Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verwirkt ein Schmerzensgeldanspruch bei Mobbing bei einem bloßen “Zuwarten” oder einer Untätigkeit?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 838/13, Urteil vom 11.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 65/14 vom 11.12.2014 wie folgt aus: “Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist, scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein bloßes Zuwarten nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchsgegners abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird.”