Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Bestehen Ausgleichsansprüche nach derFluggastrechteverordnung bei Verspätung wegenverzögerter Landeerlaubnis?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – X ZR 115/12, Urteil vom 13.11.2013) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 188/2013 vom 14.11.2013 wie folgt aus: “Zwar sind entgegen der Annahme der Vorinstanzen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung erfüllt, weil die verspätete Ankunft des Zubringerfluges in Paris dazu geführt hat, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte. Ebenso wenig ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil der Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hat. Denn der Kläger hat gleichwohl einen nach der Fluggastrechteverordnung auszugleichenden Zeitverlust erlitten.

Allerdings hat die Zurückweisung des Ausgleichsanspruchs durch das Landgericht im Ergebnis gleichwohl Bestand. Die Verspätung des Fluges beruhte darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf “außergewöhnliche Umstände” im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die die Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu Ausgleichszahlungen entfallen lassen.”