Archiv für den Monat: März 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Ist das genossenschaftliche Projekt “Möckernkiez” noch zu retten? Ein neuer Vorstand soll es richten!

“Unter der neuen Führung arbeitet die Genossenschaft nun daran, bei den Banken wieder Vertrauen zu gewinnen. Früher hat der Vorstand die anstehenden Bauarbeiten selbst vergeben. Dafür ist nun ein Generalunternehmer zuständig. „Die Banken haben gerne Kostensicherheit, deshalb haben wir das umgestellt“, so Nitzsche. Ein Finanzdienstleister sei derzeit für die Genossenschaft auf der Suche nach Kreditgebern. Es werde auch überlegt, Anleihen an Private auszugeben, um den Anteil der Banken zu verkleinern…”

http://www.taz.de/Mitsprache-beschnitten/!156605/

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Krankenkassenwechsel!

“Auslöser ist meist die Mitteilung der Krankenkasse über die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrages ab 2015” erklärt Dörte Elß, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Man sollte sich bei seinen Wechselüberlegungen aber nicht nur von der Höhe des Zusatzbeitrages leiten lassen, sondern auch die Leistungen der Krankenkasse auf den Prüfstand stellen…

https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/thema-der-woche-krankenkassenwechsel

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

vzbv fordert mehr Kundenorientierung und unabhängige Qualitätsberichte bei der Deutschen Bahn!

Wenn die Deutsche Bahn nicht will, dass noch mehr Fahrgäste aussteigen, muss sie einen Mentalitätswandel vollziehen, vom Vorstand bis zum Zugbegleiter. Der Kunde muss im Mittelpunkt stehen“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Der vzbv fordert besseren Service und einen unabhängigen Qualitätsbericht aus Verbrauchersicht…

http://www.vzbv.de/pressemeldung/bahn-muss-beim-service-aufholen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein außergerichtliches Mahnschreiben zulässig, in dem es u. a. heißt:

“Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.”

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 157/13, Urteil vom 19.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 40/2015 vom 19.03.2015 wie folgt aus: “Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haben Flugpassagiere bei einer rechtzeitig mitgeteilten Umbuchung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn sie über eine bestätigte Buchung für den zuerst gebuchten Flug verfügt haben?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – X ZR 34/14, Urteil vom 17.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 35/2015 vom 17.03.2015 wie folgt aus: “Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung (“Check-in”) einfindet und ihm der Einstieg (“Boarding”) gegen seinen Willen verweigert wird. Es kommt aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben indessen keine Entscheidung, ob eine solche Weigerung in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters zum Ausdruck gekommen ist.

Das Berufungsgericht wird zum einen den Inhalt der Umbuchungsmitteilung festzustellen und zum anderen zu klären haben, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den Flug um 9 Uhr verfügt haben. Der genaue Inhalt der beiden Erklärungen wird entscheidend dafür sein, ob in der Mitteilung des Reiseveranstalters, die Reisenden seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung zum Ausdruck kam, die Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den sie über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung im Sinne der Fluggastrechteverordnung verfügten.”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Kabinett beschließt gesetzliche Grundlage für das Deutsche Institut für Menschenrechte!

Die Bundesregierung hat am 18.03.2015 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) beschlossen.

“Das Deutsche Institut für Menschenrechte sei Eckpfeiler unseres Einsatzes für Menschenrechte”, erklärte Bundesminister Maas. “Es habe sich national wie international einen hervorragenden Ruf erarbeitet. Mit dem Entwurf werde nach einer langen und intensiven Diskussion, endlich eine gesetzliche Grundlage für das DIMR geschaffen”.

§ 1 DIMRG Rechtsstellung und Finanzierung

(1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für Menschenrechte ist die unabhängige nationale Institution der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, wenn und solange der Verein die sich aus den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, U.N. Doc. A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e.V. erhält für die Finanzierung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 und Absatz 4 im Rahmen der im Bundeshaushaltsplan jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen aus dem Haushalt des Deutschen Bundestages, sofern die in §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt werden.

(2) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150318_Kabinett_beschlie%C3%9Ft_gesetzliche_Grundlage_fuer_das_DIMR.html?nn=3433226

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Wohnungsbau in Berlin

Neubau“, sagt der neue Bausenator Andreas Geisel (SPD), „Neubau ist das schärfste Schwert“, um bezahlbare Mieten zu sichern. Der Senat von Berlin ist wild entschlossen, sein „schärfstes Schwert“ effektvoll einzusetzen. 8200 neue Wohnungen entstanden 2014; das reicht nicht.

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/wohnungsbau-in-berlin-scharfe-waffen-im-mieterparadies-13486889.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Sind “Sharing Economy”-Portale mitverantwortlich für die Mietpreisentwicklung in Berlin?

“Die Mieten in Berlin steigen. Das hat viele Gründe. »Sharing Economy«-Portale wie Airbnb locken Touristen und sind ein lohnens­wertes Geschäft. Tragen sie eine Mitschuld an der Verknappung von bezahlbarem Wohnraum? Die Dis­kussion ist in vollem Gange und die Meinungen sind polarisiert. Doch wer hat Recht? Ein Blick auf die Daten verrät mehr…”

“Im Zuge der zunehmenden Verknappung von bezahlbarem Wohnraum stehen mittlerweile auch verstärkt »Sharing Economy«-Portale wie Airbnb, Wimdu oder 9flats in der Kritik. Ihnen wird vorgeworfen, die Mietpreisentwicklung anzuheizen, indem Vermieter über die Platt­formen immer häufiger de facto Ferienwohnungen anbieten. Dadurch werden reguläre Mietwohnungen dem Markt entzogen…”

http://www.airbnbvsberlin.de/

Aus der Rubrik “Verbraucherstudien”:

Studie des Projekts Gesundheitsmonitor von Bertelsmann Stiftung und BARMER GEK vorgelegt: Arbeitsvorgaben gefährden die Gesundheit!

Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Projekts Gesundheitsmonitor von Bertelsmann Stiftung und BARMER GEK, für die rund 1.000 Erwerbstätige repräsentativ befragt wurden. Demnach legt knapp ein Viertel der Vollzeit-Beschäftigten in Deutschland ein Tempo vor, das es langfristig selbst nicht durchzuhalten glaubt. 18 Prozent der Befragten erreichen regelmäßig die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit und 23 Prozent verzichten gänzlich auf Pausen. Jeder Achte erscheint krank im Unternehmen.

https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2015/maerz/gesundheitsmonitor-selbstgefaehrdendes-verhalten/