Darf ein Kondomhersteller mit dem Siegel “Made in Germany” werben – auch wenn die Latexrohlinge aus dem Ausland kommen und in Deutschland lediglich überprüft werden?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 16/14, Beschluss vom 27.11.2014) lautet: Nein!
Zur Begründung führt der BGH in seinem vorgenannten Beschluss vom 27.11.2014 unter der Randnummer 11 wie folgt aus: “Das Berufungsgericht hat die im Ausland hergestellten Waren als Endprodukte bewertet, die nach ihrer Fertigung im deutschen Werk der Beklagten nur noch verpackt, versiegelt und einer Qualitätskontrolle unterzogen werden. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Verpackung, Versiegelung und Kontrolle nach den Vorgaben des Medizinproduktegesetzes Voraussetzungen dafür sind, dass die Kondome in den Verkehr gebracht werden dürfen. Das Berufungsgericht hat jedoch zwischen der Fertigung der Kondome als solcher und der Herstellung ihrer Verkehrsfähigkeit differenziert. Da sich nach seiner Beurteilung die Angabe “Made in Germany” auf den tatsächlichen Fabrikationsvorgang bezieht, hat es zu Recht als entscheidungserheblich angesehen, dass die maßgeblichen Produktionsschritte nicht im Inland, sondern im Ausland stattfinden.”