Archiv der Kategorie: Wohnungspolitik
Aus der Rubrik „Wohnungspolitik“:
rbb24.de am 17.09.2020: Entscheidung der Innenverwaltung – Volksbegehren „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ ist zulässig
Initiative strebt Abstimmung am Wahltag 2021 an
Innenverwaltung meldet verfassungsrechtliche Bedenken an
Senat in der Sache gespalten
Die Initiative selbst möchte keine Verstaatlichung, sondern den Bestand in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführen. Sie richtet sich dabei primär gegen große Wohnungskonzerne wie die Deutsche Wohnen. Das Unternehmen besitzt in der Hauptstadt mehr als 110.000 Wohnungen. Hintergrund sind zunehmende Diskussionen um steigenden Mieten und Wohnungsknappheit vor allem in Metropolen.
Aus der Rubrik „Wohnungspolitik“:
Der Beschlussentwurf enthält zudem keinen Vorschlag für die Regelung der Entschädigungshöhe, der den Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 3 GG) genügt. Gleichwohl ist es nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass innerhalb des von dem Beschlussentwurf gesetzten Rahmens ein verfassungsmäßiger Entwurf für ein Vergesellschaftungsgesetz vorgelegt werden könnte.
Aus der Rubrik „Wohnungspolitik“:
Innensenator Andreas Geisel hat den Termin verstreichen lassen
Aus der Rubrik „Mietenpolitik“:
Ab 2022 dürfen die Bestandsmieten höchstens um 1,3 Prozent jährlich steigen. Wird eine Wohnung wieder vermietet, muss sich der Vermieter an vom Staat festgelegte Obergrenzen und die zuletzt verlangte Miete halten. Das Gesetz soll zunächst für fünf Jahre gelten.
Aus der Rubrik „Wohnungspolitik“:
rbb24.de am 20.08.2020: Sebastian Scheel als neuer Stadtentwicklungssenator vereidigt
Der bisherige Baustaatssekretär Sebastian Scheel ist als Senator für Stadtentwicklung und Wohnen vereidigt worden. Er hatte das Amt bereits kommissarisch inne. An dem Kurs seiner Vorgängerin Katrin Lompscher will Scheel nichts ändern.
Der Linke-Politiker Sebastian Scheel ist in Berlin neuer Senator für Stadtentwicklung und Wohnen. Er wurde am Donnerstagvormittag während der Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses von Parlamentspräsident Ralf Wieland vereidigt. Zuvor hatte er vom Regierenden Bürgermeister Michael Müller (SPD) seine Ernennungsurkunde erhalten.
Scheel will bisherigen Kurs fortsetzen
Der Linke-Landesvorstand hatte den bisherigen Staatssekretär für Wohnen am Montag als neuen Senator vorgeschlagen. Er wird Nachfolger von Katrin Lompscher (Linke), die Anfang August als Senatorin zurückgetreten war. Sie hatte den Schritt mit Fehlern bei der Abrechnung und Versteuerung ihrer Bezüge aus Tätigkeiten als Verwaltungs- und Aufsichtsrätin landeseigener Unternehmen begründet.
Scheel hat als Staatssekretär eng mit Lompscher zusammengearbeitet. Am Dienstag erklärte er, den bisherigen Kurs fortsetzen zu wollen. Das gilt etwa mit Blick auf das umstrittene Mietendeckel-Gesetz, das in Berlin seit Februar in Kraft ist und maßgeblich von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erarbeitet wurde. Scheel hat angekündigt, das Thema Neubau müsse in Zukunft einen noch stärkeren Fokus haben.
Aus der Rubrik „Wohnungspolitik“:
Pressemitteilung Bezirksamt Mitte Nr. 215/2020 vom 07.07.2020: Bezirk Mitte sichert gemeinsam mit der degewo 55 Mietwohnungen im Ortsteil Moabit
Der Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit, Ephraim Gothe, informiert:
Im Bezirk Mitte konnte mit Hilfe der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft degewo das Vorkaufsrecht in der Waldenserstraße 9 ausgeübt werden.
Die Ausübung war erforderlich, da der Erwerber des Grundstücks nicht bereit war, die vom Bezirksamt vorgelegte Abwendungsvereinbarung zu unterzeichnen, durch die die Ziele der sozialen Erhaltungsverordnungen „Waldstraße“ hätten effektiv gesichert werden können.
Bezirksstadtrat und stellvertretender Bezirksbürgermeister Ephraim Gothe: “Ich freue mich, dass durch die gute Zusammenarbeit zwischen Wohnungsbaugesellschaft, Senat und Bezirk die Ausübung des Vorkaufsrechts möglich geworden ist. Ich danke der Hausgemeinschaft für ihr Engagement und beglückwünsche sie zum Übergang ihrer Wohnungen in Landesbesitz. Die Milieuschutzgebiete müssen ein wirksames Instrument bleiben und zwar trotz Mietendeckel: Solange Wohnhäuser auch am Wert beurteilt werden, der sich aus der Umwandlung in Eigentumswohnungen ergibt, bleibt die Gefahr der Verdrängung der angestammten Bevölkerung real. Mit dem Erwerb des Hauses Waldenser Straße zeigt die Stadt Handlungsfähigkeit. Wer in Milieuschutzgebieten ein Haus erwirbt und ablehnt, zum Schutz der Mieterinnen und Mieter eine Abwendungsvereinbarung abzuschließen, muss damit rechnen, dass die Stadt in den Kaufvertrag eintritt.“
Mit der degewo als vorkaufbegünstigtem Dritten des Bezirks Mitte konnten durch die Ausübung des Vorkaufsrechts für das gründerzeitliche Wohn- und Geschäftshaus in der Waldenserstraße 9 insgesamt 55 Wohneinheiten und drei Gewerbeeinheiten im Milieuschutzgebiet „Waldstraße“ zum Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gesichert werden.
Entsprechend des Beschlusses über das Verfahren zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Bezirksamts Mitte vom 19.12.2017 war zunächst das Ziel, mit dem Erwerber des Grundstücks eine Vereinbarung zum Schutz der Wohnbevölkerung abzuschließen. Diese sog. Abwendungsvereinbarung kam jedoch nicht zustande, weshalb der Bezirk sich hier gezwungen sah, die 58 Mietparteien vor Verdrängung und den Bezirk damit vor nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu schützen.
Der gesetzlich vorgesehene, enge zeitliche Rahmen für die Ausübung des Vorkaufsrechts (in der Regel zwei Monate) machte ein schnelles und konzentriertes Handeln aller Beteiligten notwendig.
Dank der engen Zusammenarbeit aller Akteure konnten rechtzeitig eine Verpflichtungsvereinbarung mit der degewo zur Sicherung der sozialen Erhaltungsziele abgeschlossen werden.
Der Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts wurde dem Verkäufer fristgerecht zugestellt. Sowohl der Verkäufer als auch der Erwerber hat ein Recht auf Widerspruch innerhalb eines Monats. Geht in dieser Zeit kein Widerspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig. In diesem Fall schließt die degewo anschließend mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu den mit dem ursprünglichen Erwerber vereinbarten Konditionen.
https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.957266.php
Aus der Rubrik „Mietenpolitik“:
Berliner Zeitung am 07.07.2020: Kommentar – Schattenmieten in Berlin: Ein Dank an die sozialen Vermieter
Ulrich Paul sieht sozialen Sprengstoff darin, dass viele Vermieter beim Abschluss neuer Verträge eine zweite Miete vereinbaren, die für den Fall des Scheiterns des Mietendeckels gedacht ist. Aber nicht alle Vermieter sind so.
Ob die Schattenmiete zulässig ist, ist umstritten. Am Ende werden darüber, wie über den Mietendeckel, die Gerichte entscheiden. Eines lässt sich aber jetzt schon sagen: Die Schattenmieten bergen sozialen Zündstoff, weil sie für den Fall, dass der Mietendeckel vor Gericht scheitert, hohe Forderungen der Vermieter, ja im schlimmsten Fall sogar hohe Nachforderungen in Aussicht stellen. Mieter reagieren verunsichert darauf. Manche vermeiden die Unterschrift unter einen Vertrag mit einer hohen Schattenmiete, weil sie diese nicht bezahlen könnten. Gut ist das nicht.
In einer solchen Situation wird einmal mehr klar, wie wichtig es ist, dass es Vermieter gibt, die nicht jede sich bietende Möglichkeit für eine Anhebung der Mieten nutzen und jedes Geschäftsjahr mit Blick auf die Werterhöhungspotenziale beginnen. Das sind manchmal private Vermieter, denen an einem guten Verhältnis zu ihren Mietern gelegen ist, meistens aber sind es die landeseigenen Unternehmen und die Genossenschaften. All ihnen gebührt Respekt. Denn sie sichern den sozialen Zusammenhalt.
Aus der Rubrik „Mietenpolitik“:
Berliner Zeitung am 07.07.2020: Wohnungsmarkt – Was Mieter zum Thema Schattenmiete wissen müssen
Viele Vermieter vereinbaren beim Abschluss eines neuen Mietvertrages neben der zulässigen Mietendeckel-Miete eine höhere zweite Miete. Ist das zulässig?
Der Mietendeckel ist am 23. Februar 2020 in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Schattenmiete.
Was ist, wenn der Vermieter beim Abschluss eines neuen Vertrages eine höhere Miete als zulässig verlangt, also eine Schattenmiete, zugleich aber erklärt, dass während der Geltungsdauer des Mietendeckels nur eine nach dem Mietendeckel zulässige Miete zu zahlen ist?
Ob solche Klauseln wirksam sind, ist umstritten. Der Mieterverein hält dieses Vorgehen für nicht zulässig und rät den Mietern, solche Formularklauseln prüfen zu lassen.
Was sagen die Vermieter?
Die Vermieter halten Schattenmieten für zulässig und stützen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März. Nach Lesart der Vermieter hat das Gericht in der Begründung zur Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen den Mietendeckel ausgeführt, dass Vermieter nicht daran gehindert seien, sich für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete als die Mietendeckelmiete zusichern zu lassen.
Was sagen die Behörden?
Ob sich Vermieter unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März darauf berufen können, neben der Mietendeckel-konformen Miete eine Schattenmiete zu vereinbaren, ist fraglich. Das Wohnungsamt Pankow hat jedenfalls im Mai ein Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters aus Bad Homburg untersagt, mit dem dieser per Klageschrift vom 28. Februar bei einem Pankower Mieter eine Mietsteigerung von bisher 550 Euro monatlich auf 632,50 Euro monatlich durchsetzen wollte. Das Mieterhöhungsverlangen verstoße gegen das Preiserhöhungsverbot des Mietendeckels, urteilte das Wohnungsamt. Das Interessante dabei: Das Amt stellte fest, es verkenne nicht, dass der Vermieter aktuell nicht die Zahlung einer höheren Miete verlange, sondern die Zustimmung zu einer Erhöhung geltend mache. Das allein ändere nichts daran, dass „jegliches auf Überschreitung“ der nach dem Mietendeckel zulässigen Miethöhe gerichtete Tun seit 23. Februar 2020 im Land Berlin verboten ist und preisbehördlich untersagt werden könne. Der Mietendeckel formuliere ein Verbot, welches außer der Forderung und Entgegennahme auch die Vereinbarung einer unzulässigen Miete, „insbesondere das ausdrückliche Festhalten am dahingehenden Erhöhungsverlangen“ umfasse. Diese Argumentation könnte auf eine Schattenmiete übertragen werden.
Worauf stützt sich das Wohnungsamt Pankow?
Das Pankower Wohnungsamt stützt sich ebenfalls auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte in der Ablehnung eines Eilantrags gegen den Mietendeckel gegenüber den Vermietern erklärt: „Sie würden weiterhin die bisher gültigen Mieten fordern, vereinbaren oder entgegen nehmen und dabei das Risiko in Kauf nehmen, behördlich oder zivilrechtlich auf Unterlassung beziehungsweise Absenkung und Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden.“ Das bedeutet offenbar, dass das Bundesverfassungsgericht im Fordern, Vereinbaren oder Entgegennehmen einer höheren Miete einen Grund für eine Unterlassung sieht. Es spricht danach einiges dafür, dass Schattenmieten unzulässig sein könnten, auch wenn sie nur vereinbart, aber nicht entgegengenommen werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen geht wie das Bezirksamt Pankow davon aus, dass die Vereinbarung jeder höheren als nach dem Mietendeckel zulässigen Schattenmiete „nichtig und damit unzulässig“ ist.
Aus der Rubrik „Mietenpolitik“:
Berliner Zeitung am 07.07.2020: Mietendeckel – Schattenmieten: Vermieter in Berlin behalten sich höhere Miete vor
Seitdem der Mietendeckel gilt, vereinbaren viele Vermieter in Berlin beim Abschluss eines neuen Mietvertrages zwei Mietpreise. Einen niedrigen, der dem Mietendeckel entspricht. Und einen höheren – für den Fall, dass der Mietendeckel vor Gericht gekippt wird. Gegen solche „Schattenmieten“ regt sich Protest.
Montagmittag, 13 Uhr. Ein rund 35 Quadratmeter großes „Singleapartment“ in Schöneberg wird im Internet für eine Kaltmiete von 327 Euro angeboten. Ein stattlicher Preis für eine Stadt, in der seit 23. Februar der Mietendeckel gilt. Aber zahlen muss der Mieter diese Miete nicht, erfährt er bei der weiteren Lektüre – jedenfalls vorerst nicht. „Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Inserat angegebene Miete diejenige Miete ist, welche im Mietvertrag vereinbart werden wird“, heißt es. Während der Geltungsdauer des Berliner Mietendeckels werde „als Zahlbetrag bis auf weiteres“ lediglich die Nettokaltmiete gemäß Mietendeckel in Höhe von 224,33 Euro von dem Vermieter entgegengenommen. Für den Fall, dass der Mietendeckel vor Gericht gekippt wird oder endet, behält sich der Vermieter allerdings vor, die höhere Miete zu verlangen.
So oder ähnlich lesen sich derzeit viele Wohnungsangebote in Berlin.
nennt der Berliner Mieterverein (BMV) die höhere Miete. Brisant daran: Etliche Vermieter behalten sich vor, die Differenz zwischen Mietendeckel-Miete und der höheren Vertragsmiete rückwirkend einzufordern.
Ob Schattenmieten erlaubt sind, ist umstritten. Der Mieterverein hält sie für nicht zulässig, „weil damit dem Mieter eine nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzumutbare Vertragsklausel aufgezwungen wird“, sagt BMV-Geschäftsführer Reiner Wild. Außerdem werde mit der Schattenmiete dem Sinn und Zweck des Mietendeckels nicht entsprochen, argumentiert Wild. Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) hält Schattenmieten dagegen für „rechtlich zulässig“. Geschäftsführer und Vorstände müssten „ordnungsgemäß agieren“ und wirtschaftliche Schäden von ihren Unternehmen abwenden, so BBU-Chefin Maren Kern. In diesem Rahmen würden für den Fall, dass der Mietendeckel gekippt werde, die höheren Mieten vereinbart.
Die Deutsche Wohnen, der größte private Vermieter in Berlin, vereinbart beim Abschluss neuer Verträge ebenfalls Schattenmieten. An der Rechtmäßigkeit des Mietendeckels bestünden „bekanntermaßen Zweifel“, argumentiert eine Unternehmenssprecherin auf Anfrage. Das Bundesverfassungsgericht sei aufgerufen, hier eine Entscheidung herbeizuführen. Bis dahin gelte es, „mit dieser anhaltenden Unsicherheit verantwortungsvoll umzugehen“. Hierzu gehöre auch, „Regelungen für den Fall zu finden, dass sich der Mietendeckel als nicht verfassungskonform herausstellen sollte“.
Vor diesem Hintergrund vereinbare die Deutsche Wohnen bei Neuvermietungen auch die nach den Vorschriften des BGB zulässige Miete. Die Deutsche Wohnen verlangt von Hartz-IV-Empfängern eine Bescheinigung vom Jobcenter, dass es neben der Mietendeckel-konformen Miete eine höhere Miete übernimmt und gegebenenfalls sogar für nachzuzahlende Differenzen aufkommt. „Bestätigt das Jobcenter in der Bescheinigung die Übernahme des Differenzbetrages nicht, können wir leider keinen Mietvertrag mit Ihnen abschließen“, heißt es in einem Schreiben der Deutsche Wohnen an einen Interessenten, das der Berliner Zeitung vorliegt. „Diese Übernahmebestätigung ist gerade deshalb so wichtig für unsere Mietinteressentinnen und Mietinteressenten, da diese nicht eigenständig in der Lage sind, finanzielle Rücklagen zu bilden, um eventuell entstehende Nachzahlungen zu bedienen“, argumentiert die Deutsche Wohnen. „In keinem Fall ist bei der Deutsche Wohnen bisher eine Vermietung infolge dieses Vorgehens gescheitert.“
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, die für die Kosten der Unterkunft zuständig ist, zeigt sich unterdessen hart. Das Jobcenter übernehme nur die Unterkunftskosten, die der Mieter dem Vermieter schulde „und die auch angemessen“ seien. Das Jobcenter übernehme keine nach dem Mietendeckel unzulässige Mieterhöhung. Wenn nach dem 23. November 2020 eine überhöhte Miete abgesenkt wird, was dann möglich ist, übernehme das Jobcenter nur die abgesenkte Miete.