Das Bürgerbüro Falkenhagener Feld ist in der Zeit vom 22.12.2014 bis einschließlich zum 02.01.2015 geschlossen.
Archiv für den Monat: Dezember 2014
Aus der Rubrik “Fernsehtipp für Mieter und Verbraucher”:
Heute Abend auf ARD in Panorama, 21:45 Uhr:
Planen dreiste Makler bereits jetzt eine Umgehung des Bestellerprinzips?
http://das erste.ndr.de/panorama/Panorama-Trailer-041214.panorama
Aus der Rubrik “Verbraucherberatung”:
Stromspiegel für Deutschland 2014: Orientierungshilfe für Ihren Stromverbrauch!
Ein Projekt vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
In nur 3 Arbeitsschritten sehen Sie mit dem Stromspiegel, wo Sie mit Ihrem Stromverbrauch liegen!
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Was versteht man im Arbeitsrecht unter einer “Wartezeitkündigung”?
Als Wartezeitkündigung wird die Kündigung definiert, die in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wird. Sie ist von der Probezeitkündigung zu differenzieren. Beträgt die Probezeit drei Monate und sind diese abgelaufen, jedoch noch keine sechs Monate vergangen, so spricht man von einer Wartezeitkündigung, da das Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf von sechs Monaten anwendbar ist und folglich noch kein Kündigungsschutz besteht. § 1 Abs. 1 KSchG lautet wie folgt: “Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.” Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten ohne verhaltens-, betriebs- oder personenbedingten Kündigungsgrund gekündigt werden kann. Es existiert während der Wartezeit noch kein Kündigungsschutz.
Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:
Info-Veranstaltung am 04.12.2014, 16:00 – 18:00 Uhr
Bürgersaal Rathaus Spandau, Raum 263
Selbstbehauptung im Alltag:
Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte des Bezirksamts Spandau Annukka Ahonen und die Opferschutzbeauftragte der Polizeidirektion 2 Gabriela Retschlag laden zum Selbstbehauptungstraining für Seniorinnen ein.
Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:
Heute fand die 34. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages statt.
Tagesordnung – Öffentliche Anhörung
Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG)
BT-Drucksache 18/3121
http://www.bundestag.de/blob/342492/4b1c3eb08bf30c990f47e8bd4b2b4eee/tagesordnung-data.pdf
Aus der Rubrik “Verbraucherberatung”:
Website zur Verbraucherorintierung: Wegweiser Finanzberatung
Versicherungen, Bankgeschäfte, Geldanlagen bedürfen intensiver und objektiver Beratung!
Das Portal “www.wegweiser-finanzberatung.de” informiert Verbraucher.
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Hat eine schwangere Arbeitnehmerin, der unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gekündigt worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung?
Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 838/12, Urteil vom 12.12.2013) lautet: Ja, da eine Diskriminierung vorliegt!
Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 77/13 vom 12.12.2013 wie folgt aus: “Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zugesprochen hatte, bestätigt. Die Klägerin wurde wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG. Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutterschutzgesetz.”
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Darf einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung – Evangelisches Krankenhaus – das Tragen eines islamischen Kopftuches untersagt werden?
Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 5 AZR 611/12, Urteil vom 24.9.2014) lautet: Grundsätzlich Ja!
Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 48/14 vom 24.9.2014 wie folgt aus: “Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar.”
Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:
Pressemeldung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vom 27.11.2014:
Bund will seine rund 38.600 Wohnungen nach und nach verkaufen!
Berlin und BImA verhandeln über Wohnungskäufe, dazu Michael Müller, Berlins designierter Regierender Bürgermeister: “Das Land Berlin will aktiv auf den Wohnungsmarkt einwirken. Deshalb haben wir großes Interesse , dass die Wohnungsbestände an das Land gehen und nicht zum Höchstpreis auf dem freien Markt verkauft werden.” (Quelle: Spiegel Online:www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/bund-will-alle-seine-wohnungen-verkaufen-a-1005430.html)