Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der Mieter bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ein Protokoll führen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 155/11, Urteil vom 29.02.2012) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 28/2012 vom 29.02.2012 wie folgt aus: “Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines “Protokolls” nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.”