Archiv für den Monat: November 2017

Aus der Rubrik “Mieterproteste”:

Berliner Zeitung am 26.11.2017: Angst vor steigenden Mieten – Protest gegen Wohnhaus-Versteigerung in Kreuzberg

Und wieder wehren sich Mieter in Kreuzberg gegen eine drohende Verdrängung. “Wir bleiben alle”, “Wir sind eine Mietergemeinschaft”, “Wir halten zusammen”, steht auf Transparenten, mit denen Bewohner des Hauses Eisenbahnstraße 2 – 3/Ecke Muskauer Straße 10 am 25.10.2017 demonstrierten.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/angst-vor-steigenden-mieten–protest-gegen-wohnhaus-versteigerung-in-kreuzberg-28955758

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:


INFOradio am 24.11.2017 – Berliner Wohnungsmarkt weiter angespannt

In Berlin wird sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt trotz aller Anstrengungen in absehbarer Zeit nicht wesentlich entspannen. Stadtentwicklungssenatorin Lompscher sagte im Inforadio, schon das Ziel, in vier Jahren 100.000 neue Wohnungen zu bauen, sei sehr ehrgeizig. Unter den derzeitigen Bedingungen sei es nur schwer zu erreichen. Ein besonderes Problem sei, dass nach wie vor Bauland fehle.

https://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/int/201711/24/183578.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Steht Mietern ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der Vermieter keine Belegeinsicht gewährt oder fehlende Belege nicht vorlegt?

Die Antwort des Amtsgerichts Neustadt-Rübenberge (AG Neustadt-Rübenberge – 40 C 330/17, Urteil vom 01.08.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Neustadt-Rübenberge in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagten hatten aufgrund der fehlenden Belege ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 bezüglich der Nebenkosten in Höhe von 115 Euro/Monat ab Mai 2016.

Erteilt der Vermieter entgegen den vertraglichen Vereinbarungen keine Betriebskostenabrechnung, so hat der Mieter bei fortbestehendem Mietverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB hinsichtlich der laufenden Betriebskostenvorauszahlungen und zwar bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters. Dasselbe gilt auch, wenn der Vermieter zwar abgerechnet hat, aber die Belegeinsicht verweigert (Blank/Börstinghaus, Miete, § 556, Rn. 243, 5. Auflage). Dies muss zwingend auch dann gelten, wenn der Vermieter die Belegeinsicht zwar grundsätzlich ermöglicht, jedoch bloß unvollständige Belege einreicht. In diesem Fall ist es dem Mieter gleichsam unmöglich die Betriebskostenabrechnungen nachzuvollziehen.

Die Beklagten hatten am 28.01.2016 erstmals Belegeinsicht gefordert. Am ersten Termin wurden die Belege unvollständig vorgelegt. Nach mehrfacher Aufforderung wurden dann die restlichen Belege erst am 28.11.2016 vorgelegt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten erloschen.”

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

INFOradio am 23.11.2017 – Dachausbau: Bremst der Senat?

In unserer Serie rund um den Wohnungsbau steigen wir jetzt der Stadt aufs Dach. Denn auch das ist eine Facette des Neubau-Booms: Nicht immer sind es ganze Viertel, die aus dem Boden wachsen, es wird auch “im Bestand verdichtet”, wie die Stadtplaner sagen. Zum Beispiel durch den Ausbau von Dachgeschossen. Dabei allerdings klagen Hauseigentümer über zahlreiche Hürden Wird der dringend benötigte Wohnungsbau durch bürokratische Hürden wirklich gebremst?

https://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/bme/201711/23/183336.html

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:


INFOradio am 22.11.2017: Kriegen Supermärkte eins aufs Dach?

Ein eingeschössiger Discounter mit Riesenparkplatz drumherum – ein typisches Bild für den Berliner Speckgürtel und ländliche Gegenden. Meint man. Aber auch mitten in der Berliner Innenstadt gibt es Supermärkte, die viel Bauland besetzen. Ein Luxus in Zeiten von großer Wohnungsnot. Das findet auch Rot-Rot-Grün. Die Koalition will den Wohnungsbau über den Märkten forcieren.

https://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/bme/201711/22/183338.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellen Mäuse in den Zwischendecken einen Mangel im Sinne des § 536 Abs.1 BGB dar, der zur Mietminderung berechtigt?

Die Antwort des Amtsgerichts Neustadt-Rübenberge (AG Neustadt-Rübenberge – 40 C 330/17, Urteil vom 01.08.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Neustadt-Rübenberge in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Anspruch der Kläger auf Zahlung des monatlichen Nettomietzinses war im Zeitraum Dezember 2016 bis April 2017 gemäß § 536 BGB um 6,5% (= 50,00 Euro) gemindert.

Dass es in der streitbefangenen Wohnung jeden Winter erneut nicht unerhebliche Probleme mit Mäusen gab, ist zwischen den Parteien unstreitig. Mäuse in den Zwischendecken stellen einen Mangel im Sinne des § 536 Abs.1 BGB dar. Mäuse und Ratten beeinträchtigen den Nutz- und Wohnwert einer Mietsache (Amtsgericht Bremen, NJW 1998, S. 3282). Ein ständiges Krabbeln und Kratzen in der Decke stört die Nachtruhe, Mäuseurin in der Zwischendecke stellt eine Geruchsbelästigung dar, der sich kaum beheben lässt, Exkremente in der Wohnung sind unhygienisch und dazu geht von Mäusen auch eine gewisse Gefahr für die Gesundheit aus.

Es liegt insoweit auch. kein Verschulden des Vermieters vor. Zwar hatten die Kläger bereits mehrfach einen Schädlingsbekämpfer beauftragt, doch wenn im nächsten Winter wieder Mäuse in den Zwischendecken sind, muss auch nun wieder ein solcher beauftragt werden. Hier kann allgemein erwartet werden, dass der Vermieter in Erfüllung der ihn betreffenden Pflicht unverzüglich tätig wird, dem Mieter insoweit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ohne diese Hausgenossen zu gewährleisten (AG Brandenburg, Urteil vom 6.8.2001 – 32 C 520/00). Dass nach, der Beauftragung des Schädlingsbekämpfers vorerst alle Mäuse beseitigt schienen, kann nicht automatisch bedeuten, dass ein erneutes Auftreten der Nagetiere auf ein nachlässiges Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, denn das Auftreten eines solchen Befalls zu einem bestimmten Zeitpunkt kann von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, die insbesondere die jeweiligen Witterungsverhältnisse oder auch die sonstigen Lebensbedingungen der Mäuse betreffen (AG Brandenburg, Urteil vom 06. August 2001 – 32 C 520/00). Für lebensfremd hält das Gericht das Argument der Kläger, die Mäuse seien ins Haus gelangt, weil die Beklagten für längere Zeit die Tür hätten offen stehen lassen, da sich die Mäuse nicht direkt in der Wohnung, sondern in der Zwischendecke aufhielten.

Aufgrund des Mangels im Sinne des § 536 Abs.1 BGB haben die Beklagten die Miete zu recht gemindert. Dafür erscheint die Höhe von 6,5% angemessen.”

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:


INFOradio am 21.11.2017 – Bürgerbeteiligung: Baubremse oder Erfolgsgarant?

Der Wohnungsbau in Berlin ist eines der wichtigsten Vorhaben des rot-rot-grünen Senats. Weil es aber erfahrungsgemäß gegen jeden Neubau Widerstand gibt, hat sich die Koalition vorgenommen, die Bevölkerung mehr und anders als früher zu fragen, was sie denn will. Kritiker aber warnen: Wenn die Bürger früher gefragt werden, kann gar nicht mehr gebaut werden oder nur sehr spät. Ist das so?

https://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/bme/201711/21/183334.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 22.11.2017: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Verstößt der Bund gegen die Mietpreisbremse?

Der Bund besitzt derzeit 4.817 Wohnungen in Berlin.

Bei insgesamt 224 Neuvermietungen in diesem Jahr hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) in 63 Fällen die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/bundesanstalt-fuer-immobilienaufgaben-verstoesst-der-bund-gegen-die-mietpreisbremse–28936748

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine formularmäßige Klausel über die Endrenovierung einer Wohnung ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen wirksam?

Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg – 11 C 347/16, Urteil vom 09.10.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Auch die Erstattung von 408,24 Euro als Schadensersatz für schlecht ausgeführte Malerarbeiten in der Wohnung konnten die Beklagten von den Klägern nicht verlangen (davon abgesehen davon, dass in diesem Betrag die Instandsetzung des Türschlosses mit 41,65 Euro brutto enthalten ist und nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Kläger diese Instandsetzung schulden sollen). Denn die Kläger waren zur Ausführung von Schönheitsreparaturen gar nicht verpflichtet, so dass die Beklagten auch keine Nacharbeiten verlangen konnten.

Die mietvertraglichen Formularklauseln bzgl. der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter – und mangels hinreichend substantiierten Vortrags der Beklagten zum Aushandeln der Vereinbarung über eine Endrenovierung in Weiß ist auch die maschinenschriftlich unter § 25 Ziffer 3 in den Mietvertrag eingefügte Verpflichtung zur Endrenovierung in Weiß als von den Beklagten gestellte allgemeine Formularklausel anzusehen – sind unwirksam. In welchem Zustand sich die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses befand (im Mietvertrag ist unter § 12 Ziffer 2 insoweit lediglich festgehalten worden, dass die Dielen und das Parkett abgeschliffen und versiegelt waren und der Vormieter die Türen und Decken weiß gestrichen hatte), ist nicht entscheidungserheblich. Denn allein die Kumulierung der den Mietern auferlegten Verpflichtungen nach § 4 Ziffer 6 und § 25 Ziffer 3 würde letztlich dazu führen, dass der Mieter ohne Rücksicht auf die Fälligkeit von Schönheitsreparaturen innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung komplett weiß streichen muss, wenn er nicht noch mindestens 20 % der Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zahlen will. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Daraus, dass in dem “Begehungsprotokoll” vom 13.11.2 15, das auch die Klägerin zu 1. unterschrieben hat, Mängel der von den Klägern durchgeführten Malerarbeiten festgehalten worden sind, ergibt sich für die Beklagten aufgrund der Unwirksamkeit der Klauseln über die Durchführung von Schönheitsreparaturen kein Anspruch auf Nachbesserung.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 22.11.2017: Wohnungsnot in Berlin – Für Behinderte ist die Wohnungssuche doppelt schwer

Menschen mit Handicap brauchen besonders ausgestattete Wohnungen – für meist wenig Geld. Doch davon gibt es in Berlin viel zu wenige.

Gilt die Wohnungsuche in der Hauptstadt schon für Durchschnitts­interessenten als sehr schwierig, ist das Verhältnis von Angebot zu Nachfrage beim behindertengerechten Wohnraum mehr als angespannt. 30.554 barrierearme sowie 959 barrierefreie Wohnungen meldete der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU), der 40 Prozent aller Berliner Wohnungen versammelt, 2016. Das war zwar ein Zuwachs zum Vorjahr von 15 Prozent (barrierearm) beziehungsweise 24 Prozent (barrierefrei). Insbesondere die sechs landeseigenen Wohnungsgesellschaften steigerten das Angebot um 16 (barrierearm) und 42 (barrierefrei) Prozent.

Dennoch gab es, bezogen auf die 700.000 BBU-Wohnungen, zusammen nur 4,5 Prozent behindertengerechte Einheiten. Zahlen für den gesamten Mietwohnungsmarkt existieren nicht.

Genauso wenig dokumentiert wie das Angebot ist die Nachfrage nach Barrierefreiheit. 616.000 Berliner hatten Ende 2016 einen Behinderungsgrad von mindestens 20 Prozent. “Wie viele davon Bedarf oder Anspruch auf barrierefreien Wohnraum haben, dazu liegen keine validen Daten vor”, sagt Katrin Rietz, Sprecherin der Senatssozialverwaltung, der Berliner Morgenpost. Klar ist aber, dass Behinderte den knappen Bestand mit jener wachsenden Zahl an Senioren teilen müssen, die keine Treppen mehr steigen oder nicht ohne Rollator laufen können.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212614837/Fuer-Behinderte-ist-die-Wohnungssuche-doppelt-schwer.html