Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht bei einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung in einem Nachrichtenmagazin nach Ausräumung des Verdachts ein Berichtigungs- bzw. Richtigstellungsanspruch?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VI ZR 76/14, Urteil vom 18.11.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 68/2014 vom 18.11.2014 wie folgt aus: “Zwar kommt auch im Fall einer im Veröffentlichungszeitpunkt zulässigen Verdachtsberichterstattung ein Berichtigungsanspruch des Betroffenen grundsätzlich in Betracht, wenn – wie im Streitfall – der Tatverdacht später ausgeräumt wird und die Rufbeeinträchtigung fortdauert. Jedoch ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK), dass das Presseorgan nicht verpflichtet werden kann, sich nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung selbst ins Unrecht zu setzen. Deshalb kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirkung der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde.”