Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Schließlich sind auch die auf die Wartung der Rauchmelder entfallenden Betriebskosten in Höhe von 8,02 EUR umlagefähig (vgl. LG Hagen, Urt. v. 4. März 2016 – 1 S 198/15, ZMR 2016, 701, juris Tz. 24; LG Magdeburg, Urt. v. 27. September 2011 – 1 S 171/11, NJW 2012, 544, juris Tz. 15; Zehelein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2 BetrKV Rz. 79 m.w.N; ders., WuM 2016, 400, 406).
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Berufung rügt zu Recht, dass es sich bei den Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern nicht um umlegbare Betriebskosten im Sinne der §§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV handelt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 6. April 2020 – 21 S 52/19, ZMR 2020, 650; LG Hagen, Urt. v. 4. März 2016 – 1 S 198/15, ZMR 2016, 701, juris Tz. 27; Riecke, WuM 2021, 10, 14; a.A. LG Magdeburg, Urt. v. 27. September 2011, a.a.O., juris Tz. 18 ff.; AG Hamburg-Altona, Urt. v. 3. Mai 2013 – 318a C 337/12, ZMR 2014, 801, juris Tz. 2). Danach sind Betriebskosten nur solche, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Zwar fallen die Kosten der Anmietung von Rauchmeldern „laufend“ an. Den Vorgaben der §§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV zuwider entstehen diese Kosten jedoch nicht „durch das Eigentum“ des Vermieters. Betriebskosten sind Miete i.S.d. 535 Abs. 2 BGB und stellen eine Gegenleistung für die Pflichten des Vermieters aus § 535 Abs. 1 BGB dar. Davon sind die Anschaffungs- und Kapitalkosten – mit Ausnahme der ausdrücklich normierten Tatbestände – nicht erfasst (vgl. Langenberg/Zehelein, in: dies., Betriebs- und Heizkostenrecht, 9. Aufl. 2019, Kap. A. Rz. 37 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Deshalb sind die Kosten der Anmietung von Rauchmeldern nicht anders zu behandeln als die des betriebskostenrechtlich ebenfalls nicht umlagefähigen Erwerbs eines Rauchmelders.

AMV im Lichte der Presse:
Mieter unterlagen zunächst in der ersten Instanz
Deutsche Wohnen spricht von uneinheitlicher Rechtsprechung
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
Spandauer Volksblatt am 15.04.2021: Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern

Pressemitteilung 04/2021
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
In erster Instanz verloren die Mieter noch
Deutsche Wohnen akzeptiert die Entscheidung
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:
Gewinn geht leicht zurück

Pressemitteilung 03/2021
Neuer Beratungsstandort Hakenfelde
Ab 13.04.2021 findet die kostenfreie bezirkliche Mieterberatung Spandau in Hakenfelde
„Stadtteiltreff Hakenfelde“ (ehemaliges Wahlkreisbüro Bettina Domer), Streitstraße 60, 13587 Berlin,
immer dienstags von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr durch den AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. statt (Beratung der Reihe nach ohne Voranmeldung).
Die Mieterberatung umfasst zivilrechtliche Fragestellungen der Mieterinnen und Mieter, insbesondere zu Mietverträgen, Mieterhöhungen, Betriebskosten und Kündigungsschutz und gibt Hilfe zum praktischen Vorgehen bei Problemen.
Berlin, den 23.03.2021
Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV