Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Aufklärungspflicht über deren Anspruch auf Entgeltumwandlung?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 3 AZR 807/11, Urteil vom 21.01.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteiling Nr. 3/14 vom 21.01.2014 wie folgt aus: “Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Da der Beklagte weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten. “