Archiv für den Monat: Februar 2015

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Haftet ein Verkehrsteilnehmer, der urplötzlich sein Fahrzeug im Straßenverkehr grundlos abbremst?

Pressemitteilung Nr. 05/2015 des Amtsgericht München vom 30.01.2015 – AG München – 345 C 22960/13, Urteil vom 19.02.2014:” Wer im Straßenverkehr sein Fahrzeug grundlos abbremst, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und haftet für einen daraus entstandenen Schaden mit 30 Prozent.”

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2015/04660/

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30.01.2015: Gesetzentwurf zur Frauenquote in erster Lesung im Bundestag!

Der Deutsche Bundestag hat am 30.01.2015 in erster Lesung den Entwurf für das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beraten. Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf hat das Ziel, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung wesentlich zu erhöhen.

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/20150130-Foerderung-von-Frauen-in-Fuehrungspositionen.html?nn=3433226

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Anspruch eines Mieters gegen seinen Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit verjähren?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 104/09, Urteil vom 17.02.2010) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteiling Nr. 37/2010 vom 17.02.2010 wie folgt aus: “Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige zum 01.01.2015!

Am 17.12.2014 hat der Deutsche Bundestag das Pflegestärkungsgesetz I (Bundesgesetzblatt 2014 Teil I, Seiten 2222 – 2230) beschlossen. Das Gesetz sieht Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in der ambulanten, der teilstationären und der stationären Pflege ab dem 01.01.2015 vor.

http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze/pflegestaerkungsgesetz-i.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter gegenüber seinem Vermieter einen Kostenerstattungsanspruch, wenn er im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer tatsächlich unwirksamen Endrenovierungsklausel vor seinem Auszug Schönheitsreparaturen ausgeführt hat?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 302/07, Urteil vom 27.05.2009) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 114/2009 vom 27.05.2009 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch der Kläger wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen die von ihnen vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB). Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Ist ein Legionellenbefall ein Mietmangel?

Pressemitteilung Nr. 02/2015 des Amtsgericht München vom 09.01.2015 – AG München – 452 C 2214/14, Urteil vom 25.06.2014: “Legionellen-Befall in einer Mietwohnung ist erst dann ein Mangel, wenn der Grenzwert für eine Gesundheitsgefährdung erreicht wird.”

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2015/04633/index.php

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Hat ein Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen?

Die Antwort lautet: Ja!

§ 630g
BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Entwicklung der Arbeitslosigkeit in Deutschland – Januar 2015

Bundesagentur für Arbeit – Pressekonferenz 29.01.2015: Die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland ist im Januar um 268.000 auf 3,032 Millionen gestiegen!

http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Arbeitsmarktberichte/Monatsbericht-Arbeits-Ausbildungsmarkt-Deutschland/Grafiken-zum-Monatsbericht/Generische-Publikationen/Grafiken-Monatsbericht-201501.pdf

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Kind gegenüber der Reproduktionsklinik einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZR 201/13, Urteil vom 28.01.2015) lautet: Grundsätzlich Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 28.01.2015 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich. Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend, setzt dies voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird. Außerdem muss die Abwägung aller rechtlichen Belange – auch derjenigen des Samenspenders – ein Überwiegen der Interessen des Kindes an der Auskunft ergeben.

Ein Auskunftsanspruch der durch künstliche Befruchtung gezeugten Kinder kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben. Sie sind in derartigen Konstellationen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags zwischen der Klinik und den Eltern einbezogen. Hinzukommen muss ein Bedürfnis des Kindes für die begehrte Information, es muss also zu erwarten sein, dass die Information von dem Kind benötigt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen. Weder der Auskunftsanspruch noch seine Geltendmachung setzen ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus.

Die Auskunftserteilung muss für den Auskunftspflichtigen zumutbar sein. Ob dies der Fall ist, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Dieser Rechtsposition wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen. Dem stehen andererseits die (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber. Die Berufsausübungsfreiheit des Reproduktionsmediziners hat in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung. Zu berücksichtigen ist aber die ärztliche Schweigepflicht, soweit sie dem Schutz Dritter (Samenspender und Kindeseltern) dienen soll.

Soweit dem Samenspender – den ärztlichen Richtlinien entsprechend – vom Arzt keine Anonymität zugesichert worden ist, hat er sich des Schutzes seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung selbst begeben. Andernfalls steht diesem Recht das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber, dem regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen wird. Zu berücksichtigen sind zudem mögliche Auswirkungen der Auskunft auf die private Lebensgestaltung des Samenspenders. Nicht maßgeblich sind hingegen seine wirtschaftlichen Interessen. Schließlich können auch die Interessen der Eltern dem Auskunftsbegehren des Kindes entgegenstehen, wenn sie mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sind. Tatsächlich wird sich insoweit aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben. Denn die entsprechende Klage gegen den behandelnden Arzt kann das Kind nur dann erheben, wenn es zuvor bereits Kenntnis vom Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft und von der Zeugung mittels Samenspende hat.”