Archiv für den Monat: Juli 2018

Pressemitteilung 30/2018

Runder Tisch Milieuschutzgebiete fordert Voruntersuchung für Spandauer Neustadt und Wilhelmstadt

Am 12.07.2018 fand das vierte Treffen des parteiübergreifenden Runden Tisches zum Thema Milieuschutzgebiete in Spandau im Stadtteilladen Wilhelmstadt statt.

Der Neuköllner Bezirksstadtrat und Leiter der Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste Jochen Biedermann (B´90/Die Grünen) hielt einen Impulsvortrag zu den Erfahrungen mit Milieuschutz in Neukölln.

Bei der sich anschließenden Debatte sprachen sich die Teilnehmer/Innen für eine Voruntersuchungfür die Spandauer Neustadt und die Wilhelmstadt zur Erstellung von sozialen Erhaltungsverordnungen (Milieuschutz) aus und beschlossen einstimmig:

“Die Teilnehmer*innen des Vierten parteiübergreifenden Runden Tischs “Milieuschutz in Spandau” am 12.07.2018 sind sich einig, dass in Spandau neben dem sich bereits in Vorbereitung befindlichen Grobscreening parallel Voruntersuchungen für die Spandauer Neustadt und die Wilhelmstadt zur Erstellung von sozialen Erhaltungsverordnungen (Milieuschutz) notwendig sind und fordern die in der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin vertretenen Parteien auf, einen entsprechenden Antrag zur Beauftragung von Voruntersuchungen für die beiden vorgenannten Gebiete in die Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin am 12.09.2018 einzubringen.

Die Teilnehmer*innen des Vierten parteiübergreifenden Runden Tischs “Milieuschutz in Spandau” am 12.07.2018 behalten sich ausdrücklich vor, einen Einwohnerantrag gem. § 44 BezVG i.V.m. § 20a Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau zur Beauftragung von Voruntersuchungen für die Spandauer Neustadt und die Wilhelmstadt zu initiieren.”

Kommentar

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. befürwortet Voruntersuchungen zur Prüfung des Einsatzes von Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (“Milieuschutzverordnungen”) gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für die Ortsteile Spandauer Neustadt und die Wilhelmstadt”, sagte der 1. Vorsitzende des AMV, Ass. Marcel Eupen. „Die Spandauer Neustadt und die Wilhelmstadt haben sich in den letzten Jahren zu attraktiven Wohnstandorten entwickelt. Es besteht die Befürchtung, dass durch die Zunahme von Bautätigkeiten im Bestand das Mietniveau dort ansteigt, sich der Konkurrenzdruck um preisgünstigen Wohnraum verstärkt und damit eine Veränderung der Struktur der Bewohnerinnen und Bewohner einhergeht”, meint Eupen. „Von daher sollten unverzüglich Voruntersuchungen stattfinden, um herauszufinden, wie hoch der Aufwertungsdruck ist und demzufolge auch die Wahrscheinlichkeit, dass in den Untersuchungsgebieten sozial Schwache zukünftig verdrängt werden”, fordert Eupen.

Berlin, den 16.07.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Wohnungsbaupolitik”:

Berliner Zeitung am 04.07.2018: Pop gegen Lompscher – Zwei Senatorinnen und der Streit um das Knorr-Gelände

Eines der großen Probleme des rot-rot-grünen Senats ist seine schlechte Außenwirkung – ungelöste Probleme, aufgeschobene Entscheidungen, Streit unter den Senatoren. Aktuellster Fall: Der Zwist um das ehemalige Gelände der Knorr-Bremse in Marzahn-Hellersdorf.

Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) möchte auf dem Gelände Wohnungen bauen. Doch das will die grüne Wirtschaftssenatorin Ramona Pop verhindern.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/pop-gegen-lompscher-zwei-senatorinnen-und-der-streit-um-das-knorr-gelaende-30733978

Aus der Rubrik “Wohnungsbaupolitik”:

BZ am 04.07.2018: Pop vs. Lompscher – Streit um Bau von 1000 Wohnungen eskaliert im Senat

Der Streitpunkt: Ein Grundstück (9,15 Hektar) am S-Bahnhof Marzahn zwischen Georg-Knorr-Platz und Wiesenburger Weg. Dort stehen ein paar denkmalgeschützte Bauten mit einer Schnapsmanufaktur und Coworking-Arbeitsplätzen, uralte Garagen. Am Horizont ein hochmodernes Werk von Knorr-Bremse. Das Unternehmen hat das benachbarte Areal im April 2016 verkauft. So weit, so unstrittig.

Jetzt will der Käufer, der Immobilienentwickler Laborgh, dort aber nicht nur Betriebe ansiedeln. In Zusammenarbeit mit der landeseigenen Howoge sollen bis zu 1000 Wohnungen errichtet werden. Auf Gewerbegebiet! Deshalb geht Wirtschaftssenatorin Pop auf die Barrikaden, lehnt eine Änderung ab: „Die drohende Flächenknappheit für Ansiedlungen und Erweiterungen ist inzwischen eines DER Top-Themen der Berliner Wirtschaft.“

https://www.bz-berlin.de/landespolitik/streit-um-bau-von-1000-wohnungen-eskaliert-im-senat

Aus der Rubrik “Wohnungsbaupolitik”:

Berliner Zeitung am 03.07.2018: Neue Stadtquartiere – Senat plant 41.940 zusätzliche Wohnungen

Unter dem Druck, den Wohnungsneubau in Berlin anzukurbeln, will Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) die Zahl der neuen Stadtquartiere erhöhen. Während bislang elf Quartiere mit 38.240 Wohnungen geplant waren, sollen es nun 14 Gebiete mit 41.940 Wohnungen werden. Das geht aus einer Senatsunterlage hervor, die der Berliner Zeitung vorliegt.

Demnach sollen die Quartiere am ehemaligen Rangierbahnhof Pankow mit 2000 Wohnungen, am Schöneberger Südkreuz mit 1200 Wohnungen und in der Neuen Mitte Tempelhof mit 500 Wohnungen neu hinzukommen.

 

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/neue-stadtquartiere-senat-plant-41-940-zusaetzliche-wohnungen-30727894

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Erfüllt der Wunsch eines Mieters, nach dem Auszug seiner Söhne mit einer anderen Person zusammenzuleben und sich mit dieser Person die Wohnkosten zu teilen, um seine eigene finanzielle Belastung zu senken, die Voraussetzungen an ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 202/17, Beschluss vom 10.01.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1. wie folgt aus: “Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gestattung der Mitnutzung der von ihr inne gehaltenen Wohnung durch den Herrn … … aus § 553 BGB bejaht.

Im Ansatz zutreffend erkennt die Beklagte, dass der Anspruch aus § 553 Abs. 1 BGB (lediglich) ein berechtigtes, nach Abschluss des Mietvertrages entstandenes Interesse des Mieters voraussetzt, einem Dritten einen Teil des Wohnraums zum Gebrauch zu überlassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht (st. Rspr. BGH, Urt. v. 11.06.2014 – VIII ZR 349/13, in WuM 2014, 48; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 4/05, in NJW 2006, 1200; Rechtsentscheid v. 03.10.1984 – VIII ARZ 2/84, in NJW 1985, 130, [131], nach beckonline).

Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Amtsgerichts, dass der Wunsch der Klägerin, nach dem Auszug ihrer Söhne mit einer anderen Person zusammenzuleben und sich mit dieser Person die Wohnkosten zu teilen, um ihre eigene finanzielle Belastung zu senken, die Voraussetzungen des § 553Abs. 1 BGB nach diesen Maßstäben erfüllt, ergeben sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Auf die zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nimmt die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung Bezug.

Im Rahmen ihrer Beanstandungen übersieht die Beklagte, dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Klägerin und Herr … (im rechtlichen Sinne) verlobt, nur Lebenspartner sind oder nur gemeinsam die Wohnung bewohnen wollen. Jedes einzelne vorgenannte Interesse würde es mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten finanziellen und persönlichen Lebensumstände nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des berechtigten Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB rechtfertigen, die hier gegenständliche Erlaubnis von der Beklagten zu verlangen. Daher hat das Amtsgericht – die Richtigkeit der Angaben der Beklagten in der Berufungsbegründung zu ihren Gunsten unterstellt – keine Veranlassung gehabt, Angaben zum Zeitpunkt der Verlobung in das Protokoll aufzunehmen, § 160 Abs. 4 Satz 2 ZPO oder eine Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO zu gewähren.

Soweit die Beklagte meint, in ihren Rechten verletzt zu sein, weil das Amtsgericht nicht durch förmlichen Beschluss über die Nichtgewährung der beantragten Schriftsatzfrist entschieden hat, ist ihre Rechtsauffassung unzutreffend. Weder die Gewährung noch die Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist sind gesondert anfechtbar; ein Fehlgebrauch des in § 283 ZPO eingeräumten Ermessens kann nur mit dem gegen das Endurteil gegebene Rechtsmittel angefochten werden (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 283 Rn. 4b).

Da es – wie ausgeführt – auf die Frage, ob die Klägerin überhaupt mit dem Herrn … verlobt ist, im Rahmen des § 553 BGB nicht entscheidungserheblich ankommt, ist der Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Juni 2017 nicht relevant und rechtfertigt in keinem Fall eine andere Entscheidung; ein Ermessensfehlgebrauch des Amtsgerichts liegt nicht vor. Der Schriftsatz war nicht zu berücksichtigen; die Gründe dafür hat das Amtsgericht in der Entscheidung dargestellt, das Einreichen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes mitnichten übergangen.

Unzutreffend und weder mit den Motiven des Gesetzgebers noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar ist die Rechtsaufassung der Beklagten, dass die Klägerin anstelle der Untervermietung auf den Umzug in eine kleinere Wohnung zu verweisen ist. Die Beklagte verzichtet auch auf jede Auseinandersetzung mit der durch entsprechende Fundstellen unterlegten Argumentation des Amtsgerichts. Die Regelung in § 553 Abs. 1 BGB (§ 549 Abs. 2 BGB aF) verfolgt gerade den Zweck, dem Mieter die Wohnung zu erhalten (vgl. BT-Drs. IV/806, S. 9; BGH, Urt. v. 11.06.2014 – VIII ZR 349/13, a.a.O; Rechtsentscheid v. 03.10.1984 – VIII ARZ 2/84, a.a.O.; BeckOK MietR/Weber, 10. Ed. 1.9.2017, BGB § 553 Rn. 19; MüKoBGB/Bieber, 7. Aufl. 2016, BGB § 553 Rn. 2, mwN;). Es wurde mit Einfügen des § 549 Abs. 2 BGB aF (§ 553 Abs. 1 BGB nF) bereits in der 4. Legislaturperiode (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Dezember 1962) bewusst die zuvor geltende Rechtslage geändert, wonach der Mieter allein berechtigt war, das Mietverhältnis vorzeitig zu kündigen, wenn der Vermieter eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an einen Dritten verweigerte (vgl. BT-Drs. IV/806, S. 9).

Das Amtsgericht übersieht auch nicht etwa den “Umstand der Bonität der Klägerin als Mieterin”, sondern bewertet ihn – anders als die Beklagte – rechtlich zutreffend auf der Grundlage der Maßstäbe des Gesetzgebers und des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.06.2014 – VIII ZR 349/13, WuM 2014, 489). Soweit die Beklagte (vermeintlich) eine Stütze in der Rechtsprechung der Kammer zu finden glaubt, übersieht sie, dass die zitierte Entscheidung der Kammer den rechtlich anders gelagerten Fall des Mieteraustausches in einer Wohngemeinschaft betrifft. Ein solches Verlangen betrifft die Vertragsgrundlage selbst, während die Untervermietung lediglich den Nutzungsumfang tangiert. Die etwaige Verschlechterung der Bonität des Mieters im Verlaufe des Vertragsverhältnisses allein löst keine Rechte des Vermieters aus, sondern allenfalls und erst dann, wenn der Mieter seiner Hauptleistungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB nicht mehr nachkommt. Dem möchte die Klägerin – in Übereinstimmung mit den Intentionen des Gesetzgebers und den höchstrichterlich entwickelten Maßstäben – gerade vorbeugen, was – objektiv betrachtet – ersichtlich dem (Erfüllungs-)Interesse der Beklagten entspricht.

Das Amtsgericht übersieht ferner mitnichten die Einwände der Beklagten gegen die Person des in Aussicht genommenen Untermieters.

Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der das Versagen der Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit rechtfertigt (vgl. dazu auch: BGH, Rechtsentscheid v. 03.10.1984 – VIII ARZ 2/84, a.a.O.; BT-Drs. 14/4553, S. 49: § 553 BGB nF beschränkt sich auf eine sprachliche und aufbaumäßige Änderung des § 549 Abs. 2 BGB aF).

Aus den Vorgaben des Gesetzes ergibt sich zwanglos, dass die Person des in Aussicht genommenen Untermieters (“Dritten”) zu benennen ist. Wie das zu geschehen hat und welche Angaben konkret erforderlich sind, lässt sich – wie auch sonst – dem Zweck der Regelung entnehmen und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erforderlich sind danach Angaben, die es dem Vermieter ermöglichen zu prüfen, ob der Erteilung der Erlaubnis personenbezogene Gründe entgegenstehen (vgl. Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Aufl., 2017, § 553 Rn. 16).

Die Klägerin hat die Person des Untermieters namentlich benannt. Sie hat weiterhin ein von einer Behörde ausgestelltes, mit einem Lichtbild versehenes Dokument – die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilte Aufenthaltsgestattung – vorgelegt. Dieses Dokument, das wie ein Ausweis mit weiteren Angaben zur Person versehen ist, dient immerhin der Durchführung des Asylverfahrens. Es dokumentiert weiterhin die Berechtigung und Verpflichtung des Untermieters, seinen Wohnsitz im Land Berlin zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Angaben ist die Beklagte in der Lage – bei Bedarf weitergehend – zu prüfen, ob in der Person des Untermieters Gründe vorliegen, aus denen ihr die Erteilung einer Untervermieterlaubnis nicht zuzumuten ist. Solche Gründe trägt sie jedoch nicht vor, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat.

Die Besorgnis der Beklagten, wegen unklarer Identität des Untermieters gegebenenfalls keinen Räumungstitel erwirken zu können, ist offenkundig unbegründet, denn die Angaben in der mit einem Lichtbild versehenen Aufenthaltsgestattung und der Wohnsitz in den von der Klägerin gemieteten Räumlichkeiten versetzen die Beklagte – gegebenenfalls – in die Lage, den Untermieter den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO gemäß zu benennen. Im Übrigen wird durch die Untermiete kein Vertragsverhältnis zwischen dem Untermieter und der Beklagten als Hauptvermieterin begründet. Daher ist es auch unerheblich, ob eine Ausbildung des Untermieters zum Facharzt für Neurologie in Deutschland anerkannt wird und der Untermieter hier eine entsprechende Tätigkeit wird ausüben können. Die Kammer verzichtet mangels Entscheidungserheblichkeit auf eine Auseinandersetzung mit den Mutmaßungen der Beklagten.

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht der Klägerin ebenso frei von Rechtsfehlern einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterteilung der Erlaubnis zur Untervermietung ab Februar 2017 zugesprochen. Unzutreffend macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass ihr die Wohnkosten seit der Verlobung des Untermieters mit ihr unabhängig von der Erteilung der Untervermieterlaubnis zugestanden hätten. Durch die Verlobung ist die Klägerin nicht Inhaberin des Anspruchs des Untermieters auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geworden. Folgerichtig hat sie vorgetragen, dass Herr … seit der Verlobung die Leistungen erhält, sich – mangels Untervermietung – allerdings nicht an den Wohnkosten der Klägerin beteiligt hat. Auch insoweit sind die Feststellungen des Amtsgerichts frei von Denkfehlern; sie beruhen zutreffend auf dem Vortrag der Parteien.”

Aus der Rubrik “Wohnungsbaupolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 04.07.2018: Wohnungskrise in Berlin – Lompscher will trotz Kritik im Amt bleiben

Bausenatorin Lompscher will bleiben – trotz Koalitions-Zoff und schlechter Neubauzahlen. Sie gibt den Bezirken die Schuld für Probleme.

„Ja“ – kurz und knapp beantwortete die Senatorin für Stadtentwicklung Katrin Lompscher die böse Frage, ob sie denn angesichts der wiederholt nach unten korrigierte Zahl der bezahlbaren Neubauwohnungen selbst noch daran glaube, die Legislaturperiode durchstehen zu können. Ohne Atem zu holen, führte Lompscher aus, warum sich die vielen Berliner Bauvorhaben in die Länge ziehen. Kernaussage: Die Bezirke stellen sich quer.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungskrise-in-berlin-lompscher-will-trotz-kritik-im-amt-bleiben/22767284.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


DER TAGESSPIEGEL am 03.07.2018: Kampf gegen Zweckentfremdung von Wohnraum 
– Berlin in fremden Betten

Wer in Berlin seine Wohnung an Feriengäste vermietet, ist unter Druck. Doch Zimmervermittler wie Airbnb geben den Kampf gegen die Regeln nicht auf.

„Von rund 7800 zweckentfremdeten Wohnungen, die wir dem Markt zurückgeführt haben, waren rund 3900 Ferienwohnungen“, sagt Sebastian Scheel (Linke). Der Staatssekretär der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist ein erklärter Gegner dieser Art des Nebenerwerbs und digitaler Vermittler des Vermietungsbusinesses wie Airbnb. „Mit Ferienwohnungen kann man in vier Monaten die reguläre Miete eines ganzen Jahres einnehmen“. In London und Barcelona mieteten deshalb Menschen Zweit-, Dritt- und Viertwohungen, um an deren Vermietung an Feriengäste zu verdienen. So würden immer mehr Wohnungen dem regulären Markt entzogen, das Geschäft treibe die Mieten in die Höhe und verschärfe die Wohnungsnot.

Deshalb hatte der Senat mit Wirkung zum 1. Mai das Gesetz zur Bekämpfung dieser „Zweckentfremdung“ verschärft. Rot-rot-grün will damit vor allem den grauen Wohnungsmarkt austrocknen und Vermieter „sichtbar machen“. Jeder, der seine Wohnung an Feriengäste vermieten will, muss nun beim Bezirksamt eine Genehmigung einholen und sich registrieren lassen. Er bekommt dann eine Nummer und muss Buch führen über seine Ferienwohnung. Nur bei Zweitwohnungen ist eine Vermietung für 90 Tage im Jahr zulässig. Aber auch das muss angezeigt werden.

Und die Wohnungsmarktexpertin der Grünen Katrin Schmidberger ruft die Bezirke dazu auf „ernst zu machen“ und die Auseinandersetzung mit Airbnb zu suchen: „Notfalls können sie Strafzahlungen von 500 000 Euro verhängen“. Ziel der Maßnahmen zur Verschärfung des Zweckentfremdungsverbots sei es, „dass alle Anzeigen offline gestellt werden, die keine Registrierungsnummer haben“.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/kampf-gegen-zweckentfremdung-von-wohnraum-berlin-in-fremden-betten/22738160.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Handelsblatt am 02.07.2018: Wohnungsmarkt – Union blockiert SPD-Pläne für schärfere Mietpreisbremse

Der Kampf gegen höhere Mieten entzweit die Große Koalition. Im Zentrum des Streits stehen die Pläne von SPD-Justizministerin Barley.

In einem Punkt ist sich die Koalition einig: dass Mieten die soziale Frage unserer Zeit sind. Das sagen sowohl Innenminister Horst Seehofer (CSU) als auch Justizministerin Katarina Barley (SPD). Doch bei der Lösung der Frage, wie der Mietanstieg gebremst werden könnte, ist es mit der Einigkeit vorbei.

Barley setzt auf die 2015 eingeführte Mietpreisbremse. Weil das Instrument aber bisher seine Wirkung verfehlt hat, legte die Ministerin kürzlich ihre Pläne für eine Nachbesserung vor. Beim Koalitionspartner stößt sie damit auf Widerstand.
„Der Gesetzentwurf ist so angelegt, dass er nicht den erhofften Nutzen bringen wird“, sagte der Parlamentarische Staatssekretär im Innenministerium, Marco Wanderwitz (CDU), dem Handelsblatt. Noch sei der Entwurf aus dem Justizressort „nicht in dem Zustand, dass man ihn in die Länder- und Verbändeanhörung geben kann“.
Barley wies die Vorbehalte zurück. „Wir haben einen Entwurf vorgelegt, der den Koalitionsvertrag umsetzt“, sagte ein Ministeriumssprecher dem Handelsblatt.
Die Vorbehalte der Union müssten „zeitnah“ geklärt werden, sagte Fechner, „weil die Mieten nicht nur in Großstädten rasant steigen“.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine innerstädtische Wohnlage ohne überregional bedeutsame Dienstleistungszentren, Einkaufsmöglichkeiten, Shoppingcenter und Kultureinrichtungen als bevorzugte City-Lage im Sinne des Berliner Mietspiegels 2017 zu bewerten?

Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg – 13 C 431/17, Urteil vom 08.05.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 3. wie folgt aus: “Die Merkmalgruppe 5 ist entgegen der Auffassung der Kläger lediglich neutral zu werten. Eine bevorzugte Citylage ist nicht gegeben. Der Begriff kennzeichnet die Lage der Wohnung mit einem zentral gelegenen Teil von der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants auszeichnet, die über die typische Infrastruktur eines Wohngebiets hinausgehende Bedeutung und ‘Anziehungskraft ausüben, etwa auch für in- und ausländische Besucher und Touristen (vergleiche Urteil des LG Berlin vom 14. Dezember 2007,65 S 80/07GE 2008, 542). Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ist zwar sowohl bei einem Teil der Bevölkerung als auch einem Teil der Touristen aufgrund der zahlreichen Restaurants und der Kneipenszene sehr beliebt, es fehlt jedoch bereits an überregional in Erscheinung tretenden Kultureinrichtungen. Das Vorhandensein einer regen Restaurant- und Kneipenszene genügt für die Annahme des Merkmals nicht.

Die ###-Straße ist zwar citynah gelegen, gehört aber weder zur City West noch zur City Ost und stellt insoweit schon keinen zentral gelegenen Teilraum Berlins dar (vgl. zum vergleichbaren Stadtteil Prenzlauer Berg: LG Berlin, Urteil vom 16.07.2015 – 67 S 120/15 -, Rz. 23, juris). Selbst wenn man aber die Citynähe grundsätzlich bejahen würde, fehlt es an der eine bevorzugte Citylage auszeichnenden Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen (vgl. hierzu LG Berlin, Urteil vom 9. November 2010 65 S 477/09 -, Rz. 46, juris). Sicherlich befinden sich in und in unmittelbarer Nähe der ###-Straße zahlreiche Geschäfte, Cafes, Kneipen und Bars. Bei den Geschäften handelt es sich aber vorwiegend um Lebensmittelläden und kleine Geschäfte und Boutiquen mit dem für Friedrichshain typischem Flair, nicht jedoch um überwiegend nur in der City angesiedelte große Geschäfte bekannter Marken und große Kaufhäuser wie etwa das KaDeWe in der City West und die Galerie Lafayette in der City Ost. Auch bekannte Kultureinrichtungen, die nicht nur der Kleinkunstszene zuzuordnen sind, fehlen hier, während in der City West beispielsweise der Zoo-Palast als großes Kino und in der City Ost das Konzerthaus und die komische Oper liegen. Des Weiteren haben die in Friedrichshain gelegenen gastronomischen Betriebe überwiegend Kneipencharakter, die mit den zahlreichen Restaurants gehobener Klasse, die in der City West und der City Ost vorhanden sind, nicht vergleichbar sind, Friedrichshain hat im Ergebnis zwar einen bei vielen Bewohnern und’ auch Touristen begehrten Kiezcharakter, der aber nichts mit einer bevorzugten Citylage zu tun hat.”