Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der Vermieter bei der Umstellung der Wärmeversorgung das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 243/06, Urteil vom 28.11.2007) lautet: Ja, bei bestehenden Mietverhältnissen!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 179/07 vom 28.11.2007 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verneint. Zwar ist der Vermieter danach verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der von dem Mieter zu tragenden Kosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Bei diesem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen des Mieters handelt es sich aber um eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, die das Bestehen eines Mietverhältnisses voraussetzt. Daran fehlte es hier, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien bei Abschluss des Wärmeversorgungsvertrages noch nicht bestand.

Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot konnte auch nicht damit begründet werden, dass der Vermieter nicht zu einem günstigeren Anbieter gewechselt hatte, denn ein solcher Wechsel war ihm aufgrund der langfristigen Vertragsbindung für die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Abrechnungszeiträume nicht möglich.”