Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Was versteht man im Arbeitsrecht unter einer “Wartezeitkündigung”?

Als Wartezeitkündigung wird die Kündigung definiert, die in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wird. Sie ist von der Probezeitkündigung zu differenzieren. Beträgt die Probezeit drei Monate und sind diese abgelaufen, jedoch noch keine sechs Monate vergangen, so spricht man von einer Wartezeitkündigung, da das Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf von sechs Monaten anwendbar ist und folglich noch kein Kündigungsschutz besteht. § 1 Abs. 1 KSchG lautet wie folgt: “Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.” Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten ohne verhaltens-, betriebs- oder personenbedingten Kündigungsgrund gekündigt werden kann. Es existiert während der Wartezeit noch kein Kündigungsschutz.