Satzung

vom 27. September 2014, geändert am 21. Mai 2015

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen AMV – Alternativer Mieter – und Verbraucherschutzbund e. V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr.

§ 2 Zweck 

Der Verein hat die Aufgabe, die Allgemeinheit auf dem materiellen und geistigen Gebiet der Mieterberatung und des Mieterschutzes sowie der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes selbstlos und nicht gewerbsmäßig dauerhaft zu fördern, indem er die Interessen und Rechte der Mieter sowie der Verbraucher schützt, wahrnimmt und durchsetzt sowie Aufklärung betreibt. Dazu wird der Verein Mieter und Verbraucher gleichermaßen über ihre Rechte informieren, beraten und sie ggf. außergerichtlich vertreten. Es sollen auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB – Recht und andere dem Schutze der Mieter und Verbraucher dienende gesetzliche Bestimmungen aufgedeckt und beseitigt werden. Diese Angebote sind für die Allgemeinheit zugänglich und nicht ausschließlich den Mitgliedern vorbehalten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht

  • durch Vorträge, Fort –, Weiterbildungs – und Volksbildungsveranstaltungen und andere geeignete Maßnahmen für die Allgemeinheit;
  • durch Förderung der sozialen Miet – und Verbraucherschutzgesetzgebung;
  • durch Einwirkung sowie Zusammenarbeit mit Behörden, Wirtschafts – und / oder Interessenverbänden, Unternehmen, staatlichen Anbietern und anderen Institutionen;
  • durch Öffentlichkeitsarbeit (Medien);
  • durch individuelle außerrechtliche Beratung von Mietern und Verbrauchern auf den Gebieten des Mieter- und Verbraucherschutzes;
  • durch Mitgliederrechtsberatung im Sinne des § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und ggf. außergerichtliche Vertretung von Mietern und Verbrauchern im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs, sofern diese Mitglieder sind. Der Verein hat hierzu über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung zu verfügen und sicherzustellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt;
  • durch die Verfolgung von Verstößen gegen Wettbewerbs – und sonstige gesetzliche Bestimmungen, soweit dadurch Verbraucher – oder Mieterinteressen berührt sind nach zuvor durchgeführter Anerkennung als qualifizierte Einrichtung gem. § 4 Unterlassungsklagengesetz.

Hierzu wird der Verein für die Allgemeinheit eine Geschäftsstelle unterhalten, in der Sprechstunden abgehalten werden, in denen Mieter und Verbraucher ihre Sorgen und Nöte vortragen können.

§ 3 Nicht wirtschaftlicher Verein

(1) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg. Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; jedoch ist es dem Verein unbenommen, mit einem Mitglied einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder einen Teil davon.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

(1) Mitglied kann jede natürliche und/oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Eintrittserklärung; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand i. S. d. § 26 BGB auf einer Vorstandssitzung. Die Aufnahme wird im Protokoll der Vorstandssitzung festgehalten. Die Aufnahme gilt rückwirkend zum Tag der schriftlichen Eintrittserklärung.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod,
  • durch Ausschluss,
  • durch schriftliche Kündigung des Vereinsmitgliedes.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Ist das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, kann der Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe und Belehrung über das Berufungsrecht schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an den Ältestenrat innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung. Die Berufung muss schriftlich begründet werden. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.

(4) Die Mitgliedschaft kann zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden. Überzahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 5 Pflichten und Rechte des Mitglieds

(1) Das Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag gemäß der Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bei Vereinseintritt ist der Mitgliedsbeitrag anteilig bis zum Ende des Kalenderjahres im Voraus zu zahlen.

(2) Die Folgejahresbeiträge werden hälftig zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres im Voraus erhoben. Ist im Beitrag ein Rechtsschutzanteil enthalten, so ist bei verspäteter Beitragszahlung eine ununterbrochene Fortsetzung des Rechtsschutzes nicht gewährleistet.

(3) Um die ununterbrochene Geltung von Rechtsschutzversicherungen zu gewährleisten, ermächtigt das Mitglied den Verein zur Beitragseinziehung im Lastschrifteinzugsverfahren.

(4) Adressenänderungen sind rechtzeitig mitzuteilen, damit kein unnötiger Arbeits – und Kostenaufwand entsteht.

(5) Beitragsänderungen werden vom erweiterten Vorstand durch Mehrheitsbeschluss in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt und für die Mitglieder im Folgejahr wirksam. Sofern die Beitragsänderung sofortige Wirkung haben soll, ist ein zustimmender Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Im Falle einer Beitrragserhöhung ist das Mitglied zur Kündigung zum Jahresende berechtigt. Der Beitrag bleibt dann unverändert.

(6) Dem Mitglied wird Auskunft, Beratung und Hilfe in allen Fragen des Miet – und Wohnungswesens sowie des Verbraucherschutzes gewährt. Der Verein übernimmt auf Anfrage die außergerichtliche Korrespondenz für das Mitglied sowie die Durchführung von Betriebskostenprüfungen.

(7) Das Mitglied kann aus den vorbezeichneten Vereinsleistungen weder gegen den Verein selbst noch gegen den die Beratung durchführenden Mitarbeiter Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, es sei denn, die Haftung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Kassenprüfer
  4. Der Ältestenrat

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Vereins. Sie ist das höchste Organ des Vereins und beschließt insbesondere über

  • Anträge des Vorstands
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Wahl des Ältestenrates
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2) Sie findet alljährlich in den ersten fünf Kalendermonaten statt und wird vom erweiterten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Einberufung auf elektronischem Wege ist zulässig. Sofern das Mitglied auf elektronischem Wege nicht erreichbar ist, wird es schriftlich geladen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Beitragsrückstand ruht das Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechtes ist die persönliche Anwesenheit des Mitgliedes erforderlich. Anträge werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.

(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss von dem Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden unterzeichnet sein und ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Anträge

(1) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vorher in der Hauptgeschäftsstelle schriftlich eingereicht werden.

(2) In der Versammlung können Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme der Wahl oder Abwahl der Vereinsorgane gem. § 12 (Vorstand) und § 15 (Kassenprüfer) der Satzung von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder gestellt werden.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Der Entwurf der Satzungsänderung muss in der gemäß § 7 dieser Satzung erwähnten Tagesordnung enthalten sein.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, können außerordentliche Mitgliederversammlungen vom erweiterten Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder einberufen.

§ 12 Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende.

(2) Den Vorsitzenden obliegt die gemeinschaftliche Vertretung des Vereines nach außen (außergerichtlich und gerichtlich). Im Falle der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung eines Vorsitzenden vertritt der andere den Verein allein. Letzterer muss im Nachhinein die Genehmigung des verhinderten Vorsitzenden einholen.

§ 13 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Pressesprecher
  • dem Migrationsbeauftragten

wobei mit Ausnahme des Kassenwartes auch zwei Vorstandsfunktionen in Personalunion wahrgenommen werden können. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Das gilt auch für den Fall, dass Ämter in Personalunion wahrgenommen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

(2) Der erste Vorsitzende wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt über die Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten ersten Vorsitzenden im Amt. Er ernennt den zweiten Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder. Dies gilt auch für die Ernennung eines Folgemitgliedes, wenn eines der Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode wegfallen sollte. Jedes Vorstandsmitglied kann während der Wahlperiode nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung entlassen werden. Das Amt des erweiterten Vorstandes und das des zweiten Vorsitzenden endet mit der Beendigung des Amtes des ersten Vorsitzenden.

(3) Bei der Einsetzung des Gründungsvorstandes wählen die Gründungsmitglieder den ersten Vorsitzenden des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung, soweit diese Aufgaben nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes;
  • Einrichtung und Führung der Geschäftsstelle;
  • Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages.

(5) Dem Kassenwart obliegt die nachvollziehbare und geordnete Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie die Organisation der Aufbewahrung der Belege.

(6) Dem Schriftführer obliegt die Protokollierung der Sitzungen der Vereinsorgane. Er soll eine begonnene Protokollführung zum Abschluss bringen, und zwar auch für den Fall, dass der 1. Vorsitzende und mit ihm der erweiterte Vorstand im Verlaufe der Sitzung seines Amtes verlustig geht.

(7) Der Pressesprecher übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit sowie den Kontakt zu den Medien.

(8) Der Migrationsbeauftragte kümmert sich im besonderen Maße um die Belange der Vereinsmitglieder mit Migrationshintergrund.

§ 14 Wählbarkeit

In den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder berufen werden, die volljährig sind. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Gegen Entgelt eingestellte Mitarbeiter können auch Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vorstandes sein.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit des ersten Vorsitzenden. Beide bzw. zumindestens einer der gewählten Kassenprüfer ist verpflichtet, spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung unaufgefordert und unangemeldet eine Ausgaben – und Kassenprüfung durchzuführen und einen schriftlichen Kassenprüfungsbericht anzufertigen. Dieser Bericht wird dem 1. Vorsitzenden unverzüglich mitgeteilt und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt. Er wird als Anlage zum Protokoll der Jahreshauptversammlung genommen.

§ 16 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer der Amtszeit des ersten Vorsitzenden gewählt werden. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss und hat die Aufgabe, in Konfliktfällen, insbesondere im Falle des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes über dessen Berufung zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen und hat schriftlich nach mündlicher Anhörung des Vereinsmitgliedes zu ergehen.

§ 17 Auflösung des Vereins

Zum Zwecke der Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 11 dieser Satzung einberufen werden. Die Einladung hierzu muss den Auflösungsantrag und seine Begründung enthalten.

Zur Abstimmung über den Auflösungsantrag ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder erschienen sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, spricht sich aber die Mehrheit der Mitglieder für die Auflösung aus, so ist nach Ablauf von mindestens einem Monat, höchstens aber zwei Monaten, eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss muss eine Bestimmung über den Verbleib des Vereinsvermögens enthalten.

Berlin, 21. Mai 2015