Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Vermieter von preisfreiem Wohnraum bei der Betriebskostenabrechnung einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vornehmen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 251/05, Urteil vom 25.10.2006) lautet: Ja, wenn die Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen!

Zur Begründung führt der BGH im Leitsatz seiner vorgenannten Entscheidung vom 25.10.2006 wie folgt aus: “Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. März 2006 – VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419).”