Archiv für den Monat: Februar 2019

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

DER TAGESSPIEGEL am 25.02.2019: Wohnungsmarkt in Berlin – Klage gegen Berlinovo gescheitert

Das landeseigene Unternehmen vermietet möblierte Wohnungen zu Maximalpreisen. Dagegen klagte ein Geschäftspartner – erfolglos.

Die Vermietung möblierter Wohnungen auf Zeit ist lukrativ. Nicht nur über Airbnb als Ferienwohnungen, was die Stadt mit dem Zweckentfremdungsverbot verhindern wollte. Manche Gäste wollen länger bleiben. Und sind bereit zu zahlen, was der Markt hergibt. Weil die Mietpreisbremse bei möblierten Wohnungen nicht greift und die Zahl freier Wohnungen klein ist, werden in dieser Nische sehr gute Geschäfte gemacht. Berlin ist ganz vorne mit dabei. Über die „Berlinovo“ ist das Land sogar der größte Anbieter von eingerichteten Apartments.

Die „Berlinovo“ kann also unter der Ägide des sozialdemokratischen Finanzsenators Matthias Kollatz ebenfalls Maximalpreise verlangen. Weder muss sie einen Teil ihrer 6500 möblierten Wohnungen an finanziell schlechter gestellte Haushalte vermieten, noch werden ihre Mieten gedeckelt. Die Berlinovo ist in der Berliner Immobilienwirtschaft eine Ausnahmeerscheinung. Ein Novum in Berlin eben. Sie ist auch nicht Teil des Mietenbündnisses, in dem die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen 2012 verpflichtet wurden, ihren Mietern ein Leben ohne zu hohe Mieten zu bescheren.

Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass die Berlinovo rekommunalisiert werden soll. Kollatz sagt, Berlinovo werde „noch eine Weile“ von den städtischen Wohnungsgesellschaften getrennt bleiben. Die Fondsstrukturen seien nicht wünschenswert für eine normale kommunale Gesellschaft.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsmarkt-in-berlin-klage-gegen-berlinovo-gescheitert/24038276.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 25.02.2019: Möbliertes Wohnen Lompscher: „Nicht im Sinn des Landes Berlin“

Stadtentwicklungssenatorin kritisiert Geschäftsmodell von überteuerten möblierten Wohnungen. Vermietungspraxis von landeseigener Berlinovo soll geprüft werden.

Möblierte Wohnungen umgehen die Mietpreisbremse und fallen nicht ins Zweckentfremdungsverbot. Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher (Linke), kritisiert die Zunahme solcher Vermietungen.

„Leider ist immer häufiger zu beobachten, dass Vermieterinnen und Vermieter von möblierten Wohnungen höhere Mieten fordern als rechtlich zulässig und damit Mietpreisbegrenzungen aushebeln“, sagte sie dem Tagesspiegel. „Werden überteuerte möblierte Wohnungen ein Geschäftsmodell – und das ist zu befürchten – so ist das nicht im Sinn des Landes Berlin.“

Möblierungszuschlag müsse ausgewiesen werden

Die Berliner Grünen fordern, den Möblierungszuschlag offen zu legen. „Das Problem könnte teilweise korrigiert werden, indem der Möblierungszuschlag verpflichtend im Mietvertrag aus- und nachgewiesen werden muss“, sagte die wohnungspolitische Sprecherin Katrin Schmidberger. Die Vermietungspraxis der landeseigenen Berlinovo werde man genau prüfen.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/moebliertes-wohnen-lompscher-nicht-im-sinn-des-landes-berlin/24038274.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verstößt ein Gerichtsurteil, dass eine Mieterhöhungsklage unter Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2013 als Schätzgrundlage abweist, gegen die Verfassung von Berlin?

Die Antwort des Verfassungsgerichtshofs Berlin (VerfGH – 122/16, Beschluss vom 19.12.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der Verfassungsgerichtshof Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder die Entscheidung in der Sache (1.) noch die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (2.) sind von Verfassungs wegen zu beanstanden.

1. Die Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete verstößt nicht gegen die Verfassung von Berlin.

a) Das Urteil verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem durch Art. 23 Abs. 1 VvB verbürgten Eigentumsrecht. Die Vorschrift schützt vom Gesetzgeber gewährte konkrete vermögenswerte Rechte als Eigentum (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 – VerfGH 32/06 – ebenso wie die nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes kostenlos abrufbar unter www.gericht-sentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 19). Zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger zuordnet, gehört auch das Eigentum an Mietwohnungen. Dabei ist es jedoch Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums und damit die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie zu bestimmen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB). Gesetzliche Mietpreisbindungen schränken die Freiheit des Eigentümers ein, sein Eigentum wirtschaftlich möglichst vorteilhaft zu nutzen. Diese Einschränkungen werden durch das Ziel gerechtfertigt, Mieter in bereits bestehenden Mietverhältnissen vor unzumutbar hohen Mietsteigerungen zu schützen und es ihnen zu ermöglichen, ihre Wohnungen als Lebensmittelpunkt langfristig und verlässlich zu erhalten. Die Gerichte haben diese vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften zu beachten. Sie müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung nachvollziehen und der Zweckbestimmung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung tragen (vgl. Beschluss vom 5. März 2004 – VerfGH 108/03 – Rn. 14). Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist allerdings Sache der hierfür zuständigen Fachgerichte. Rechtsanwendungsfehler der Fachgerichte verstoßen erst dann gegen Art. 23 Abs. 1 VvB, wenn sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen oder die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf die gesetzlich zulässige Miete unzumutbar erschweren (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 2001 – VerfGH 7/01 – Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974 – 1 BvR 6/741 BvR 2270/73).

Das angegriffene Urteil hält einer Nachprüfung anhand dieser Maßstäbe stand. In seiner Begründung hat das Landgericht unterstellt, dass der Mietspiegel 2013 nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Die in dem Mietspiegel enthaltenen Werte hat es dennoch für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für maßgeblich gehalten und zur Begründung hierfür auf § 287 ZPO verwiesen. Eventuelle Abweichungen der Werte des Mietspiegels 2013 von der tatsächlichen ortsüblichen Vergleichsmiete hat es mit der jeder Schätzung innewohnenden Unschärfe gerechtfertigt. Dieser Begründungsansatz ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, weil er es erlauben würde, auch Mietspiegel mit realitätsfernen Werten zur Grundlage von Entscheidungen über Mietstreitigkeiten zu machen, ohne dem Vermieter eine Möglichkeit zu belassen, die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete nachzuweisen. Eine solche Verfahrensweise würde die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete unzumutbar erschweren und verstieße gegen die Verfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974, a. a. O.). Allerdings hat das Landgericht sich vorliegend auf Grundlage der Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Aussagekraft des Mietspiegels 2013 mit dessen Eignung als Schätzgrundlage auseinandergesetzt. Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellten Sachkunde und Lauterkeit der Verfasser des Mietspiegels 2013 hat es die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Eignung des Mietspiegels 2013 als Schätzgrundlage erörtert und jeweils für nicht durchgreifend erachtet. Das Landgericht hat der Beschwerdeführerin damit im vorliegenden Einzelfall einen noch zumutbaren Weg eröffnet, zu verhindern, dass realitätsferne Datensammlungen zur Grundlage der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

b) Die Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO durch das Landgericht verstößt nicht gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nur dann gegen das Willkürverbot, wenn sie eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (vgl. z.B. Beschluss vom 17. Februar 2015 – VerfGH 130/14 – Rn. 9). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Sie meint, es sei willkürlich, dass das Landgericht § 287 Abs. 2 ZPO angewendet habe, obwohl nicht nur ein Teil, sondern die gesamte Höhe des Mieterhöhungsbetrages im Streit gestanden habe. Damit kann sie nicht durchdringen. Der Bundesgerichtshof wendet § 287Abs. 2 ZPO in ständiger Rechtsprechung auch auf Sachverhalte an, in denen die gesamte Höhe einer Forderung in Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – VIII ZR 88/13).

c) Das Landgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB nicht verletzt. Ein Verstoß gegen die Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern die Frage nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. z. B. Beschluss vom 31. Mai 2017 – VerfGH 174/15 – Rn. 23) oder wenn es ein als erheblich angesehenes Beweisangebot übergeht, ohne dass sich im Prozessrecht eine Stütze dafür findet (vgl. z. B. Beschluss vom 16. Dezember 2015 – VerfGH 116/15 – Rn. 11 f.). Das Urteil des Landgerichts überschreitet diesen grundrechtlichen Rahmen nicht.

aa) Es war nicht verpflichtet, auf die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die statistische Korrektheit der Datenerhebung für den Berliner Mietspiegel 2013 hin, ein Sachverständigengutachten einzuholen und ein in einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg eingeholtes Sachverständigengutachten beizuziehen. Auf die genannten Einwendungen der Beschwerdeführerin kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts nicht an. Es hat die Auffassung vertreten, der Mietspiegel 2013 könne auch dann als Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden, wenn seine Indizwirkung erschüttert sei.

bb) Soweit die Beschwerdeführerin außerdem geltend macht, das Landgericht habe ihre Einwendungen gegen den Mietspiegel nicht zum Anlass genommen, dessen Untauglichkeit als Schätzgrundlage festzustellen, ist damit ebenfalls kein Gehörsverstoß dargetan. Die Beschwerdeführerin beklagt mit ihrem Vortrag in der Sache, dass das Landgericht ihrer Rechtsansicht zur Untauglichkeit des Mietspiegels 2013 als Schätzgrundlage nicht gefolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet aber nicht, dass sich das entscheidende Gericht die vorgetragene Rechtsansicht auch zu Eigen macht (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2016 – VerfGH 63/14 – Rn. 40).

2. Die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof verletzt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

Die fehlerhafte Nichtzulassung eines Rechtsmittels kann sowohl als Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 VvB und Justizgewährung aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip als auch der Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gerügt und geprüft werden (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2017, a. a. O., Rn. 30 m. w. N.). Nach beiden Maßstäben liegt ein Verfassungsverstoß vor, wenn die Entscheidung sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist und den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil sie die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe derart erschwert, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (Beschluss vom 14. Mai 2014 – VerfGH 80/12 – Rn. 11 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. September 2015 – 1 BvR 1863/12).

Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Nichtzulassung der Revision die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, entfernt sich vom Inhalt der Revisionszulassungsgründe nicht in völlig unvertretbarer und damit willkürlicher Weise. Das Landgericht hat die Frage der Revisionszulassung sowohl unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung als auch unter dem Aspekt der Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erörtert. Es meint, die Voraussetzungen, unter denen ein einfacher Mietspiegel als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden könne, seien höchstrichterlich geklärt und es weiche von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab. Diese Rechtsansicht ist nicht unbedenklich. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 287 ZPO bei der Einordnung einer Wohnung in die Spannenwerte eines qualifizierten Mietspiegels (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2005 – VIII ZR 110/04) und zur Schätzung sogenannter Stichtagsdifferenzen bei Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete in der Zeit zwischen der Datenerhebung für einen einfachen Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 – VIII ZR 295/15) fehlerhaft für einschlägig gehalten und sein Urteil im Einklang mit dieser Rechtsprechung gesehen hat. Sie überschreitet die Grenze zur Willkür aber nicht.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

 

Berliner Zeitung am 25.02.2019: Deutsche Wohnen – Gericht erlaubt nun doch Übernahme von Wohnungen an Karl-Marx-Allee

Bis zum Abend sah es noch so aus, als könnte der Montag für Berlins Mieter ein erfreulicher Tag werden. Hatte doch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass der Bund Mieter in Milieuschutzgebieten künftig besser vor Verdrängung schützen wolle. Doch dann verbreitete das Berliner Landgericht um 18:22 Uhr eine schlechte Nachricht für die Mieter in der Hauptstadt.

Im Streit um den Verkauf von mehreren Hundert Wohnungen an der Karl-Marx-Allee in Friedrichshain hob das Landgericht die einstweiligen Verfügungen gegen den Vollzug der Kaufverträge für drei Wohnblöcke auf, die im Dezember von einer Tochtergesellschaft der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft Mitte (WBM) erwirkt worden waren. Von den rund 675 Wohnungen in den drei Blöcken können damit schätzungsweise knapp die Hälfte von der Deutsche Wohnen, der Käuferin, übernommen werden.

In den anderen Fällen haben Mieter die Wohnungen durch Ausübung ihres Vorkaufsrechts als Selbstnutzer erworben oder ihre Rechte im Zuge eines „gestreckten Erwerbs“ an die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Gewobag abgetreten.

Versuch des Senats, Privatisierung rückgängig zu machen, ist vorerst gescheitert

Der Versuch des Senats, die ab 1993 erfolgte Privatisierung der Wohnungen rückgängig zu machen, ist durch die Gerichtsentscheidung zumindest vorerst gescheitert. Diese vom Finanzsenator Matthias Kollatz (SPD) als große Lösung bezeichnete Variante hätte im Erfolgsfall die Deutsche Wohnen an der Karl-Marx-Allee leer ausgehen lassen.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/deutsche-wohnen-gericht-erlaubt-nun-doch-uebernahme-von-wohnungen-an-karl-marx-allee-32101976

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 25.02.2019: Rekommunalisierung in BerlinKarl-Marx-Allee: Gericht kippt Verkaufsstopp an Deutsche Wohnen

Die Senatsverwaltung für Finanzen rechnet nun mit dem Einsatz des “gestreckten Erwerbs” über die Gewobag.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat vor dem Landgericht Berlin eine Niederlage einstecken müssen. Am Montag hob das Gericht im Dezember 2018 erlassenen einstweilige Verfügungen gegen den Verkauf von knapp 670 Wohnungen in der Karl Marx Allee an die Deutsche Wohnen auf. Gegen den Beschluss können Rechtsmittel eingelegt werden, die Senatsverwaltung kündigte eine sorgfältige Prüfung an.

Gericht sorgt für Klarheit

Während sich Deutsche-Wohnen-Sprecherin Manuela Damianakis erfreut darüber zeigte, dass die Rechtsauffassung des börsennotierten Unternehmens bestätigt wurde, ließ die Senatsverwaltung für Finanzen erklären: “Mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügungen durch das Gericht herrscht nun Klarheit. Wir gehen davon aus, dass der Verkauf des größten Teils der Wohnungen an die Deutsche Wohnen stattfinden und der „gestreckte Erwerb“ zum Zuge kommen wird.”

Ziel sei es gewesen, “eine gute Lösung für alle Mieterinnen und Mieter in der Karl-Marx-Allee zu erreichen” und mit dem Erwerb der kompletten Immobilie zu einer einheitlichen Eigentümerstruktur beizutragen. Dieses Vorhaben ist nun gescheitert.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/rekommunalisierung-in-berlin-karl-marx-allee-gericht-kippt-verkaufsstopp-an-deutsche-wohnen/24037998.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

 

Berliner Morgenpost am 25.02.2019: Deutsche Wohnen siegt an Karl-Marx-Allee

Das Land unterliegt im Kampf um drei Wohnblocks an der Karl-Marx-Allee. Kaufverträge dürfen nun vollzogen werden.

Das Land Berlin oder vielmehr die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain (WBF) hat im Kampf um die drei Wohnblocks in der Karl-Marx-Allee in Friedrichshain vor dem Landgericht eine Niederlage gegen den Immobilienkonzern Deutsche Wohnen erlitten.

Die Kaufverträge für die zusammen 672 Wohnungen können vollzogen werden. Die WBF, eine Tochter der Wohnungsbaugesellschaft Mitte, scheiterte mit dem Versuch, die kurz vor Weihnachten verhängte einstweilige Verfügung gegen die Transaktion bis zur Klärung des Sachverhalts im Hauptverfahren zu verlängern.

Für den Finanzsenator Matthias Kollatz (SPD) bedeutet der Spruch des Landgerichts das Ende der Hoffnung, vielleicht doch über ein altes Vorkaufsrecht dem Land das Eigentum an den drei Blocks zu sichern.

https://www.morgenpost.de/berlin/article216526707/Deutsche-Wohnen-siegt-an-Karl-Marx-Allee.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

 

rbb24.de am 25.02.2019: Häuser an der Karl-Marx-Allee – Gericht hebt Verkaufsstopp an Deutsche Wohnen auf

Der Immobilienkonzern Deutsche Wohnen darf Wohnungen in der Karl-Marx-Allee kaufen. Eine einstweilige Verfügung gegen das umstrittene Geschäft wurde am Montag gekippt. Trotzdem haben schon viele Mieter von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht.

Eine einstweilige Verfügung gegen den Verkauf von drei Wohnblöcken in der Karl-Marx-Allee an die Deutsche Wohnungen ist aufgehoben worden. Diese Entscheidung traf das Landgericht Berlin am Montag. Damit ist die landeseigene Wohnungsbaugenossenschaft Friedrichshain (WBF) vorerst mit dem Versuch gescheitert, das Geschäft zu verhindern. Gegen den Beschluss können aber noch Rechtsmittel eingelegt werden.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2019/02/deutsche-wohnen-karl-marx-allee-verkaufsstopp-gestreckter-erwerb.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 24.02.2019 : Möbel statt Mietpreisbremse 

Über das Geschäft mit möblierten Wohnungen. Und wie sich mit ihnen der Mietspiegel umgehen lässt. Immer mehr Berliner Wohnungen werden möbliert angeboten, buchbar mit wenigen Klicks auf neuen Online-Plattformen. Die Mietpreisbremse gilt dann nicht. Was steckt dahinter?

Wer jetzt glaubt: Das kenne ich doch, und an das Angebot möblierter Unterkünfte auf Plattformen wie Airbnb denkt, irrt. Diese neue Strategie zielt nicht auf Touristen ab, und sie gilt auch nicht tageweise, sondern für längere Zeiträume. Damit gilt das Modell nicht als Ferienwohnung und unterliegt nicht dem Zweckentfremdungsverbot, mit dem der Senat Teile des Wohnungsmarktes vor der Umnutzung als billige Hotelzimmer bewahren will.

Die Praxis demonstriert, wie Vermieter bewusst Schwachstellen des Gesetzes nutzen, um den Begrenzungen durch Bezirksämter zu entgehen.

Dabei ist es nicht verboten, Wohnungen befristet zu vermieten. Zeitverträge sind zulässig, wenn es einen Grund gibt. Zum Beispiel, wenn der Vermieter selbst die Wohnung beziehen will oder eine Renovierung plant. Anders sieht es aus, wenn nicht der Vermieter, sondern der Mieter einen Grund zur Befristung hat. Etwa weil er für ein Projekt in die Stadt zieht. Das Zweckentfremdungsgesetz erlaubt das ausdrücklich. Doch ob der Mieter wirklich nur einen befristeten Mietvertrag will oder diesen aus Not heraus unterschreibt, kann kaum jemand überprüfen. Und auf den Plattformen können Mieter von vorneherein nur Wohnungen auswählen, die befristet sind.

https://interaktiv.tagesspiegel.de/wem-gehoert-berlin/artikel/moebel-statt-mietpreisbremse/

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

nd am 22.02.2019: Mietenregulierung – So klappt der Mietendeckel

Ein allgemeiner Mietendeckel ist prinzipiell möglich. Es ist allein strittig, ob ein Bundesland ein entsprechendes Gesetz verabschieden darf, es der Bund selbst tun oder erst der Bund für die Länder eine Rechtsgrundlage schaffen müsste.

Da in diesem Frühjahr im Bundestag und damit in der Großen Koalition in jedem Fall die Debatte um die Verlängerung der Mietpreisbremse über das Jahr 2020 hinaus geführt werden muss, steht es der SPD frei, diese um das Merkmal einer Mietpreisdeckelung im Bestand zu erweitern. Die SPD-Bundesjustizministerin könnte einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorlegen. Denn selbst wenn die Union keinen politischen Willen zeigt und eine große Zahl der Wähler*innen ignoriert, könnte man doch immerhin die Gesetzgebungskompetenz für die Höhe der Mietpreise bundesgesetzlich auf die Länder übertragen. Dann könnte mit einem Mietendeckel zumindest den Mieter*innen in Berlin geholfen werden.

https://www.neues-deutschland.de/artikel/1112900.mietenregulierung-so-klappt-der-mietendeckel.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 23.02.2019: Wohnungsmarkt –  Berlin zahlt rund 214 Millionen Euro für Vorkaufsrecht

Die Bezirke haben ihr Vorkaufsrecht von Immobilien seit 2015 in über 1100 Fällen genutzt. Die meisten Fälle gab es in Friedrichshain-Kreuzberg.

Die Bezirke haben von 2015 bis Ende Januar 2019 in 39 Fällen ihr Vorkaufsrecht von Immobilien in sozialen Erhaltungsgebietengenutzt und damit 1174 Wohnungen gesichert – aber erst 17 Fälle sind rechtskräftig. Die Kosten belaufen sich auf insgesamt 213,6 Millionen Euro. Das geht aus einer Antwort vom Staatssekretär für Wohnen, Sebastian Scheel (Linke), auf eine parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Sibylle Meister hervor.

Für sieben rechtskräftige Aufkäufe hat das Land den Wohnungsbaugesellschaften 1,92 Millionen Euro gezahlt. Für 20 weitere Fälle hat Berlin Zuschüsse in Höhe von 21 Millionen Euro zugesagt.

Die meisten Vorkaufsfälle gab es in Friedrichshain-Kreuzberg (19), gefolgt von Neukölln (10) und Tempelhof-Schöneberg (5). In Mitte waren es drei Fälle und jeweils einer in Pankow und Treptow-Köpenick.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsmarkt-berlin-zahlt-rund-214-millionen-euro-fuer-vorkaufsrecht/24014820.html