Archiv für den Monat: Februar 2015

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Erlischt die von einem Arbeitnehmer erteilte Einwilligung für die Veröffentlichung von Videoaufnahmen automatisch mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 1011/13, Urteil vom 19.02.2015) lautet: Nein!

http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/bundesarbeitsgericht-ex-mitarbeiter-muss-weiter-fuer-firma-werben-a-1019600.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Urlaubstage umzurechnen, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringert?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 53/14 (F), Urteil vom 10.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 3/15 vom 10.02.2015 wie folgt aus: “Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er – in Urlaubswochen ausgedrückt – unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen. Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH konnte an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht festgehalten werden, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte.

Zwar regelt § 26 Abs. 1 TVöD u.a., dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindert. Die Tarifnorm ist jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Müssen Handwerkerleistungen bezahlt werden, auch wenn die vereinbarte Leistung nicht oder nur mangelhaft durchgeführt wurde?

Die Antwort lautet: Nein!

Bernd Ruschinzik, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Berlin: “Man spricht hier von einer so genannten Vorleistungspflicht des Unternehmers”. Bis zur Abnahme des Werkes trage daher der Unternehmer auch die Gefahr, ohne Bezahlung aus dem ganzen Vorgang herauszugehen, so Ruschinzik.

https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/thema-der-woche—leistung-nicht-erbracht—muss-ich-dennoch-zahlen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Mobilfunk-Rechnung per Post darf nichts kosten!

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt (BGH – III ZR 32/14, Urteil vom 09.10.2014).

„Verbraucher sollten ihre Mobilfunkverträge auf entsprechende Klauseln prüfen und bereits gezahlte Entgelte gegebenenfalls zurückfordern, soweit diese noch nicht verjährt sind“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.

http://www.vzbv.de/pressemeldung/gebuehren-fuer-die-erstellung-von-papierrechnungen-unzulaessig

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Erlischt die von einem Arbeitnehmer erteilte Einwilligung für die Veröffentlichung von Videoaufnahmen automatisch mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 1011/13, Urteil vom 19.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 8/15 vom 19.02.2015 wie folgt aus: “Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.

Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Pressemitteilung Nr. 10/2015 des Amtsgericht München vom 20.02.2015 – AG München – 463 C 10947/14, Urteil vom 08.08.2014: Wird ein Mieter von Nachbarn und Mitmietern gegenüber der Vermieterin beschuldigt, den Hausfrieden zu stören, hat er keinen Anspruch gegenüber der Vermieterin zu erfahren, wer welche Anschuldigungen erhebt.

Zur Begründung heißt es: “Es bestehe kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des Klägers beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe. Das Gericht stellt fest, dass es dem Kläger zuzumuten sei abzuwarten, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen, sei der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen.”

https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2015/04698/index.php

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

ifo Konjunkturtest Februar 2015 – Index steigt vierten Monat in Folge!

“Der ifo Geschäftsklimaindex für die gewerbliche Wirtschaft Deutschlands ist im Februar auf 106,8 Punkte gestiegen, von 106,7 im Vormonat. Die Zufriedenheit mit der aktuellen Lage hat etwas abgenommen. Jedoch blicken die Unternehmen erneut zuversichtlicher auf den weiteren Geschäftsverlauf. Die deutsche Wirtschaft zeigt sich robust gegenüber den geopolitischen Unsicherheiten.

Das ifo Geschäftsklima basiert auf ca. 7.000 monatlichen Meldungen von Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes, des Bauhauptgewerbes, des Großhandels und des Einzelhandels. Die Unternehmen werden gebeten, ihre gegenwärtige Geschäftslage zu beurteilen und ihre Erwartungen für die nächsten sechs Monate mitzuteilen.”

http://www.cesifo-group.de/de/ifoHome/facts/Survey-Results/Business-Climate/Geschaeftsklima-Archiv/2015/Geschaeftsklima-20150223.html

Aus der Rubrik “Politikstudien”:

Untersuchung des Meinungsforschungsinstituts infratest dimap –  Zweifel an der Demokratie in Deutschland!

Einer Studie zufolge denken mehr als 60 Prozent der Bürger, dass in Deutschland keine echte Demokratie herrscht. Schuld sei der starke Einfluss der Wirtschaft auf die Politik, die mehr zu sagen habe als der Wähler. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Untersuchung des Meinungsforschungsinstituts infratest dimap, die im Auftrag des Forschungsverbundes SED-Staat der Freien Universität Berlin vorgenommen wurde.

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-02/studie-fu-berlin-linksextremismus-demokratie-skepsis

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Ausländischer Investor erwirbt 4000 Wohnungen an der Heerstraße!

Mit Pressemitteilung 04/2015 vom 17.02.2015 hatten wir den Berliner Senat aufgefordert, alles erdenklich Mögliche zu unternehmen, um diese Wohnungen im Zuge der Rekommunalisierung in den Bestand einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft zu überführen, vergeblich.

Staaken. Beim Bieten um rund 4000 Wohnungen im Bereich Heerstraße Nord ist das Land Berlin leer ausgegangen.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ohne konkreten Tatsachenverdacht durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen observieren lassen?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 1007/13, Urteil vom 19.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 7/15 vom 19.02.2015 wie folgt aus: “Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.

Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.”