Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Pressemitteilung Nr. 18/2015 des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2015 – Zur Zulässigkeit des Werbeslogans “So wichtig wie das tägliche Glas Milch!”

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.02.2015 zum Geschäftszeichen I ZR 36/11 entschieden, dass der fragliche Werbeslogan nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Zur Begründung führt er in seiner vorgenannten Pressemitteilung wie folgt aus: “Bei Früchtequark handelt es sich – so der Bundesgerichtshof – für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig fasst der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handelt vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.

http://www.heute.de/bgh-urteil-zu-quark-werbung-monsterbacke-werbung-nicht-irrefuehrend-37145124.html