Kann ein Erdgaskunde Zahlungen, die er nach unberechtigten Preiserhöhungen erbracht hat, zeitlich unbegrenzt zurückfordern?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 370/13, Urteil vom 03.12.2014) lautet: Nein, nur bei Beanstandung innerhalb von drei Jahren!
Zue Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 177/2014 vom 03.12.2014 wie folgt aus: “Auch eine so entstandene Regelungslücke wäre – ebenso wie die Regelungslücke, die durch ein wegen unangemessener Benachteiligung des Gaskunden (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksames Preisanpassungsrecht entstanden ist – im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.”