Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können die Mietvertragsparteien im Mietvertrag bezüglich der Abrechnung der Betriebskosten folgende Regelung treffen?: Mit der Abrechnung über die Betriebskosten der ersten Abrechnungsperiode legt die Vermieterin den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen fest.

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 257/13, Urteil vom 5.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 10, Randnummer 22, wie folgt aus: “Dem Wortlaut von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch die Parteien unzulässig ist. Auch § 556a Abs. 3 BGB begrenzt die Vertragsfreiheit der Mietvertragsparteien nur in Bezug auf die in § 556a Abs. 2 BGB formulierten Voraussetzungen der gesetzlich zugelassenen einseitigen Änderung des Abrechnungsmaßstabs durch den Vermieter. Im Umkehrschluss ist § 556a Abs. 1 BGB in vollem Umfang abdingbar. Daher steht es den Mietvertragsparteien auch frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu vereinbaren.”