Archiv für den Monat: Dezember 2014

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können die Mietvertragsparteien im Mietvertrag bezüglich der Abrechnung der Betriebskosten folgende Regelung treffen?: Mit der Abrechnung über die Betriebskosten der ersten Abrechnungsperiode legt die Vermieterin den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen fest.

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 257/13, Urteil vom 5.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 10, Randnummer 22, wie folgt aus: “Dem Wortlaut von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch die Parteien unzulässig ist. Auch § 556a Abs. 3 BGB begrenzt die Vertragsfreiheit der Mietvertragsparteien nur in Bezug auf die in § 556a Abs. 2 BGB formulierten Voraussetzungen der gesetzlich zugelassenen einseitigen Änderung des Abrechnungsmaßstabs durch den Vermieter. Im Umkehrschluss ist § 556a Abs. 1 BGB in vollem Umfang abdingbar. Daher steht es den Mietvertragsparteien auch frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu vereinbaren.”

Aus der Rubrik “Arbeitsleben”:

DGB-Index Gute Arbeit – Der Report 2014

Wie die Beschäftigten die Arbeitsbedingungen in Deutschland beurteilen – Mit dem Themenschwerpunkt: Arbeitszeitgestaltung

Der DGB-Index Gute Arbeit misst die Arbeitsqualität aus Sicht der Beschäftigten.

“Knapp 60 Prozent der Beschäftigten in Deutschland arbeiten länger als in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart.”

www.dgb-index-gute-arbeit.de

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Erdgaskunde Zahlungen, die er nach unberechtigten Preiserhöhungen erbracht hat, zeitlich unbegrenzt zurückfordern?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 370/13, Urteil vom 03.12.2014) lautet: Nein, nur bei Beanstandung innerhalb von drei Jahren!

Zue Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 177/2014 vom 03.12.2014 wie folgt aus: “Auch eine so entstandene Regelungslücke wäre – ebenso wie die Regelungslücke, die durch ein wegen unangemessener Benachteiligung des Gaskunden (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksames Preisanpassungsrecht entstanden ist – im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter einen Zahlungsanspruch nach der Ausführung von Schönheitsreparaturen bei folgender Regelung im Mietvertrag?:

“1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen.

2. Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen erfolgt im Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung § 28 (4) vorgesehenen Kostenansätze.

3. Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach

—   der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist.”

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 224/13, Urteil vom 03.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 179/2014 vom 03.12.2014 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der auf § 11 Ziffer 3 des Formularmietvertrags in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützte Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Kläger nicht voraussetzt, sondern lediglich erfordert, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen haben. Dem Zahlungsanspruch steht daher nicht entgegen, dass die Beklagte die Schönheitsreparaturen selbst durchführen wollte und dies den Klägern auch mitgeteilt hatte. Für diese – den Klägern als Gegnern der Klauselverwenderin günstigste – Auslegung der Klausel sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht, sowohl der Wortlaut als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Arbeitnehmer seinen Zeugniserteilungs- bzw. Zeugnisberichtigungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend machen?

Die Antwort des Hessischen Landesarbeitsgerichtes (Hessisches LAG – 16 SaGa 61/14, Urteil vom 17.02.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Hessische LAG in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 4, Randnummer 28, wie folgt aus: “Der erforderliche Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt vor, §§ 935, 940 ZPO. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entweder überhaupt kein Zeugnis erteilt oder das erteilte Zeugnis als Grundlage für eine Bewerbung bereits beim ersten Hinsehen ausscheidet.”