Aus der Rubrik “Bürgerpolitik”:

Direkte Demokratie in Berlin!

Berlin – Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) will mehr vom Senat initiierte Volksabstimmungen zu wichtigen stadtpolitischen Fragen. «Es ist eine folgerichtige Debatte über die Weiterentwicklung der direkten Demokratie», sagte Müller der Tageszeitung «Neues Deutschland» (26.03.2015).

Und so sehen die verfassungsrechtlichen Regelungen aus …

-Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin (VvB): “Die gesetzgebende Gewalt wird durch Volksabstimmungen, Volksentscheide und durch die Volksvertretung ausgeübt, …”

-Art. 62 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin (VvB): “Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat.”

-Art. 62 Abs. 1 Satz 3 Verfassung von Berlin (VvB): “Mit dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf vorgelegt werden.”

-Art. 62 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB) ” Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seines Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten.”

-Art. 62 Abs. 4 Verfassung von Berlin (VvB): “Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens zehn vom Hundert der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten innerhalb von zwei Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben.”

-Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin (VvB): “Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muß innerhalb von vier Monaten über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid herbeigeführt werden.”

-Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Verfassung von Berlin (VvB): “Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Gesetzentwurf zur gleichzeitigen Abstimmung stellen.”

-Art. 63 Abs. 1 Satz 3 Verfassung von Berlin (VvB): “Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Gesetzentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.”

-Art. 63 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB): “Ein Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sich entweder mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten am Volksentscheid beteiligt und die Mehrheit für das Gesetz stimmt oder bei geringerer Stimmbeteiligung mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten für das Gesetz stimmt.”

-Art. 63 Abs. 4 Verfassung von Berlin (VvB): “Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das durch Volksentscheid zustande gekommene Gesetz aus; der Regierende Bürgermeister verkündet es im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.”

-Art. 63 Abs. 5 Verfassung von Berlin (VvB): “Das Nähere zum Volksbegehren und Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrundeliegenden Vorschlages, wird durch Gesetz geregelt.”

Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG) vom 11.06.1997 (GVBl. S. 304) in der Fassung vom 08.07.2010 (GVBl. S. 359);

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsordnung)  (GVBl. S. 583) vom 3. November 1997.

http://www.welt.de/regionales/berlin/article138799371/Mueller-will-mehr-Volksabstimmungen-zu-stadtpolitischen-Fragen.html