Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann es bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr zu einem doppelten Urlaubsanspruch kommem?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 295/13, Urteil vom 16.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 66/14 vom 16.12.2014 wie folgt aus: “Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat.”