Archiv für den Monat: Januar 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind gestaffelte Kündigungsfristen rechtlich zulässig?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 6 AZR 636/13, Urteil vom 18.09.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 44/14 vom 18.09.2014 wie folgt aus:

“Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der Kündigungsfristen verletzt das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung nicht.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt bei der Vermietung von Wohnungen an Feriengäste und Touristen automatisch ein Mangel einer Mietwohnung vor?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 155/11, Urteil vom 29.02.2012) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2012 vom 29.02.2012 wie folgt aus: “Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liegt, dass die Klägerin Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet. Denn dies führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfamilienhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Ist Rauchen auf dem Balkon noch erlaubt?

Urteil des BGH vom 16.01.2015 – V ZR 110/14: Kommt es durch den Zigarettenrauch auf dem Balkon zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn, können diese verlangen, dass sich die Raucher an einen Zeitplan halten und nur zu bestimmten Zeiten rauchen!

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=69933&pos=0&anz=6

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der Mieter bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ein Protokoll führen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 155/11, Urteil vom 29.02.2012) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2012 vom 29.02.2012 wie folgt aus: “Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines “Protokolls” nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann es bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr zu einem doppelten Urlaubsanspruch kommem?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 295/13, Urteil vom 16.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 66/14 vom 16.12.2014 wie folgt aus: “Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Wie hoch darf die Mahngebühr für ein einzelnes Mahnschreiben maximal sein?

Antwort: Für ein einzelnes Mahnschreiben sollten lediglich Gebühren bis 2,50 Euro in Rechnung gestellt werden.

Leider werden in der Praxis oftmals von Verbrauchern höhere Mahngebühren verlangt.

http://www.presseportal.de/pm/7840/2918419/zdf-magazin-wiso-mahngeb-hren-drei-viertel-der-unternehmen-verlangen-zu-viel

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verwirkt ein Schmerzensgeldanspruch bei Mobbing bei einem bloßen “Zuwarten” oder einer Untätigkeit?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 838/13, Urteil vom 11.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 65/14 vom 11.12.2014 wie folgt aus: “Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist, scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein bloßes Zuwarten nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchsgegners abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird.”