Aus der Rubrik “Wissenswertes”

Darf ein Mobilfunkanbieter in einer Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt erheben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – III ZR 32/14, Urteil vom 09.10.2014) lautet: Nein, zumindest dann nicht, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 17, Randnummer 39, wie folgt aus: “Die in dem Preisverzeichnis enthaltene Regelung über ein gesondertes Entgelt für die Übersendung einer Rechnung in Papierform von 1,50 € weicht von den gesetzlichen Regeln ab und ist mit deren Grundgedanken unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt-oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307Abs.2 Nr. 1 BGB (z.B. Senatsurteil vom 18. April 2002-III ZR 199/01, NJW2002, 2386, 2387; BGH, Urteil vom 13. Februar 2001-XI ZR 197/00, BGHZ-146, 377, 380 f jew. mwN). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat aaO; BGH aaO S. 384jew. mwN).”