Archiv für den Monat: Februar 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Wohnmarktreport Berlin 2015

CBRE GmbH – Pressemitteiling vom 28.01.2015: Wohnmarktreport Berlin 2015 veröffentlicht

Die Angebotsmieten für Wohnungen in Berlin sind im Jahr 2014 erneut gestiegen! Im Mittel wurden Mietwohnungen für 8,55 €/m² angeboten. In Spandau kostet der Quadratmeter im Schnitt 6,29 € (+ 6,6 Prozent).

http://www.cbre.de/de_de/news_events/news_detail?p_id=17923&title=WOHNMARKTREPORT_BERLIN:_WEITER_STEIGENDE_NACHFRAGE_TREIBT_MIETEN_UND_PREISE_IN_RANDLAGEN_NACH_OBEN

http://www.welt.de/print/welt_kompakt/berlin/article136886542/Was-Mieter-zahlen-muessen.html

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

Stromverbrauch in Berlin im Jahr 2014 gesunken!

Nach einer Mitteilung der Stromnetz Berlin GmbH ist der Stromverbrauch in Berlin im Jahr 2014 um 3,5 Prozent auf 13 433 Gigawattstunden zurückgegangen. Als Ursache wird der milde Winter sowie effizientere Haushaltsgeräte vermutet.

http://www.t-online.de/regionales/id_72674982/stromverbrauch-in-berlin-2014-weiter-gesunken.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Patient gegenüber dem Klinikträger einen Anspruch auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VI ZR 137/14, Urteil vom 20.01.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteiling Nr. 9/2015 vom 20.01.2015 wie folgt aus: “Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Bankgebühren für Fehlbuchungen unzulässig!

Die Raiffeisenbank aus Oberfranken verlangte laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen “pro Buchungsposten” 0,35 Euro.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – XI ZR 174/13 – hat mit Urteil vom 27.01.2015 auf die Unwirksamkeit dieser Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen “Preis pro Buchungsposten” festlegt.

www.sueddeutsche.de/geld/bgh-urteil-raiffeisenbank-darf-keine-buchungsgebuehr-verlangen-1.2322754

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Klausel im Mietvertrag wirksam, die den Mieter verpflichtet, auch das “Weißen” der Decken und Oberwände während der Mietzeit  vorzunehmen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 344/08, Urteil vom 23.09.2009) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 192/2009 vom 23.09.2009 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum “Weißen” der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist und daher ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht besteht. Der Senat hat seine Rechtsprechung fortgeführt, nach der eine Klausel, welche den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in “neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen”, wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist. Eine derartige Klausel benachteiligt den Mieter regelmäßig deshalb unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht. So verhielt es sich auch in dem hier zu entscheidenden Fall, weil die Klausel sich nicht auf eine bloße Endrenovierungspflicht des Mieters beschränkt. Für ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters an einem Wand- und Deckenanstrich allein in der Farbe weiß – etwa wegen einer andernfalls drohenden Substanzverletzung – bot der revisionsrechtlich zu berücksichtigende Sachvortrag des Klägers keinen Anhalt.

Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es jedenfalls nicht fern liegt, unter dem Begriff “weißen” nicht lediglich ein Synonym für streichen, sondern auch einen Anstrich in weißer Farbe zu verstehen. Lässt die Klausel somit auch diese Auslegung zu, so ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB in dieser dem Mieter günstigsten, weil zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Auslegung zugrunde zu legen.”