Archiv der Kategorie: Kuriosum/Kuriosa

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Katze spart Steuern!

Kann durch die Versorgung und Betreuung einer im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Katze Steuern gespart werden? Stellt die Versorgung und Betreuung einer im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Katze eine haushaltsnahe Dienstleistung dar?

Der Bundesfinanzhof – BFH – sagt Ja!

Bundesfinanzhof (BFH – VI R 13/15, Urteil vom 03.09.2015): “Das FG hat zu Recht entschieden, dass den Klägern für die Kosten der Betreuung und Versorgung ihrer Hauskatze die Steuerermäßigung nach § 35aAbs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren ist.

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).

a) Der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.).

b) Der Begriff “haushaltsnah” ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff “hauswirtschaftlich” anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden (Senatsurteil in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.). Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (BTDrucks 15/91, 19).

c) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dieser Aufzählung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Versorgung und Betreuung von Haustieren damit von der Steuerermäßigung nach § 35aEStG ausgenommen hat. Insoweit verkennt das FA, dass eine Gesetzesbegründung keine Tatbestandswirkung entfaltet. Hätte der Gesetzgeber lediglich bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigen wollen, hätte es einer abschließenden Regelung in § 35a EStG bedurft. Auch trägt die Gesetzesbegründung nicht den von der Revision gezogenen Schluss, dass durch § 35a EStG –mit Ausnahme der Gartenpflege– lediglich personenbezogene hauswirtschaftliche Leistungen steuerlich entlastet werden sollen. Für ein derart eingeschränktes Begriffsverständnis bietet der Wortlaut der Norm keinen Anhalt. So sind beispielsweise bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 auch (einfache, nicht aber qualifizierte) handwerkliche Tätigkeiten (Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte, beispielsweise einen Hausmeister, erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen) in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten, von den Finanzbehörden (BMF-Schreiben vom 1. November 2004 IV C 8-S 2296b-16/04, BStBl I 2004, 958 Rz 5) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255,BStBl II 2010, 166, und vom 6. Mai 2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909) zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung gezählt worden.

Zwar werden seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG angesehen worden sind, von dem neuen § 35a Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 erfasst (Senatsurteil in BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Mehr als die “Ausgrenzung” der einfachen Handwerkerleistungen aus dem Anwendungsbereich des Satzes 1 folgt daraus jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern sowie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, ausgeweitet (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres haushaltsnahe Dienstleistungen (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1). Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674). Dies wie auch das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG hat die Vorinstanz im Streitfall zutreffend bejaht.”

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Was versteht man unter einem Fernsehapperat?

Die Antwort finden Sie in Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommision vom 22.07.2009, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union L 191/42 vom 23.07.2009. Dort heißt es wie folgt:

“Fernsehapperat” bezeichnet ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht

a) einem Bildschirm,

b) einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakulativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokasettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en),”

http://www.ebpg.bam.de/de/ebpg_medien/005_im_09-07_de.pdf

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Mahnung über 4.632.124.357.000.001 Euro erhalten!

Die stolze Summe von 4.632.124.357.000.001 Euro hat die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (KBS) in Essen von einer Frau aus dem Schwarzwald gefordert.

In einem Brief von Anfang März hatte die Minijob-Zentrale angekündigt, den sechzehn-stelligen Betrag erneut von ihrem Konto einzuziehen. Der erste Abbuchungsversuch sei aus nicht ersichtlichen Gründen gescheitert.

http://www.focus.de/regional/essen/behoerden-missgeschick-minijob-zentrale-fordert-4-6-billiarden-euro-von-frau_id_4596894.html

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Was versteht man unter einer Filter-Haushaltskaffeemaschine?

Die Antwort finden Sie in Artikel 2 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommision vom 22.08.2013, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union L 225/1 vom 23.08.2013. Dort heißt es wie folgt:

“29. ‚Filter-Haushaltskaffeemaschine‘ bezeichnet eine Haushaltskaffeemaschine, die den Kaffee mittels Perkolation extrahiert;”

Wenn Sie schon immer einmal wissen wollten, was ein Heizelement, eine Tassenvorwärmung, ein Brühzyklus, eine Selbstreinigung oder eine Entkalkung ist, dann lesen Sie bitte Art. 2 Nrn. 30 – 34 der vorgenannten Verordnung:

“30. ‚Heizelement‘ bezeichnet eine Komponente der Kaffeemaschine, die elektrische Energie in Wärmeenergie umwandelt, um Wasser zu erhitzen;

31. ‚Tassenvorwärmung‘ bezeichnet eine Funktion zur Erwärmung von Tassen, die sich an oder auf der Kaffeemaschine befinden;

32. ‚Brühzyklus‘ bezeichnet den gesamten bei der Kaffeezubereitung durchzuführenden Prozess;

33. ‚Selbstreinigung‘ bezeichnet den von der Kaffeemaschine durchgeführten Prozess zur Reinigung des Geräteinneren. Dabei kann es sich um einen einfachen Spülvorgang oder um           einen Reinigungsvorgang mit speziellen Zusätzen handeln;

34. ‚Entkalkung‘ bezeichnet den von der Kaffeemaschine durchgeführten Prozess zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung von eventuell vorhandenem Kalk im Geräte-
inneren;”

http://www.evpg.bam.de/de/ebpg_medien/tren6/vo_801-2013.pdf

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG – 2 AZR 651/13, Urteil vom 20.11.2014) erachtet ein einmaliges “Busengrapschen” nicht als Grund für eine fristlose Kündigung!

Was war geschehen?

Im Tatbestand des Urteils heißt es: “Am 27. Juli 2012 betrat der Kläger die Sozialräume der Beklagten, um sich umzuziehen. Er traf dort auf die ihm bislang unbekannte Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens. Bei seinem Eintreffen lehnte diese – Frau M. – in der Tür zwischen Wasch- und Umkleideraum und unterhielt sich mit zwei Kollegen des Klägers, die sich im Waschraum befanden. Dorthin begab sich auch der Kläger. Nachdem die beiden Kollegen die Räumlichkeiten verlassen hatten, führten der Kläger – während er sich Hände und Gesicht wusch – und Frau M. ein Gespräch. In dessen Verlauf stellte diese sich zunächst vor das Waschbecken und anschließend neben den Kläger. Der Kläger sagte zu ihr, sie habe einen schönen Busen und berührte sie an einer Brust. Frau M. erklärte, dass sie dies nicht wünsche. Der Kläger ließ sofort von ihr ab. Er zog sich um und verließ den Sozialraum. Frau M. arbeitete weiter. Sie schilderte den Vorfall später ihrem Arbeitgeber, der seinerseits an die Beklagte herantrat. Diese kündigte dem Kläger fristlos.”

Das BAG hält die fristlose Kündigung für unwirksam und begründet seine Rechtsauffassung wie folgt: “Obschon der Kläger Frau M. sexuell belästigt hat, ist es der Beklagten zuzumuten, ihn weiter zu beschäftigen. Nach den Umständen des Streitfalls hätte eine Abmahnung als Reaktion von ihrer Seite ausgereicht.”

Der amtliche Leitsatz des Urteils lautet: “Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist “an sich” als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Ob sie im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, u.a. von ihrem Umfang und ihrer Intensität.”

http://www.sueddeutsche.de/karriere/entscheidung-des-bundesarbeitsgericht-busengrapscher-bekommt-seinen-job-zurueck-1.2344382

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Mieter dürfen nach einer Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 42 c 10583/14) im Stehen urinieren!

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: “Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.”

http://www1.wdr.de/themen/aktuell/mieter-toilette-100.html

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Wie wird die Größe von Äpfeln bestimmt?

“Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt. Die Mindestgröße beträgt 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert des Erzeugnisses mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt.”

So ist es in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7.6.2011 geregelt.