Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Betriebskostenabrechnung formell wirksam, wenn die Heiz- und Warmwasserkosten nicht nach Verbrauch, sondern nach prozentualer Schätzung aufgrund des Vorjahresverbrauchs umgelegt worden sind und sich hierzu in der Abrechnung keine Erläuterung findet?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 112/14, Urteil vom 12.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung im amtlichen Leitsatz wie folgt aus: “Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine eventuell vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a Heizkostenverordnung entspricht. Einer Erläuterung der angesetzten Kosten bedarf es nicht.”