Mietmängel

Der AMV steht Ihnen mit Rat und Tat bei Mietmängeln in Ihrer Wohnung zur Seite.

Bevor Sie erfahren, wie unsere praktische Hilfe bei Mietmängeln in Ihrer Wohnung aussieht, erlauben Sie uns zunächst, Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre Rechte als Mieter bei Mietmängeln zu gewähren:

Ihr Vermieter hat Ihnen die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB), d. h. Ihre Wohnung muss mangelfrei sein und bleiben.

Entsteht während Ihrer Mietzeit ein Mangel, für den Sie nichts können, so müssen Sie diesen nicht dulden, sondern können von Ihrem Vermieter verlangen, dass er diesen schnellstmöglichst beseitigt. Außerdem können Sie Ihre Mietzahlung mindern, solange der Mangel andauert (§ 536 Abs. 1 BGB), sofern er nicht unerheblich ist.  Ebenso steht Ihnen in diesem Falle ein vorläufiges Zurückbehaltungsrecht an Teilen Ihrer Mietschuld zu (§ 273 BGB).

Entdecken Sie in Ihrer Wohnung einen Mietmangel, so haben Sie diesen Ihrem Vermieter sofort anzuzeigen (§ 536 c Abs. 1 BGB). Unterlassen Sie dies, so sind Sie Ihrem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet (§ 536 a Abs. 2 BGB).

Bitte beachten Sie unbedingt: Sie müssen den Mangel dokumentieren, z. B. durch Fotos.

In der Mängelanzeige müssen Sie den Mangel so genau wie möglich beschreiben. Sie müssen den Vermieter zur Beseitigung auffordern. Hierbei ist dem Vermieter zwingend ein Termin zu setzen, bis zu dem er den Mangel spätestens beseitigt haben muss.

Beseitigt Ihr Vermieter den Mangel nicht termingerecht, so können Sie nach Ablauf der Frist Klage auf Beseitigung des Mangels erheben. Alternativ steht Ihnen ein Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung sowie zur Ersatzvornahme zu.

Während der Zeit, in der in Ihrer Mietwohnung ein nicht unerheblicher Mangel vorhanden ist, können Sie Ihre Mietzahlung mindern. Die Höhe der Mietminderung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, so dass vor Minderungstabellen dringend gewarnt wird. Die Mietminderung sollte entweder bereits in der Mängelanzeige mit sofortiger Wirkung erklärt werden oder Sie sollten zumindest ankündigen, dass Sie sich vorbehalten, eine Minderung der Miete mit sofortiger Wirkung geltend zu machen. Die Minderung erfolgt bis zur endgültigen Beseitigung des Mangels.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihre Minderungsquote falsch einschätzen und deshalb Ihre Miete zu stark mindern, so kann dies zur Kündigung Ihres Mietverhältnisses und letztendlich zum Verlust Ihrer Wohnung führen.

Neben dem Recht zur Mietminderung haben Sie die Möglichkeit, einen Teil der Miete vorläufig zurück zu behalten (sog. Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB). Dieses besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Umfang des drei-  bis fünffachen der Minderungsquote und ist ein Druckmittel, um Ihren Vermieter zu motivieren, den Mangel zu beseitigen. Nach erfolgter Beseitigung müssen Sie den zurückbehaltenen Mietbetrag, der über die Minderungsquote hinausgeht, nachzahlen. Auch hier gilt, dass eine Falscheinschätzung letzten Endes zum Verlust Ihrer Wohnung führen kann.

Wir führen bei Ihnen eine Wohnungsbesichtigung durch, übernehmen die Dokumentation des Mangels, fertigen für Sie die Mängelanzeige, empfehlen eine Minderungsquote (nur nach durchgeführter Wohnungsbesichtigung), machen diese für Sie geltend und führen die gesamte weitere außergerichtliche Korrespondenz mit Ihrem Vermieter bzw. mit Ihrer Hausverwaltung.

Die Anzeige von Mietmängeln, die Geltendmachung einer Mietminderung sowie die Erklärung eines Zurückbehaltungsrechtes gehört in professionelle Hände. Profitieren Sie von unserem Wissen und unserer Erfahrung. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.