Archiv für den Monat: Juni 2016

Pressemitteilung 44/2016

Spandauer Grüne positionieren sich zum Thema “Asbest in Mietwohnungen”

Die Spandauer Grünen unterstützen ab sofort die Forderung nach einem Asbestregister und einem Sanierungsfahrplan. Das geht aus einer Pressemitteilung der Spandauer Grünen vom 29.06.2016 hervor.

Die Pressemitteilung der Spandauer Grünen

In der Pressemitteilung Bündnis 90/Die Grünen AL Spandau vom 29.06.2016 (http://gruenespandau.de/bvv/antraege-und-anfragen-in-der-bvv/spandauer-gruene-unterstuetzen-forderung-nach-asbestregister-und-sanierungsfahrplan/00872/) heißt es wie folgt: … weiterlesen

Pressemitteilung 43/2016

Standsicherheit bei Gebäuden in der Wilhelmstadt gefährdet – Sechs Wochen Zeit für Wohnungswechsel

In der Wilhelmstadt in Berlin-Spandau droht 22 Mietparteien eine Nutzungsuntersagung. Sie haben jetzt sechs Wochen Zeit für einen Wohnungswechsel.

Post von der Bau- und Wohnungsaufsicht Spandau

Die Mieterinnen und Mieter der Wohnungen in den Häusern Melanchthonstr. 61/62 und Weverstr. 36 in der Wilhelmstadt erhielten in der vorigen Woche Post von der Bau- und Wohnungsaufsicht Spandau. In den Bescheiden heißt es wie folgt: … weiterlesen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

checked4you.de am 27.06.2016 – Taschenkontrolle: Nicht immer erlaubt

Was dürfen Kaufhausdetektive?

Dass Supermärkte und Kaufhäuser was gegen Ladendiebe unternehmen müssen, ist völlig klar, denn sie machen große Verluste durch die ständige Klauerei. Aber als unschuldiger Kunde muss man sich längst nicht alles gefallen lassen.

http://www.checked4you.de/taschenkontrolle

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”

BGH, Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15

test.de am 12.05.2016 – Abschleppen auf Privatpark­plätzen: Der Halter muss zahlen

Der Halter muss fürs Abschleppen zahlen, wenn der Wagen unbe­rechtigt auf fremden Privatgrund­stücken stand. Das vom Grundstücks­besitzer beauftragte Abschlepp­unternehmen muss nicht den Fahrer ermitteln. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden.

https://www.test.de/Abschleppen-auf-Privatparkplaetzen-Der-Halter-muss-zahlen-4323216-4323218/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:


Kann ein Vermieter zur instandhaltenden Modernisierung vermieteten Wohnraums verpflichtet sein, wenn dieser den für zeitgemäßes Wohnen erforderlichen Mindeststandard unterschreitet?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 357/15, Beschluss vom 31.05.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin  in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Anhörungsrüge geht weiterhin fehl, wenn sie der Kammer vorhält, die weit fortgeschrittene Modernisierung der Plattenbau-Substanz “unsubstantiiert” angenommen zu haben, obwohl die Beklagte vorgetragen habe, dass die “streitgegenständliche Heizungsanlage in Gebäuden der streitgegenständlichen Art üblich ist”. Sie verkennt dabei bereits im Ausgangspunkt die Begründung und Tragweite der angefochtenen Entscheidung. Für die Kammer kam es nicht darauf an, ob vergleichbare Plattenbauwohnungen üblicherweise mit einer Einrohrheizung ausgestattet sind. Davon ist die Kammer sogar zugunsten der Beklagten ausgegangen, da die streitgegenständliche Ausstattung im Ergebnis als üblich unterstellt werden konnte. Vielmehr hat die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung der die Beklagten treffenden Mangelbeseitigungspflicht allein darauf abgestellt, dass die beklagte Vermieterin unabhängig vom konkreten Ausstattungszustand der Wohnung – und vergleichbarer Räume – einen Mindeststandard zu gewähren und zu erhalten hat, der zeitgemäßes Wohnen ermöglicht (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 Tz. 16 und 20). Das gilt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch, wenn die vermieteten Räume weder saniert noch modernisiert sind und selbst dann, wenn sie nicht als solche angeboten wurden (vgl. BGH, a.a.O Tz. 20). Insoweit kann der Vermieter sogar zu einer instandhaltenden Modernisierung verpflichtet sein (vgl. BGH, a. a. O.).”

Pressemitteilung 42/2016

 

Ordentliche Hauptversammlung der GSW Immobilien AG – Ausschüttung von knapp 88 Mio. EUR erwartet

Betongold – Die Dividende allein bringt es auf Dauer nicht
Am 07.07.2016 findet die ordentliche Hauptversammlung 2016 der GSW Immobilien AG im Ludwig-Erhard-Haus in der Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, statt.

Seit dem 27.11.2013 ist die 1924 gegründete GSW Immobilien AG Teil der Deutsche Wohnen-Gruppe. Am 04.09.2014 wurde der am 30.04.2014 abgeschlossene Beherrschungsvertrag zwischen der Deutsche Wohnen AG und der GSW Immobilien AG beim Amtsgericht Charlottenburg ins Handelsregister eingetragen und ist seitdem wirksam. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


Pressemitteilung der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften am 27.06.2016 –
Auf einen Klick: Die Wohnungsangebote der sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen

Rund 20.000 Wohnungen vermieten die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen Berlins jedes Jahr – viele davon werden online gefunden. Wo Wohnungssuchende bislang jeweils auf den Seiten jeder einzelnen Gesellschaft recherchieren mussten, gibt es jetzt ein neues Angebot: Auf der heute freigeschalteten Seite www.inberlinwohnen.de finden sich alle aktuell online verfügbaren Wohnungsangebote aller sechs Unternehmen gebündelt, zusammen mit vielen weiteren Informationen rund um Wohnen und Neubau bei den “Landeseigenen” in Berlin.

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/pressebox/archiv_volltext.shtml?arch_1606/nachricht6093.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:


Kann ein Vermieter ohne vorherige Abmahnung seinem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser ohne Erlaubnis ein Zimmer seiner Wohnung über ein Internetportal gewerblich tageweise untervermietet?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a. M. – 33 C 2762/15, Urteil vom 23.12.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Frankfurt a. M.  in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Mietwohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB, da die Kündigung vom 04.08.2015 das Mietverhältnis nicht wirksam beendet hat.

Zwar hat die Klägerin durch die unerlaubte Untervermietung der Wohnung im März 2015 schuldhaft gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, so dass der Beklagte gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung grundsätzlich berechtigt war. Gemäß § 543 Abs. 3 BGB ist die Kündigung aber erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn die Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.

Im Fall einer unerlaubten Untervermietung ist eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn der Mieter endgültig und bestimmt erklärt, dass er die Gebrauchsüberlassung nicht beenden werde. An einen Verzicht auf die Abmahnung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da die Klägerin gerade nicht die Gestattung der Untervermietung an Feriengäste begehrt, sondern an ihren Bekannten ##. Gerade die beabsichtigte Untervermietung an diesen steht der vom Beklagten gerügten Untervermietung an Interessierte aus dem Internet entgegen, da dann jedenfalls eines der beiden Zimmer der Wohnung bereits belegt wäre. Soweit der Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe das Zimmer auch nicht nur einmal an unbekannte Dritte überlassen, ist dieser Vortrag wie oben dargelegt unsubstantiiert. Dem Beklagten ist es nicht gelungen, hinsichtlich dieser weiteren Gebrauchsüberlassungen wenigstens konkrete Vorfälle zu benennen – auch wenn die Namen der Dritten nicht bekannt sein dürften. Aus dem bloßen Vortrag des Beklagten, andere Bewohner der Liegenschaft hätten sich darüber beschwert, dass sich “mehrfach” fremde Personen in der Wohnung aufgehalten haben, folgt dies nicht. Hierbei kann es sich auch um sonstige Besucher der Klägerin gehandelt haben. Auch die Überlassung des Schlüssels in einem nahe gelegenen Kiosk stellt keinen besonders schwerwiegenden Vertragsschluss dar, da es sich nach dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht bestrittenen Klägervortrag bei dem Kioskinhaber um einen Freund der Klägerin handelt. Der Schlüssel ist somit nicht – mehrfach – unkontrolliert in fremde Hände geraten.

Die im Kündigungsschreiben vom 04.08.2015 neben der fristlosen Kündigung erklärte ordentliche Kündigung zum 31.10.2015 ist ebenfalls unwirksam, da auch die Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 wegen nicht unerheblicher schuldhafter Vertragsverletzungen des Mieters eine Abmahnung voraussetzt. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Abmahnung lediglich Bedeutung für die Frage hat, ob die Pflichtverletzung als “nicht unerheblich” anzusehen ist (so der BGH, vgl. BGH NJW 2008,508), oder ob eine Abmahnung auch bei der ordentlichen Kündigung erforderlich ist, wenn jedenfalls die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung von einer Abmahnung abhängt (vgl. Schmidt-Futterer § 573 Rz. 13). Im Falle einer Abmahnung hätte die Klägerin – im Gegensatz zu einer dauerhaften unerlaubten Untervermietung – die Vermietung an Feriengäste jederzeit unterlassen können, so dass eine Verletzung der Interessen des Beklagten durch die Abmahnung beendet worden wäre. Die unstreitig einmalige Untervermietung im März 2015 stellt somit keine nicht unerhebliche Vertragsverletzung dar bzw. hätte vor einer Kündigung abgemahnt werden müssen.”

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

immobilien-zeitung.de am 23.06.2016: Kaum einer baut bezahlbare Mietwohnungen

Alle reden von bezahlbaren Wohnungen, aber niemand baut sie: So lautet das Urteil des ARD-Politikmagazins “Panorama” auf Grundlage der Angebotspreisdatenbank von empirica-systeme. 95,3% der privaten Neubaumietwohnungen in den 20 größten deutschen Städten sind demnach für einen Durchschnittshaushalt nicht bezahlbar.

http://www.immobilien-zeitung.de/1000034017/kaum-baut-bezahlbare-mietwohnungen