Archiv für den Monat: Mai 2016

Pressemitteilung 31/2016

Übersendung der Online-Petition Schutz vor Asbest in Mietwohnungen an Senator Andreas Geisel

Am heutigen Dienstag, dem 31.05.2016, wurden die über die Online-Petition “Schutz vor Asbest in Mietwohnungen” gesammelten 505 Unterschriften an Herrn Senator für Stadtentwicklung und Umwelt Andreas Geisel (SPD) übersandt.

Im Zeitraum vom 28.11.2015 bis zum 27.05.2016 hat der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. über die Internetplattform openPetition (https://www.openpetition.de/petition/online/schutz-vor-asbest-in-mietwohnungen) für den Schutz vor Asbest in Mietwohnungen gekämpft. Insgesamt kamen 505 Unterschriften zusammen.

Mit der Petition fordert der AMV ein Asbestregister für Berlin sowie das Erstellen eines Sanierungsfahrplans für asbestbelastete Wohnungen. Mieterinnen und Mieter … weiterlesen

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 30.05.2016: Last, not least: Katrin Schmidberger (Bündnis 90/Die Grünen) beim AMV!

Politiker im Bürgerdialog zur Wohnungs- und Mietenpolitik in Berlin

Veranstaltungsreihe „Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische Programm der Berliner Parteien zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016“

E I N L A D U N G

15. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV

Wann:             15.06.2016, 19:30 Uhr

Wo:                  Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau

Thema:            Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische Programm Bündnis 90/Die Grünen zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016

Referentin:      Katrin Schmidberger (Bündnis 90/Die Grünen), MdA, Sprecherin für Mieten und soziale Stadt

Die Referentin , ihr politischer Werdegang und ihre Funktionen:

Die Referentin, Frau Katrin Schmidberger (33), lebt in Berlin-Kreuzberg und ist seit 2011 für Bündnis 90/Die Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus. Sie ist Direktkandidatin für den Wahlkreis 1 in Kreuzberg (zwischen Gleisdreieckpark und Kottbusser Damm). Sie setzt sich für faire Mieten, bezahlbaren Wohnraum und eine soziale Stadtentwicklung ein. Ihr besonderes Engagement gilt dabei den Berliner*innen mit niedrigem Einkommen und deren Recht, auch in Zukunft weiterhin in ihrem angestammten Wohnumfeld leben zu können. Gemeinsam mit wohnungs- und stadtpolitischen Initiativen setzt sie sich für den Erhalt der rund 120.000 Berliner Sozialwohnungen ein. Sie kämpft für eine Neuausrichtung der Wohnungspolitik, um dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt und der sozialen Spaltung der Stadt entgegenzuwirken. Neben Neubau ist vor allem ein wirkungsvoller Bestandsschutz im Sinne der Mieter*innen nötig. Besondere wichtig ist ihr auch die Prävention von Wohnraumverlust und der Kampf gegen Armut und Wohnungslosigkeit. Sie fordert den konsequenten Einsatz aller mietenpolitischen Instrumente, um die zunehmende Immobilienspekulation einzudämmen. Ebenso setzt sie sich für eine neue Liegenschaftspolitik und einen nachhaltigen Umgang mit landeseigenen Grundstücken ein. Der Ausverkauf und die Privatisierung der letzten bundes-, landes- und bezirkseigenen Flächen durch Bund und Senat muss gestoppt werden. Quelle: Katrin Schmidberger

http://www.unterwegs-in-spandau.de/last-not-least-katrin-schmidberger-buendnis-90die-gruenen-beim-amv/

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online.de am 26.05.2016: rbb exklusiv zu Mieten in Berlin Kaum jemand beantragt den Mietkostenzuschuss!

Noch ist der Mietkostenzuschuss für Sozialwohnungen kein Erfolgsmodell: Erst 716 Berliner haben den Zuschuss nach Informationen des rbb seit Jahresbeginn beantragt – das sind keine drei Prozent der Anspruchsberechtigten.

Seit seiner Einführung zum Jahresbeginn haben erst wenige Mieter den Mietkostenzuschuss beantragt. Von geschätzt etwa 26.000 Anspruchsberechtigten hätten bislang nur 716 Haushalte einen Antrag gestellt, sagte Bausenator Andreas Geisel (SPD) am Donnerstag dem rbb. Der Zuschuss war vor einem knappen Jahr beim so genannten Berliner Mietenkompromiss ausgehandelt worden.

http://www.rbb-online.de/wirtschaft/thema/2015/thema_mieten_berlin_brandenburg/beitraege/berlin-mieten-bisher-wenig-antraege-auf-mietkosten-zuschuss.html

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH am 25.05.2016: F+B-Mietspiegelindex 2015 veröffentlicht

In Deutschland steigen die Mieten weiter. Das dynamische Wachstum der Marktmieten wirkt sich damit sukzessive – wenn auch verzögert – auf das Niveau der Mietspiegel aus. Im vergangenen Jahr sind die ortsüblichen Vergleichsmieten um 1,8 % gestiegen. Im Vorjahr waren es 1,7 %. Dies ist das Ergebnis des aktuellen F+B-Mietspiegelindex 2015, der einzigen Auswertung aller amtlichen Mietpreisübersichten in Deutschland, die F+B seit 1996 regelmäßig erstellt.

Vergleichsweise günstig ist das Wohnen in der Hauptstadt, wenn man die anderen Metropolregionen als Vergleichsmaßstab heranzieht. In den westlichen Stadtteilen Berlins kosten Bestandswohnungen momentan im Schnitt 6,39, in den östlichen 5,79 Euro pro Quadratmeter. Gerade in Berlin existiert aufgrund seiner Größe und seines ausdifferenzierten Wohnungsmarktes eine enorme Spannbreite, die der bloße Mittelwert naturgemäß nicht widergibt.“, erklärt Dr. Clar.

http://www.f-und-b.de/beitrag/mietspiegelindex-2015.html

Pressemitteilung 30/2016

Politiker im Bürgerdialog zur Wohnungs- und Mietenpolitik in Berlin – Last, not least: Katrin Schmidberger (Bündnis 90/Die Grünen) beim AMV!

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Veranstaltungsreihe “Wohnen in Berlin – Das wohnungs- und mietenpolitische Programm der Berliner Parteien zur 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin am 18.09.2016”

Der Wohnungsmarkt in Berlin ist mehr als angespannt. Die Mieten steigen und steigen. Gesetze und … weiterlesen

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Abendblatt am 27.05.2016: Damit Asbest Geschichte wird!

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutz e.V. (AMV) startete dazu im Internet eine Unterschriftensammlung, mit welcher der Senat aufgefordert wird, „aktiv zu werden“, und ein Gesetz für eine Berliner Asbestregister und die Erstellung eines Sanierungsfahrplans. Die Online-Petition zum „Schutz vor Asbest in Mietwohnungen“ endet am 27. Mai.

http://www.abendblatt-berlin.de/2016/05/27/damit-asbest-geschichte-wird/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Gilt der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB grundsätzlich auch für solche Kosten, die gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 209/15, Urteil vom 11.05.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 3. a) bis c) in den Randnummern 20 – 28 wie folgt aus: “3. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 789,35 € wegen der den Klägern in dieser Höhe zu Unrecht berechneten Kosten der Eigentümergemeinschaft verneint.

a) Gemäß § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt für die Aufstellung der nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB jährlich abzurechnenden Betriebskosten die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, im Folgenden: BetrKV). Nach der gesetzlichen Definition in § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV sind Betriebskosten diejenigen Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Welche Betriebskosten darunter im Einzelnen zu verstehen sind, ergibt sich aus der Aufstellung in § 2 BetrKV. Nicht zu den Betriebskosten gehören nach der ausdrücklichen Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV dagegen die zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Kosten sowie gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufzuwendenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Derartige nicht umlagefähige Instandhaltungs- und Verwaltungskosten nebst Rücklagen sind aber – in Höhe von 789,35 € – in den von dem Beklagten den Klägern in Rechnung gestellten Kosten enthalten.

b) Die Frage, ob vom Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch die gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung generell nicht auf den Mieter umlagefähigen Kosten – wie hier Instandsetzungs- und Verwaltungskosten sowie Rücklagen für die an die Kläger vermietete Eigentumswohnung des Beklagten – umfasst sind, ist umstritten und vom Senat bisher offengelassen worden (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 Rn. 24 f.).

aa) Einige Stimmen (AG Karlsruhe, ZMR 2012, 787 f.; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Aufl., H VI Rn. 269; SchmidtFutterer/Langenberg, Mietrecht, 12. Aufl., § 556 BGB Rn. 503) sind der Auffassung, dass der Einwendungsausschluss nicht für abgerechnete Kosten gelte, die nicht zu den Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung zählten. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn das Gesetz die Umlage derartiger Kosten einerseits generell nicht gestatte und dem Mieter andererseits die Berufung darauf durch Fristablauf abschneiden würde.

bb) Nach anderer Auffassung (Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb. 2014, § 556 Rn. 129a; MünchKommBGB/Schmid, 6. Aufl., § 556 Rn. 96; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 556 BGB, Rn. 224; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 10. Aufl., Rn. 3262c; Streyl, WuM 2005, 505 f.; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. V 464 f.) könne es nach dem Sinn und Zweck der Einwendungsobliegenheit des Mieters keinen Unterschied bedeuten, ob sich der Abrechnungsfehler aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergebe. Nur ein vollständiger Einwendungsausschluss verwirkliche die gesetzgeberische Absicht, Rechtsfrieden über die Betriebskostenabrechnung herzustellen. Der Einwendungsausschluss gelte auch dann, wenn Kosten umgelegt seien, die nach § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung nicht umgelegt werden dürften. Es könne nämlich durchaus streitig sein, welche Kosten unter den Katalog der Betriebskostenverordnung fielen (MünchKommBGB/Schmid, aaO).

cc) Der Senat beantwortet die bislang offen gelassene Frage nunmehr dahin, dass die Ausschlussfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB auch für die Einwendung des Mieters gilt, die Abrechnung enthalte Positionen, die generell nicht als Betriebskosten umlegbar seien.

Weder aus dem Wortlaut des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 – VIII ZR 27/10, aaO Rn. 16 ff.) ergeben sich Hinweise auf eine Beschränkung des Einwendungsausschlusses. Die Bestimmung stellt im Interesse der Ausgewogenheit (BT-Drucks. 14/5663, S. 79) dem Nachforderungsausschluss für den Vermieter (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) einen Einwendungsausschluss für den Mieter gegenüber. Damit soll erreicht werden, dass in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche besteht (BT-Drucks. 14/5663, aaO). Die insoweit beabsichtigte Befriedungsfunktion wäre hingegen nicht umfassend gewährleistet, wenn die Einwendung des Mieters, bestimmte Kosten seien generell nicht als Betriebskosten umlagefähig, auch noch nach Fristablauf erhoben werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Zuordnung zu umlegbaren und nicht umlegbaren Betriebskosten nicht immer eindeutig ist (MünchKommBGB/Schmid, § 556, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 2016 – VIII ZR 33/15, WuM 2016, 214 Rn. 15, zur Frage der Umlagefähigkeit von Kosten der Parkpflege).

Ein Wertungswiderspruch zu § 556 Abs. 1 BGB besteht nicht. Denn der Einwendungsausschluss setzt gerade voraus, dass auch eine – an sich unrichtige – Abrechnung Bestand hat, wenn der Mieter inhaltliche Einwendungen nicht rechtzeitig erhebt. Der Grund für die Unrichtigkeit der Abrechnung ist dabei nicht von Bedeutung; ebenso wenig kommt es darauf an, ob im konkreten Fall  – wie hier nicht – überhaupt Streit über die Berechtigung der verspätet erhobenen Einwendungen besteht.

c) Gleichwohl greift der Einwendungsausschluss im vorliegenden Fall nicht durch und sind die Beklagten deshalb zur Rückforderung des Betrages von 789,35 € berechtigt. Denn der Beklagte ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles – was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt hat – unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB zu berufen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass sich der Beklagte in dem Abrechnungsschreiben vom 12. Juli 2012 auf die ihm als Wohnungseigentümer erteilte Abrechnung der Eigentümergemeinschaft bezogen und diese beigefügt hat. In dieser sind aber die von ihm nicht herausgenommenen Positionen Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage ausdrücklich als nicht umlagefähig bezeichnet. Somit hat der Beklagte aus Sicht der Kläger schon bei der Abrechnung zum Ausdruck gebracht, dass ihm diese Positionen nicht zustehen; hieran muss er sich auch nach Ablauf der Einwendungsfrist festhalten lassen.”

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Spandauer Volksblatt am 24.05.2016: Infos zur Wasserstadt


Wann?
01.06.2016 18:30 Uhr

Wo? Kita Haveleck, Ruppiner-See-Straße 74, 13599 Berlin

Um die Bebauungspläne für die Wasserstadt geht es am 1. Juni bei einer Informationsveranstaltung mit Baustadtrat Carsten-Michael Röding (CDU). Dort sind vor allem neue Wohnungen geplant. Treffpunkt ist um 18.30 Uhr in der Kita Haveleck an der Ruppiner-See-Straße 74.

http://www.berliner-woche.de/haselhorst/bauen/infos-zur-wasserstadt-d101726.html