Archiv für den Monat: Januar 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Anträge auf Übernahme von Mietschulden in Spandau 2014 gesunken!

Sozialamt Spandau – Die Zahl der Anträge auf Übernahme von Mietschulden ist im Jahr 2014 gesunken. Während es 2013 55 Anträge waren, wurden in 2014 46 Anträge gestellt. Im Jahr 2014 kam es zu 831 Räumungsklagen und zu 319 Zwangsräumungen.

http://www.berliner-woche.de/nachrichten/bezirk-spandau/artikel/59561-weniger-antraege-bei-mietschulden/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Klausel im Mietvertrag wirksam, die den Mieter verpflichtet, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 210/08, Urteil vom 18.02.2009) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 37/2009 vom 19.02.2009 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.

Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht zusteht, weil die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf die Beklagte übertragen worden ist. Die Formularklauseln in § 4 und § 13 des Mietvertrags sind gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist. Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung, die den Maßstab dafür bildet, welche Arbeiten dem Mieter in einer Formularklausel auferlegt werden dürfen, nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. Ebenso wenig gehört der Anstrich einer Loggia zu den Schönheitsreparaturen. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie zum Anstrich der Loggia führt – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Die bloße Streichung der Textbestandteile, mit denen der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung geregelte Gegenstandsbereich von Schönheitsreparaturen überschritten wird, liefe der Sache nach auf eine – nach dem Gesetz unzulässige – geltungserhaltende Reduktion hinaus.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Begründet ein vorgetäuschter Eigenbedarf durch den Vermieter einen Schadensersatzanspruch des Mieters?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 231/07, Urteil vom 08.04.2009) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 76/2009 vom 08.04.2009 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zustehen, wenn der Eigenbedarf zwar entgegen § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB (§ 564a Abs. 3 BGB aF) nicht im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben und die Kündigung deshalb unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.

Der Schadensersatzanspruch des Mieters wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäß begründeter Kündigungserklärungen – noch – nicht zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet war. Entscheidend ist nicht, ob der Mieter bereits zur Räumung verpflichtet ist, sondern allein, ob er das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf zu zweifeln. Auch wenn der Mieter sich unter dem Eindruck des als bestehend angenommenen Eigenbedarfs zu einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses bereit findet und das Mietobjekt freigibt, ohne auf die formale Wirksamkeit der Kündigungserklärung des Vermieters abzustellen, räumt er die Mietwohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls materiell verpflichtet zu sein.”

Aus der Rubrik “Datenschutz”:

Schreiben von Ulrich Kelber an Facebook – Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Kelber kritisiert die geplanten neuen Datenrichtlinien von Facebook und fordert einen effektiven Daten- und Verbraucherschutz!

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/20150122-Datenrichtlinie-Facebook.html?nn=3433226

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Schreiben-Ulrich-Kelber-Facebook.pdf;jsessionid=ED00547784A2EE6169AA9DBE1D842534.1_cid297?__blob=publicationFile

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Entgeltklausel “Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR” für Buchungen bei der Führung von privaten Girokonten wirksam?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XI ZR 174/13, Urteil vom 27.01.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 12/15 vom 27.01.2015 wie folgt aus: “Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Nach dieser Vorschrift hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 €. Außerdem wälzt sie mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.

Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675y BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Aus den oben genannten Gründen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel solche abweichenden Regelungen.”

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Mieter dürfen nach einer Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 42 c 10583/14) im Stehen urinieren!

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: “Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.”

http://www1.wdr.de/themen/aktuell/mieter-toilette-100.html