Darf ein Mieter die neutral dekoriert übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgeben?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 416/12, Urteil vom 06.11.2013) lautet: Nein!
Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 183/2013 vom 06.11.2013 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.”