Kann der Anspruch eines Mieters gegen seinen Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit verjähren?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 104/09, Urteil vom 17.02.2010) lautet: Nein!
Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteiling Nr. 37/2010 vom 17.02.2010 wie folgt aus: “Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.”