Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Mieter bei beendetem Mietverhältnis auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen klagen, wenn sich sein ehemaliger Vermieter mit der Betriebskostenabrechnung in Verzug befindet?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 57/04, Urteil vom 09.03.2005) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 8 wie folgt aus: “Der Mieter, dessen Mietverhältnis beendet ist, ist nicht gezwungen, den mit der Abrechnung säumigen Vermieter auf Erteilung der Abrechnung zu verklagen. Vielmehr kann er die von ihm geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen, solange der Vermieter nicht durch eine ordnungsgemäße Abrechnung nachweist, daß die Vorschüsse durch die für den betreffenden Zeitraum angefallenen und vom Mieter zuerstattenden Nebenkosten verbraucht sind.”