesundheit/ernaehrung/suessstoff-stevia-zuckerersatz-nur-in-massen-a-1044828.html