Archiv für den Monat: August 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Änderung der Fertigpackungsverordnung erforderlich!

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 26.08.2015 – Luft im Eis: Preis nach Gewicht und nicht nach Volumen!

Dicke Luft am Kühlregal: Manche Hersteller von Speiseeis fügen ihren Eissorten künstlich Luft zu. Verbraucherinnen und Verbraucher können das aber schwer erkennen – obwohl es Auswirkungen auf den am Regal angegebenen Grundpreis hat. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) setzt sich für einen nach Gewicht berechneten Grundpreis ein und fordert eine Änderung der Fertigpackungsverordnung.

Der vzbv setzt sich daher für eine Änderung der Fertigpackungsverordnung ein. Die Ausnahmeregelung nach § 7 Nr. (2) sollte im Rahmen der für den Herbst 2015 vorgesehenen Novellierung der Verordnung abgeschafft werden. Der Grundpreis soll auch bei Speiseeis nach Gewicht berechnet werden, um Verbrauchern eine direkte Vergleichsmöglichkeit zu geben.

http://www.vzbv.de/pressemitteilung/luft-im-eis-preis-nach-gewicht-und-nicht-nach-volumen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

techem.de am 27.08.2015: Deutsche zahlen 2014 weniger für das warme Heim!
  • Niedrigerer Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser durch warme Witterung
  • Preise für Heizöl und Erdgas gesunken
  • Kostenrückgang von bis zu 19 Prozent

2014: Verbrauch, Preise, Kosten und Kostenrückgang für die Versorgung mit Heizenergie und Warmwasser im Bundesdurchschnitt

Verbrauch
(kWh/m²) 
Preis
(€/m²)
Kosten
(€/m²) 
Verbrauchs-entwicklung
(% zu 2013)
Kosten-rückgang
(% zu 2013) 
Erdgas 126,43 0,062 7,89 – 16,08 16,9
Heizöl 126,63 0,082 10,37 – 15,01 19,0
Fernwärme 94,11 0,107 10,03 – 15,04 11,6

(Für verbundene Anlagen zur Erzeugung von Heizenergie und Warmwasser)

http://newsroom.techem.de/pressemappe/pressemeldungen/meldung/news/deutsche-zahlen-2014-weniger-fuer-das-warme-heim/

Pressemitteilung 53/2015

E I N L A D U N G

7. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV

Wann: 16.09.2015, 19:00 Uhr
Wo: Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum
Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau
Thema: Einbruchschutz – Wie sichere ich meine Wohnung gegen Wohnraumeinbruch?
Referent: Jens Fritsch – Kriminalhauptkommissar beim Landeskriminalamt – Zentralstelle für Prävention (LKA Präv 3 – Technische Prävention)

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Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der Ehegatte der Mieterin deren Erfüllungsgehilfe im Hinblick auf das Mietverhältnis mit der Folge, dass die Mieterin für Vertragsverletzungen durch ihren Ehegatten einzustehen hat?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 234 C 106/14, Urteil vom 03.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Beklagte zu 2 ist als Ehegatte der Beklagten zu 1) deren Erfüllungsgehilfe im Hinblick auf das Mietverhältnis mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) für Vertragsverletzungen durch den Beklagten zu 2) einzustehen hat.

Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2) die Herren … und … als Diebe bezeichnet hat, hat er bereits mit der diesen gegenüber begangenen Freiheitsberaubung eine hinreichend schwere Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger begangen, dass diesem ein Kündigungsrecht zusteht. Straftatbestände stellen Vertragsverletzungen des Mietverhältnisses dar, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner, dessen Stellvertreter, Beauftragten oder Mitarbeitern verübt werden (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht. 11. Aufl. 2013, § 543 Rn. 187). Dies ist hier der Fall. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) die Mitarbeiter der von dem Kläger beauftragten Hausverwaltung am Verlassen des Grundstücks gehindert. Damit hat er den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239StGB erfüllt. Dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, hindert die hiesige Feststellung nicht, zumal dieses nicht eine Freiheitsberaubung betraf. Der Darstellung des Klägers, der Beklagte zu 2) habe die Mitarbeiter ungefähr 30 Minuten lang am Verlassen des Grundstücks gehindert, treten die Beklagten nicht substantiiert entgegen. Insbesondere der Vortrag, es seien höchstens 30 Minuten gewesen, ist nicht geeignet, eine nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit anzunehmen. Ein Entschuldigungsgrund greift zugunsten des Klägers nicht ein. Eine Notwehr im Hinblick auf die Verteidigung seines Eigentums in Form der Blumenkübel scheidet bereits deshalb aus, weil es diesbezüglich an der gemäß § 32 StGB erforderlichen Gegenwärtigkeit des Angriffs auf sein Eigentum fehlt. Die Blumenkübel wurden nach dem Vortrag der Beklagten bereits vier Tage zuvor entfernt. Ein Festnahmerecht gemäß § 127 StPO oder ein Notstand gemäß §§ 34, 35 StGB des Beklagten zu 2) im Hinblick auf das Ausräumen der Garage eines Dritten durch die Herren … und … kommt nicht in Betracht, da der Beklagte zu 2) diese nach eigenem Vortrag nur deshalb am Verlassen des Grundstücks gehindert hat, weil er die Blumenkübel zurückerlangen wollte. Einer Abmahnung bedurfte es gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB insoweit nicht, da die Straftat gegen die Mitarbeiter der Hausverwaltung derart schwer wiegt, dass die sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war. Die dennoch ausgesprochene Abmahnung ist unschädlich, zumal die Beklagte zu 1) auf diese zu erkennen gegeben hat, dass ein vorwerfbares Verhalten nach Ansicht der Beklagten nicht vorgelegen habe.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

immowelt.de am 17.08.2015 – Betriebskosten: Dieses Jahr gibt’s Geld zurück!

Wenn die Betriebskostenabrechnung ins Haus flattert, erleben Mieter oft eine böse Überraschung. Dieses Jahr könnte das aber anders sein. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes ist für die aktuelle Abrechnung des Jahres 2014 eine Entlastung zu erwarten. Im Klartext heißt das: Viele Mieter bekommen heuer Geld zurück. Im gerade ausgewerteten Abrechnungszeitraum 2013 liegen die Betriebskosten bei durchschnittlichen 2,19 Euro pro Monat und Quadratmeter.

http://news.immowelt.de/tipps-fuer-mieter/artikel/3091-betriebskosten-dieses-jahr-gibts-geld-zurueck.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Immobilienscout24.de am 26.08.2015 – Zweiter Monat Mietpreisbremse: Angebotsmieten stagnieren in Berlin und sinken in Hamburg!

Der dämpfende Effekt der Mietpreisbremse auf die Angebotsmieten scheint sich im Juli weiter fortzusetzen. So sind die Angebotsmieten im letzten Monat in Hamburg deutlich gesunken, in Berlin stagnieren sie. Das zeigt eine aktuelle Analyse des Immobilienportals ImmobilienScout24, bei der knapp 20.000 aktuelle Mietobjekte in Berlin und in Hamburg ausgewertet wurden.

„Wir sehen in unseren Daten für Berlin und Hamburg ungewöhnliche Preisrückgänge, die zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Mietpreisbremse auftreten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass sich viele der örtlichen Vermieter bei der Neuvermietung mehr an den regionalen Mietspiegeln orientieren“, sagt Jan Hebecker, Leiter Daten & Märkte bei ImmobilienScout24.

Die Entwicklung der Angebotsmieten (Median) in Berlin:

Januar 2015: 8,50 €/m²

Februar 2015: 8,68 €/m²

März 2015: 8,68 €/m²

April 2015: 8,79 €/m²

Mai 2015: 8,80 €/m²

Juni 2015: 8,53 €/m²

Juli 2015: 8,46 €/m²

http://www.immobilienscout24.de/unternehmen/presse.html

 

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Finanztip.de am 26.08.2015: Ratgeber Richtige Altersvorsorge – Wann sich Riester oder betriebliche Altersvorsorge lohnen!

Das Wichtigste in Kürze:

  • Allen Arbeitnehmern stehen Riester-Produkte sowie betriebliche und private Altersvorsorge offen.
  • Riester und betriebliche Altersvorsorge fördert der Staat mit attraktiven Zulagen; es fallen dafür aber höhere Abgaben in der Rente an.
  • Bei der ungeförderten privaten Altersvorsorge ist es umgekehrt.
  • Lebenslange Renten wie die Riester-Rente oder eine Betriebsrente lohnen sich erst, wenn Sie mehr als 90 Jahre alt werden.
  • Bei jeder Vorsorgeform sind die Kosten entscheidend. Bei der betrieblichen Vorsorge müssen Sie diese selbst herausfinden.
So gehen Sie vor:

  • Wollen Sie sich dagegen absichern, dass Sie sehr alt werden, ist eine Rente die richtige Wahl. Wenn nicht, setzen Sie auf eine flexible Altersvorsorge.
  • Überprüfen Sie die Kosten der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) Ihres Arbeitgebers. Sind diese hoch, scheidet sie aus.
  • Wenn die Kosten akzeptabel sind und Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt, lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge praktisch immer.
  • Ohne Zuschuss rentiert sie sich für Kinderlose, die weniger als 49.500 Euro brutto verdienen.
  • Wer Kinder oder mehr als 49.500 Euro Bruttojahreseinkommen hat, sollte einen kostengünstigen Riester-Vertrag bevorzugen.

http://www.finanztip.de/altersvorsorge-ratgeber/

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt allein die pünktliche, aber fortgesetzt unvollständige Mietzahlung für eine Kündigung aus wichtigem Grund, wenn sich der Mieter nicht mit mindestens einer Monatsmiete mindestens einen Monat in Verzug befindet?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 397/14, Beschluss vom 01.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Unstreitig bestand zu keinem Zeitpunkt ein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB. Auch ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB lag nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ständigen unpünktlichen Mietzahlungen einschlägig. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die jeweilige Monatsmiete stets pünktlich – nur eben nicht vollständig – gezahlt hat. Während es bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs um den Schutz gegen Liquiditätsausfall geht, geht es bei der Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung allein um den Schutz der Übersichtlichkeit der Zahlungsvorgänge (ebenso LG Berlin, ZK 63, Urt. v. 21.10.2011, 63 S 3/11, GE 2012, 65).

Die ständige unvollständige Mietzahlung stellte vorliegend auch keine ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Vertragsbeendigung begründende Pflichtverletzung gemäß § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB dar. Die fortgesetzt unvollständige Mietzahlung allein genügte insoweit hier noch nicht, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine erhebliche Pflichtverletzung grundsätzlich erst dann vor, wenn sich der Mieter mit (mindestens) einer Monatsmiete mindestens einen Monat in Verzug befindet (BGH, Urt. v. 10.10.2012, VIII ZR 107/12, N JW 2013, 159). Dies war auch im Zeitpunkt der Kündigung vom 27.05.2014 (noch) nicht der Fall.”

Aus der Rubrik “Mietertipps”:

immowelt.de am 12.08.2015: Die besten Tipps gegen Tauben auf dem Balkon!

Tauben lassen sich gut durch optische Reize verscheuchen: Glänzende Glaskugeln, Windspiele, Windräder, bunte Bänder oder auch in lange Streifen geschnittene Alufolie, die am Balkon befestigt wird, irritieren Tauben und schrecken sie dadurch ab. Experten warnen jedoch, dass diese Maßnahmen oft nur für kurze Zeit wirken, da Tauben schnell lernen und sich rasch an Dinge gewöhnen. Etwas besser funktionieren Attrappen von Raben oder anderen Raubvögeln. Die Position der Vogelattrappen sollte allerdings öfter gewechselt werden.

http://news.immowelt.de/tipps-fuer-mieter/artikel/3089-die-besten-tipps-gegen-tauben-auf-dem-balkon.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

heise.de am 20.08.2015: Web.de und GMX führen PGP-Verschlüsselung für Mail ein!

GMX und Web.de haben am 20.08.2015 die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von E-Mail per PGP eingeführt. Die neue Funktion steht auch den kostenlosen Accounts zur Verfügung. Damit können nach Angaben von 1&1 rund 30 Millionen Nutzer ihre Nachrichten abhörsicher verschlüsseln. Das funktioniert mit den Desktop-Browsern Chrome und Firefox sowie mit den Apps von GMX und Web.de für Android und iOS. Verschlüsselte Mails lassen sich aber auch mit anderen PGP-Systemen wie Enigmail austauschen.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Web-de-und-GMX-fuehren-PGP-Verschluesselung-fuer-Mail-ein-2786133.html