Archiv für den Monat: September 2016

Aus der Rubrik “Stadtplanung”:


DER TAGESSPIEGEL am 27.09.2016: 50.000 neue Wohnungen für Berlin

Vor allem in Spandau, Tegel und Pankow sollen komplett neue Viertel entstehen – grün, lebendig und “sozial gemischt”.

Berlin braucht zehntausende neue Wohnungen, jedes Jahr. So soll den rasant steigenden Mieten und der rasch wachsenden Bevölkerung der Stadt begegnet werden. In diesen Punkten waren sich im Wahlkampf fast alle Parteien einig. Nur wie soll es gelingen?

http://www.tagesspiegel.de/berlin/stadtplanung-50-000-neue-wohnungen-fuer-berlin/14609264.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


n-tv.de am 27.09.2016: Verkauf, Modernisierung, Handwerker – Wann müssen Mieter kooperieren?

Der Vermieter hat kein grundsätzliches Besuchsrecht in seiner Wohnung.

“Die Wohnung ist unverletzlich”, heißt es im Artikel 13 des Grundgesetzes. Mieter üben in ihrer Wohnung das Hausrecht aus. Sie können also selbst entscheiden, wen sie in die Wohnung lassen und wen nicht. Auch der Vermieter hat keinen Zutritt zu seinem Eigentum. Es kann aber Situationen geben, in denen der Mieter zur Zusammenarbeit verpflichtet ist.

http://mobil.n-tv.de/ratgeber/Wann-muessen-Mieter-kooperieren-article18736756.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Führt der innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgte Ausgleich aller fälligen Mieten nicht nur zur Unwirksamkeit der auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützten außerordentlichen Kündigung, sondern auch zur Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 238/15, Beschluss vom 20.07.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. unter der Randnummer 8 wie folgt aus: “Dass der im Streitfall innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgte Ausgleich aller fälligen Mieten lediglich zur Unwirksamkeit der auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützten außerordentlichen Kündigung geführt hat, während eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietzahlungsverzug zugleich gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von der Schonfristregelung unberührt geblieben ist, entspricht der ständigen, keiner weiteren Klärung mehr bedürftigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Senatsurteil vom 1. Juli 2015 – VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650 Rn. 22 mwN).”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

finanztip.de am 16.09.2016: Patientenverfügung – Selbstbestimmt für den Krankheitsfall entscheiden

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit einer Patientenverfügung können Sie schriftlich festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen zu treffen sind, falls Sie sich zum Beispiel selbst nicht mehr äußern können.
  • Der Patientenwille ist für den Arzt maßgeblich.
  • Er prüft, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten angezeigt sind.
  • Diese muss er unter Berücksichtigung der Patientenverfügung in einem Gespräch mit einem Betreuer oder Bevollmächtigten abstimmen und dann umsetzen.
  • Dazu muss die Patientenverfügung aber wirksam sein. Der Bundesgerichtshof hat ein oft verwendetes Muster für unwirksam erklärt, da es zu allgemeine Formulierungen enthält (Beschluss vom 6. Juli 2016,Az. XII ZB 61/16).
  • Selbst ein Ehegatte ist nicht automatisch bevollmächtigt. Die Ehepartner müssen sich schriftlich in einerVorsorgevollmacht gegenseitig bestimmen.
  • Einige Rechtsschutzversicherungen bieten als zusätzlichen Service für den Versicherten ein Vorsorgepaket inklusive Patientenverfügung an.

So gehen Sie vor:

  • Wenn Sie Ihre Patientenverfügung selbst erstellen wollen, empfehlen wir das Muster des Bundesjustizministeriums.
  • Sie können auch mithilfe eines Rechtsdienstleisters ihre Verfügung erstellen. Wir empfehlen den Anbieter Patientenverfügungplus*. Dort bekommen Sie mithilfe eines gut verständlichen Frage-Antwort-Systems ein individualisiertes Vorsorgepaket mit Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht,Betreuungs- und Sorgerechtsverfügung. Der Preis von 47 Euro ist aus unserer Sicht fair.
  • Soll Sie ein Rechtsanwalt beraten und die Patientenverfügung für Sie erstellen, empfehlen wir den Anbieter Advocado*. Der vermittelt einen spezialisierten Anwalt in Ihrer Umgebung zu einem Festpreis von 199 Euro. Für eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht ist der Preis aus unserer Sicht angemessen.
  • Wer bereits eine Patientenverfügung erstellt hat, sollte überprüfen oder überprüfen lassen, ob sie den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht.

http://www.finanztip.de/patientenverfuegung/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Hat ein Mieter gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch auf Reparatur einer defekten Telefonleitung gemäß § 535 Abs.1 BGB?

Die Antwort des Landgerichts Essen (LG Essen – 10 S 43/16, Urteil vom 21.07.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Essen in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Reparatur der defekten Telefonleitung gemäß § 535 Abs.1 BGB. Denn die Pflichten des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache sind unter Rücksicht auf die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes auszulegen, wonach die Pflicht zur Reparatur von Telefonleitungen das Telekommunikationsunternehmen trifft, mit dem ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen geschlossen wurde. Den Vermieter trifft vor diesem Hintergrund lediglich die Pflicht, dem Telekommunikationsunternehmen den Zugang zum Haus zu ermöglichen und die Zustimmung zu den erforderlichen Arbeiten zu erteilen sowie diese zu dulden (vgl. AG Neukölln aaO; LG Göttingen aaO; LG Berlin, Urteil vom 12.09.2014, Az. 63 S 151/14). Dieser Auffassung schließt auch die Kammer sich an. Soweit die Klägerin mit der Berufung ausführt, das Amtsgericht habe die zitierten Entscheidungen missverstanden, da diese sich lediglich mit Signalstörungen befassen würden und nicht mit Kabeldefekten, ist dem nicht zu folgen. Eine derartige Differenzierung ist den Entscheidungen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Instandsetzungspflicht des Telekommunikationsunternehmens sich lediglich auf Signalstörungen beziehen sollte. Dies folgt insbesondere nicht aus § 45 b TKG, wonach der Teilnehmer vom Anbieter verlangen kann, dass dieser einer Störung unverzüglich nachgeht. Denn die Norm trifft keine Aussage über die Ursache der Störung. Die Klägerin ist bereits durch das Amtsgericht rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass lediglich ein Anspruch auf Zustimmung besteht. Dennoch hat sie ihren Klageantrag – auch in der Berufungsinstanz – nicht umgestellt.”

Pressemitteilung 48/2016

Vonovia vor Übernahme von Conwert – Schluss mit Monopoly und Übernahmen!

Die Vonovia SE will die Conwert Immobilien Invest SE für 2,9 Milliarden Euro übernehmen. In Berlin sind 4.389 Wohnungen betroffen.

In einer Konzernmeldung der Vonovia SE vom 05.09.2016 heißt es hierzu wie folgt:

“Die Vonovia SE („Vonovia“) und die conwert Immobilien Invest SE („Conwert“), eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea), deren Aktien an der Wiener Börse gehandelt werden, haben ein Business Combination Agreement unterzeichnet. Auf Grundlage dieser Vereinbarung gibt Vonovia gemäß § 5 des österreichischen Übernahmegesetzes („ÜbG“) die Absicht bekannt, den Aktionären der Conwert ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Kontrollerlangung gemäß § 25a ÜbG zum Erwerb aller Conwert-Aktien (ISIN AT0000697750) zu unterbreiten (das„Angebot“).” … weiterlesen

Aus der Rubrik “Verbraucherstudien”:

berlinonline.de am 26.09.2016 – Studie zum Berliner Wohnungsmarkt für Studis: Studenten finden in Berlin immer schwieriger Wohnungen

Die Wohnungsnot in Berlin gilt schon seit längerem als ein makantes Problem der stetig wachsenden Stadt und war nicht ohne Grund ein wichtiges Wahlkampfthema der Berliner Abgeordnetenhauswahlen. Jetzt bestätigte eine Studie, dass speziell Studenten immer größere Probleme bei der Wohnungssuche haben.

https://www.berlinonline.de/mitte/nachrichten/4580971-4015813-studie-zum-berliner-wohnungsmarkt-fuer-s.html

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Spandauer Volksblatt am 26.09.2016: Beratung zur Arbeitslosigkeit

Jobcenter Spandau | Spandau. Der Beratungsbus des Berliner Arbeitslosenzentrums der evangelischen Kirchenkreise steht am 4. Oktober von 8 bis 13 Uhr vor dem Jobcenter Spandau, Altonaer Straße 72. Interessenten können sich dort kostenlos zu allen Fragen rund um das Thema Arbeitslosigkeit beraten lassen.

http://www.berliner-woche.de/wilhelmstadt/soziales/beratung-zur-arbeitslosigkeit-d109665.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Stellt eine defekte Telefonleitung einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar?

Die Antwort des Landgerichts Essen (LG Essen – 10 S 43/16, Urteil vom 21.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Essen in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin ist seit dem 01.06.2015 gemäß § 536 Abs.1 S.2 BGB nur zur Entrichtung einer angemessen herabgesetzten Miete verpflichtet. Denn die seit diesem Zeitpunkt defekte Telefonleitung stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel der angemieteten Wohnung dar. Nach der gesetzlichen Definition des § 536 Abs. 1 S.1 BGB liegt ein Mangel vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Was der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch umfasst, richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien sowie nach der Verkehrsanschauung (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 536 BGB Rn.19 u. 20). Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst nach diesen Maßstäben auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung. Denn das “Wohnen” umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehört (vgl. AG Neukölln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 5 C 340/10; LG Göttingen, Urteil vom 11.12.2013, Az. 5 S 53/12). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, wie es zu dem Defekt des Kabels gekommen ist. Denn die Minderung tritt gemäß § 536 Abs.1 BGB kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat (vgl. Schmidt-Futterer aaO Rn.341). Die Minderung ist auch nicht gemäß § 536 Abs.1 S.3 BGB ausgeschlossen. Bei dem Defekt der Telefonleitung handelt es sich nicht um eine lediglich unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung. Denn die Verfügbarkeit von Telefon und Internet ist in der heutigen Zeit essentiell. Auf die Nutzung eines Mobiltelefons oder sonstiger Alternativen kann die Klägerin in Anbetracht der Dauer der Störung (inzwischen mehr als 14 Monate) insoweit nicht verwiesen werden. Der Höhe nach hält die Kammer im Hinblick auf die Wichtigkeit eines Telefonanschlusses eine Minderung von 10 % für gerechtfertigt.”