Archiv für den Monat: Januar 2018

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Morgenpost am 29.01.2018: Milieuschutz – Spandaus Mieter hoffen mit Rundem Tisch auf besseren Schutz

Ein Runder Tisch zum Milieuschutz in Spandau soll vor Verdrängung schützen. Der Baustadtrat sieht die Einrichtung kritisch.

In Spandau soll sich ein Runder Tisch mit der Frage befassen, ob Ortsteile des Bezirks als Milieuschutzgebiete ausgewiesen und Mieter so besser vor Verdrängung geschützt werden können. Nach einer Mitteilung des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbunds (AMV) sollen neben Bezirkspolitikern aller Parteien der Spandauer Baustadtrat Frank Bewig (CDU) sowie Vertreter des Berliner Mietervereins und des AMV teilnehmen.

“Die Auswirkungen der wachsenden Stadt Berlin sind inzwischen auch in Spandau spürbar”, begründet der stellvertretende AMV-Vorsitzende, Marcel Eupen, die Initiative. “Die Spandauer Mieterinnen und Mieter müssen mit allen zur Verfügung stehenden städtebaulichen Instrumenten geschützt werden”, so Eupen.

Baustadtrat Frank Bewig (CDU) gibt sich zurückhaltend. Er werde sich am Runden Tisch beteiligen, kündigte er an. Allerdings habe der Stadtentwicklungsausschuss sich mit der Frage des Mileuschutzes bereits befasst und werde das auch weiterhin tun. “Das ist das richtige Gremium dafür und wir können die Entscheidung nicht in andere Gremien schieben”, sagt Bewig.

Milieuschutz sei kein Instrument, um Mieterhöhungen zu vermeiden, räumt auch Mietervertreter Eupen ein. Es biete aber einen Schutz vor sozialer Verdrängung, vor Luxussanierungen und der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen”, argumentiert Eupen. Der Bezirk dürfe nicht erst handeln, wenn der Flughafen Tegel schließe und Spandau damit als Wohnstandort attraktiver werde.

https://www.morgenpost.de/berlin/article213249569/Spandaus-Mieter-hoffen-mit-Rundem-Tisch-auf-besseren-Schutz.html

Aus der Rubrik “Stadtentwicklung”:

Parteiübergreifender Runder Tisch “Milieuschutzgebiete in Spandau”

Wie am 18. Januar auf der 3. Kiezversammlung des “Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.” (AMV) versprochenwurden am Freitag die Einladungen zum Runden Tisch zum Thema “Milieuschutzgebiete in Spandau” verschickt.
Der Runde Tisch soll im Vorfeld von Initiativen und Anträgen in der Bezirksverordnetenversammlung dazu dienen, sich dem Thema parteiübergreifend anzunähern und eine gemeinsame Linie für eine politische Umsetzung in der BVV zu entwickeln. Hiermit soll versucht werden, das wichtige Thema “Milieuschutz” vor einer parteipolitischen Auseinandersetzung in der BVV zu bewahren, bevor die Grundlagen, Möglichkeiten und Perspektiven erörtert wurden.
Die Auftaktveranstaltung wird am 14.03.2018 stattfinden.
Eingeladen sind folgende Akteure:
Bündnis 90/Die Grünen Spandau
Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen Spandau
SPD Spandau
Fraktion der SPD Spandau
CDU Spandau
Fraktion der CDU Spandau
Die Linke Spandau
Fraktion von Die Linke Spandau
FDP Spandau
Fraktion von FDP Spandau
WISS – Wählerinitiative soziales Spandau
AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Berliner Mieterverein
QM Falkenhagener Feld Ost
QM Falkenhagener Feld West
QM Spandauer Neustadt (zugesagt)
QM Heerstraße
Bettina Jarasch MdA
Katrin Schmidtberger MdA
Lisa Paus MdB
Kai Wegener MdB
Swen Schulz MdB
Frank Bewig Bezirksstadtrat

https://gruenespandau.de/publikationen/parteiuebergreifender-runder-tisch-milieuschutzgebiete-in-spandau/002826/

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb24de. am 29.01.2018: Berliner Wohnungsmarkt – Was das Zweckentfremdungsverbot bewirkt und wo es noch hakt 

Seit in Berlin das Zweckentfremdungsverbot gilt, konnten knapp 8.000 Wohnungen regulär vermietet werden. Eigentlich eine gute Bilanz. Perfekt ist das Gesetz allerdings noch nicht. Die rot-rot-grüne Koalition will deswegen nachbessern.

Von mehr als 6.000 offiziell gemeldeten Ferienwohnungen im Jahr 2014 sind momentan noch etwas mehr als 400 übrig. Der Rest wird illegal oder halblegal über die einschlägigen Ferienwohnungsportale angeboten.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Wohnraummieter einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Überlassung der gesamten Mietsache an einen Dritten zum selbstständigen Gebrauch?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 21 C 55/16, Urteil vom 26.01.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung vom 16.03.2016 beendet.

Die Kündigung ist schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgt, §§ 568Abs. 1, 569 Abs. 4 BGB.

Ein Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt vor. Nach dieser Norm liegt ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. So liegt der Fall hier.

Der Beklagte hat die Wohnung trotz Abmahnungen der Klägerin weiterhin einem Dritten zum Gebrauch überlassen. Dass die streitgegenständliche Wohnung vollständig an einen Dritten abgegeben wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob die Überlassung seit 2007 an dieselbe Person erfolgt oder sogar an wechselnde Untermieter, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls eine Überlassung an Herrn K. einen Fall der unbefugten Gebrauchsüberlassung darstellt.

Herr K. ist Dritter im Sinne der Norm. In der Vermietung der Wohnung an Herrn K. liegt auch eine Gebrauchsüberlassung isd. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese Gebrauchsüberlassung hat die Klägerin auch nicht weiter hinzunehmen, denn sie ist unbefugt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Untervermietung ein gewisses Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Sachherrschaft über die Wohnung und dem Behalt der Wohnung voraussetzt. Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Mieter Dritten den Gebrauch des Mietobjekts vollständig überlässt und kein Interesse an der Mitbenutzung des Mietobjekts besteht. Eine solche Gebrauchsüberlassung stellt ohne Weiteres einen fristlosen Kündigungsgrund dar (hierzu Heilmann; Risiken der Untervermietung, NZM 2016, 74, 76).

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 BGB, § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags, ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Die Klägerin hat die Untervermietung nicht genehmigt.

Die Klägerin ist auch nicht in eine bereits erteilte Erlaubnis eingetreten bzw. ist eine solche nicht Bestandteil des Mietvertrags geworden. Denn anders als der Beklagte meint, ist in dem Schreiben der damaligen Vermieterin gerade keine Erlaubniserteilung zu sehen. Der Wortlaut des Schreibens vom 17.01.2007 gibt die Erteilung einer solchen Erlaubnis in keiner Weise her. Erst Recht nicht die Erteilung einer unbefristeten und unbedingten Erlaubnis zur Weitervermietung. Schon in der Nachfrage, wer Untermieter werden soll und wie lange das Untermietverhältnis andauern soll, kommt zum Ausdruck, dass eine Erlaubniserteilung von einer Prüfung der Zumutbarkeit durch die damalige Vermieterin abhängig gemacht werden sollte. Eine Auslegung der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133157 BGB ergibt gerade nicht, dass eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden soll.

Auch aus der beklagtenseits behaupteten konkludenten Duldung der Untervermietung vermag eine solche Erlaubnis ebenfalls nicht zu folgen. Das Schweigen auf die Anfrage des Beklagten stellt keine Erlaubniserteilung dar. Schweigen ist im Rechtsverkehr grundsätzlich bedeutungslos. Es kann zur Erklärung nur dort werden, wo weitere, besondere Umstände hinzutreten, die das Schweigen “beredet” machen, ihm also zusätzlichen, konkludenten Erklärungswert verleihen. Das Schweigen der Vermieterin dahin auszulegen, dass eine unbefristete, dauerhafte Gebrauchsüberlassung der Wohnung an jedermann Bestandteil des Mietvertrags geworden ist, widerspricht schon dem eindeutigen Inhalt der Erklärung der Vermieterin. Diese brachte gerade zum Ausdruck, über die Dauer und die Person des Untermieters informiert werden zu wollen. Dies war dem Beklagten auch bekannt. Dementsprechend konnte er aus dem Ausbleiben einer Reaktion gerade nicht schließen, dass die Klägerin mit der Gebrauchsüberlassung unbefristet einverstanden ist.

Dem Beweisangebot des Beklagten, der Vernehmung des vertretungsberechtigten Mitgesellschafters der damaligen Vermieterin, war hierzu auch nicht nachzugehen. Zum einen ist das Beweisangebot nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt offen, was der Zeuge zur Erlaubniserteilung bekunden soll oder ob er nur zur Auslegung des Schreibens vom 17.01.2007 benannt ist. Wurde eine Erlaubnis durch den Zeugen ausdrücklich mündlich erteilt? Oder soll der Zeuge lediglich bekunden, dass die Untervermietung bekannt war?

Im Übrigen kommt es aber auf die Erlaubniserteilung der damaligen Vermieterin auch nicht mehr an, da jedenfalls in den Abmahnungen der Klägerin zugleich ein Widerruf jeglicher Erlaubnis zu sehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.1987 – VIII ZR 56/86). Ein wichtiger Grund für diesen Widerruf ist schon darin zu erblicken, dass eine Überlassung der gesamten Mietsache an einen Dritten vorliegt. Was jedenfalls der Klägerin bei Eintritt in das Mietverhältnis nicht bekannt war.

Die auf Seiten der Klägerin durch die unberechtigte Untervermietung bewirkte Rechtsverletzung ist auch erheblich. Die Erheblichkeit der Rechtsverletzung wird durch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB indiziert Weidenkaff/Palandt, BGB, 75. Auflage, § 543 Rn. 20).

Der Kündigung steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung entgegen. Zwar kann die auf eine unbefugte Gebrauchsüberlassung oder deren Fortsetzung gerichtete Kündigung rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mieter zuvor eine Erlaubnis erbeten und ihm der Vermieter eine solche trotz berechtigten Interesses verweigert hat; §§ 242553 BGB (vgl. BGH Urt. v. 02.02.2011 – VIII ZR 74/10).

Auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Überlassung der gesamten Mietsache an einen Dritten zum selbstständigen Gebrauch hat aber auch der Wohnraummieter keinen Anspruch. Dies gilt sogar dann, wenn der Mieter die Wohnung an Familienangehörige oder Lebenspartner überlässt (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Auflage, § 540 Rn. 43 f.; LG Hamburg, NZM 2000, 379; LG Berlin, NJW-RR 1994, 1289; AG Neukölln GE 1996, 1433). Nach § 553 BGB kann ein solcher Anspruch nur für die Überlassung eines Teils des Wohnraums bestehen. Die unterschiedlichen Auslegungen der Instanzgerichte bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Auflage, § 553 Rn. 7) kann vorliegend dahinstehen, da selbst bei Zugrundelegung nicht zu strenger Anforderungen (vgl. BGH Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 4/05; BGH Urt. v. 11.06.2014 – VIII ZR 349/13) es bei der gesetzlich normierten Anforderung verbleibt, dass sich die Überlassung nur auf einen Teil der Wohnung beziehen darf. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Der Beklagte hat den Gewahrsam an der Wohnung aufgegeben. Selbst eine lediglich marginale Nutzung der Wohnung würde nicht ausreichen und auch eine solche wird vom Beklagten nicht behauptet. Andernfalls käme dem genannten Tatbestandsmerkmal keine Bedeutung zu. Ebenfalls ist § 553 BGB nicht anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnräume einem Dritten überlassen und lediglich einen Kellerraum oder eine mitvermietete Garage weiterhin selbst nutzen will, etwa um dort Möbel oder Einrichtungsgegenstände aufzubewahren (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Auflage, § 553 Rn. 7 a). Diese Grundsätze gelten auch für eine Einraumwohnung. Allein ein wie auch immer geartetes Erhaltungsinteresse an einer Wohnung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur vollständigen und damit selbstständigen Weitervermietung. Berufliche oder krankheitsbedingte Abwesenheiten oder ähnliche Umstände, die eine zeitlich befristete Zwischenvermietung erforderlich machen würden, sind vom Beklagten schon nicht vorgetragen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte noch irgendeinen Bezug zur Wohnung hat, sei es derart, dass er dort Sachen lagert oder etwa zumindest gelegentlich die Räumlichkeiten nutzt.

Der Beklagte ist zur Herausgabe verpflichtet.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

DER TAGESSPIEGEL am 25.01.2018: Rechtsstreit in Friedrichshain-Kreuzberg – Deutsche Wohnen klagt gegen Mieter

Die Deutsche Wohnen verklagt einen Mieter wegen vermeintlicher Mietschulden. Dieser sagt, er habe lediglich aus guten Gründen die Miete gekürzt.

Ein Hochhaus in Friedrichshain, 21. Stock – hier wohnt Stefan Metze. Der Vermieter: Deutsche Wohnen. Der Immobilienkonzern ist für sein rücksichtsloses Vorgehen bekannt. „Die betreiben eine strukturelle Vernachlässigung der Infrastruktur“, sagt Metze. Seit Jahren häufen sich Mängel in seiner Wohnung – kaputte Fahrstühle, unverschlossene Türen, Ratten. Besonders schlimm: die Wasserversorgung. Manchmal sei es weder möglich zu duschen, noch auf die Toilette zu gehen. „Erst nach zwei Jahren, hat sich das mal jemand angeguckt“, sagt Metze. Jetzt findet er sich mit der Deutschen Wohnen vor dem Kreuzberger Amtsgericht wieder. Aber: nicht er ist der Kläger.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/rechtsstreit-in-friedrichshain-kreuzberg-deutsche-wohnen-klagt-gegen-mieter/20883044.html

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 24.01.2018: Unberechtigte Umlage von Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge

Fehler oder Absicht, das ist hier die Frage. Die Deutsche Wohnen belastet diverse Mieter im Falkenhagener Feld mit Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge, die überhaupt keinen Sicherheitsdienst/Concierge haben!

„Der AMV fordert die Deutsche Wohnen auf, ihre maßgebliche Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 unverzüglich zu überprüfen, diese hinsichtlich der Position Sicherheitsdienst/Concierge zukorrigieren und den betroffenen Mieterinnen und Mietern auf den Mieterkonten eine Gutschrift zu erteilen“, sagte der 2. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., Assessor Marcel Eupen. „Unabhängig von unserer öffentlichen Aufforderung sollten die Mieterinnen und Mieter sich sofort schriftlich an die Deutsche Wohnen wenden und den Betrag fürSicherheitsdienst/Concierge unter Fristsetzung zurückfordern“, rät Eupen. „Sollte sich die Deutsche Wohnen weigern, sollten sich die Mieterinnen und Mieter an einen Mieterverein oder an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden, damit ihre Forderung durchgesetzt wird“, schließt Eupen.

http://www.unterwegs-in-spandau.de/unberechtigte-umlage-von-kosten-fuer-sicherheitsdienst-concierge/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung den Zugriff seines Vermieters auf ein verpfändetes Kautionssparbuch verhindern?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M. – 33 C 3695/17, Urteil vom 14.12.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 934940 ZPO liegen nicht vor.

Es ist umstritten, ob der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung den Zugriff des Vermieters auf ein verpfändetes Kautionssparbuch verhindern kann (bejahend: LG Darmstadt, Beschluss vom 13.12.2004 – 11 T 11/04; LG Wuppertal, Urteil vom 27.11.2003 – 9 S 194/03; LG Berlin, Beschluss vom 05.09.2002 – 65 T 64/02; verneinend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2008 – 8 W 34/08; LG Berlin, Beschluss vom 21.03.2013 – 18 T 45/13; AG Charlottenburg, Beschluss vom 12.01.2011 – 203 C 1001/11; KG, Beschluss vom 08.05.2008 – 8 W 33/08; LG Berlin, Beschluss vom 15.01.2007 – 62 T 5/07). Das Gericht schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Ein Verfügungsanspruch ist zu verneinen. Zweck der Mietkaution ist es, dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Möglichkeit zu geben, sich wegen noch bestehender Ansprüche auf einfache Weise befriedigen zu können. Zur Erfüllung dieses Zwecks muss ihm die Kaution als Instrument der schnellen Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung stehen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn der Vermieter zunächst die Klärung streitiger Ansprüche in einem Rechtsstreit herbeiführen müsste. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution daher nicht nur Sicherungs-, sondern auch Verwertungsfunktion. Ebenso wie bei der Barkaution darf deshalb der Vermieter bei beendetem Mietverhältnis auf die verpfändete Forderung zugreifen.

Die Einrede der Verjährung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Verjährung eines Anspruchs, für den ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen, § 216 Abs. 1 BGB.

Überdies ist kein Verfügungsgrund gegeben. Nach beendetem Mietverhältnis kann der Mieter bei Verpfändung eines mit einem Sperrvermerk versehenen Sparguthabens den Vermieter auf Freigabe in Anspruch nehmen, wenn er meint, dass der Vermieter keinerlei Gegenansprüche habe. Ist die Kaution vom Bankinstitut bereits an die Vermieterseite ausgekehrt worden, kann vom Vermieter Auszahlung verlangt werden. Die Notwendigkeit eines solchen Rechtsstreites begründet keinen Verfügungsgrund. Es ist auch nicht angemessen, den Vermieter mit der einstweiligen Verfügung in die Rolle des Klägers im Rechtstreit zu drängen. Denn er soll sich ja gerade ohne Prozess aus der Mietsicherheit befriedigen können. Dass ein Vermögensfall der Antragsgegner zu befürchten ist, ist nicht erkennbar.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 25.01.2018: Kommentar zur Mietpreisbremse – Die Regierung muss das Gesetz dringend korrigieren

Die Mieten in Berlin ziehen weiter an. Beim Abschluss neuer Mietverträge verlangen viele Vermieter so viel Geld, wie der Markt zulässt – oftmals, ohne sich an die Mietpreisbremse zu halten. Es ist deswegen richtig, die Mietpreisbremse nicht abzuschaffen, sondern sie zu verschärfen, wie es das Abgeordnetenhaus jetzt fordert.
https://www.berliner-zeitung.de/politik/meinung/kommentar-zur-mietpreisbremse–die-regierung-muss-das-gesetz-dringend-korrigieren-29558142

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb24.de am 25.01.2018: Kampf gegen Wohnungsnot – Bausenatorin Lompscher will Leerstand per Gesetz bekämpfen

15 Jahre Leerstand: Das große Eckhaus am Berliner Hindenburgdamm verrottet – und das trotz Wohnungsnot. Bausenatorin Lompscher (Linke) will sich ein Beispiel an Hamburg nehmen, wo in ähnlichen Fällen ein Treuhänder eingesetzt werden kann.

Dem Leerstand ein Ende zu bereiten, fällt der Verwaltung schwer. Ende 2017 wurde ein Bußgeld über 187.000 Euro verhängt. Der Eigentümer legte Widerspruch ein. Darüber müsse nun erst einmal das Amtsgericht  entscheiden, erklärt der für die Bauaufsicht und für das Wohnungsamt zuständige Bezirksstadtrat Michael Karnetzki (SPD).

Wesentlich konsequenter geht Hamburg mit seinem Wohnraumschutzgesetz gegen Leerstand und Spekulanten vor: Im gut gelegenen Stadtteil Hamm, in der Ohlendorffstraße, standen sechs Wohnungen über Jahre hinweg leer und gammelten vor sich hin. Zwangsgelder wurden nicht gezahlt, das Konto der Eigentümerin gepfändet – aber die Wohnungen wurden trotzdem nicht vermietet. Dann setzte Falko Rossmann (SPD), Bezirksamtschef von Hamburg-Mitte, einen Treuhänder ein.

Hamburg soll Vorbild für Berlin sein, so will es jedenfalls die Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke). Ein entsprechender Gesetzesentwurf aus ihrer Verwaltung liegt noch beim Rat der Bürgermeister. Wenn alles klappt, könnte das Gesetz Mitte dieses Jahres in Kraft treten. Der Leerstand von Wohnraum, so heißt es im Entwurf, wird nur noch drei Monate hingenommen. Dann kann ein Treuhänder, ähnlich wie in Hamburg, die Wohnungen verwalten und für Wohnzwecke wiederherstellen.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2018/01/skandalhaus-in-lichterfelde–leerstand-und-kein-ende–.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 24.01.2018: Unberechtigte Umlage von Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge auf Mieter im Falkenhagener Feld

Fehler oder Absicht, das ist hier die Frage. Die Deutsche Wohnen belastet diverse Mieter im Falkenhagener Feld mit Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge, die überhaupt keinen Sicherheitsdienst/Concierge haben!

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. fordert die Deutsche Wohnen auf, ihre maßgebliche Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 unverzüglich zu überprüfen, diese hinsichtlich der Position Sicherheitsdienst/Concierge zu korrigieren und den betroffenen Mieterinnen und Mietern auf den Mieterkonten eine Gutschrift zu erteilen. Unabhängig von unserer öffentlichen Aufforderung sollten die Mieterinnen und Mieter sich sofort schriftlich an die Deutsche Wohnen wenden und den Betrag für Sicherheitsdienst/Concierge unter Fristsetzung zurückfordern. Sollte sich die Deutsche Wohnen weigern, sollten sich die Mieterinnen und Mieter an einen Mieterverein oder an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden, damit ihre Forderung durchgesetzt wird.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/bauen/unberechtigte-umlage-von-kosten-fuer-sicherheitsdienstconcierge-auf-mieter-im-falkenhagener-feld-d141504.html