Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieter seinem Vermieter ohne Grund jederzeit Zutritt zu seiner Wohnung gewähren?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 289/13, Urteil vom 4.6.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf Seite 7, Randnummer 20, wie folgt aus: “Vielmehr besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, den Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann.”