Liegt bei der Vermietung von Wohnungen an Feriengäste und Touristen automatisch ein Mangel einer Mietwohnung vor?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 155/11, Urteil vom 29.02.2012) lautet: Nein!
Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2012 vom 29.02.2012 wie folgt aus: “Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liegt, dass die Klägerin Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet. Denn dies führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfamilienhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.”