Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann eine Einkommensteuererklärung wirksam per Telefax übermittelt werden?

Die Antwort des Bundesfinanzhofs (BFH – VI R 82/13, Urteil vom 08.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BFH in seiner Pressemitteilung Nr. 1/15 vom 07.01.2015 wie fogt aus: “Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG. Eine Einkommensteuererklärung kann danach auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98). Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.”