Archiv für den Monat: März 2015

Pressemitteilung 18/2015

Konzerngewinn der Deutsche Wohnen AG im Jahr 2014 geht in Berlin zulasten der GSW-Mieter!


Die Deutsche Wohnen AG veröffentlichte am 26.03.2015 ihren Geschäftsbericht für das Jahr 2014. In der hierzu herausgegebenen Pressemitteilung heißt es: “Frankfurt am Main / Berlin, 26. März 2015. Die Deutsche Wohnen hat im Geschäftsjahr 2014 mit einem Konzerngewinn von EUR 889,3 Mio. (Vorjahr: EUR 212,7 Mio.) … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haftet die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 94/13, Urteil vom 19.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 41/2015 vom 19.03.2015 wie folgt aus: “Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene “Behauptung” der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht “verbreitet”. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH kippt Schönheitsreparatur-Klauseln!

Der BGH hat in wichtigen Punkten seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen geändert. Schönheitsreparaturen können nicht mehr formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Auch Quotenabgeltungsklauseln hält der BGH jetzt für unwirksam.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-kippt-schoenheitsreparatur-klauseln_258_297438.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Vor Umbauten den Vermieter fragen!

Mieter sollten ihre Wohnung nicht ohne Rücksprache mit dem Vermieter umbauen. Denn wer sich ohne Erlaubnis an der Bausubstanz zu schaffen macht, kann abgemahnt werden, erklärt Siegmund Chychla vom Mieterverein zu Hamburg. Mieter, die nach einer Abmahnung nicht zurückbauen, riskieren sogar die Kündigung…

http://www.morgenpost.de/printarchiv/immobilien/article138517131/Vor-Umbauten-den-Vermieter-fragen.html

Aus der Rubrik “Verbraucherstatistiken”:

CBRE empirica – Leerstandsindex – Marktaktiver Leerstand 2013 in Berlin bei 1,8 %  = 29.500 Wohnungen!

Dr. Reiner Braun, Vorstandsmitglied empirica ag: „Der marktaktive Leerstand – also Geschosswohnungen, die unmittelbar vermietbar oder mittelfristig aktivierbarer sind – lag Ende 2013 bei 3,1 % oder rund 653.000 Einheiten. Das sind gut 35.000 Einheiten weniger als noch im Jahr 2012 (rund 688.000 Einheiten). Im selben Zeitraum wurden bundesweit 86.000 neue Geschosswohnungen errichtet. Der Leerstandsabbau allein trug demnach rund ein Drittel zur Befriedigung der zusätzlichen Wohnungsnachfrage in diesem Segment bei. Ohne diese Reserven wären die derzeitigen Mietzuwächse höher ausgefallen.“

http://www.empirica-institut.de/kufa/CEL_2013_KKZ.pdf

Pressemitteilung 17/2015

“Online-Auktionsplattform smmove – Mietwohnung ersteigern” wird abgelehnt!
Die smmove Deutschland GmbH will am 31. März 2015 ihre Online-Auktionsplattform für Mietimmobilien in Deutschland launchen. Das kündigte Alexander Kanellopulos, Firmengründer und Geschäftsführer von smmove Deutschland, auf einer Pressekonferenz am … weiterlesen

Aus der Rubrik “Bürgerpolitik”:

Direkte Demokratie in Berlin!

Berlin – Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) will mehr vom Senat initiierte Volksabstimmungen zu wichtigen stadtpolitischen Fragen. «Es ist eine folgerichtige Debatte über die Weiterentwicklung der direkten Demokratie», sagte Müller der Tageszeitung «Neues Deutschland» (26.03.2015).

Und so sehen die verfassungsrechtlichen Regelungen aus …

-Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin (VvB): “Die gesetzgebende Gewalt wird durch Volksabstimmungen, Volksentscheide und durch die Volksvertretung ausgeübt, …”

-Art. 62 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin (VvB): “Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat.”

-Art. 62 Abs. 1 Satz 3 Verfassung von Berlin (VvB): “Mit dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf vorgelegt werden.”

-Art. 62 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB) ” Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seines Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten.”

-Art. 62 Abs. 4 Verfassung von Berlin (VvB): “Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens zehn vom Hundert der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten innerhalb von zwei Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben.”

-Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Verfassung von Berlin (VvB): “Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muß innerhalb von vier Monaten über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid herbeigeführt werden.”

-Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Verfassung von Berlin (VvB): “Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Gesetzentwurf zur gleichzeitigen Abstimmung stellen.”

-Art. 63 Abs. 1 Satz 3 Verfassung von Berlin (VvB): “Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Gesetzentwurf inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.”

-Art. 63 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB): “Ein Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sich entweder mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten am Volksentscheid beteiligt und die Mehrheit für das Gesetz stimmt oder bei geringerer Stimmbeteiligung mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten für das Gesetz stimmt.”

-Art. 63 Abs. 4 Verfassung von Berlin (VvB): “Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das durch Volksentscheid zustande gekommene Gesetz aus; der Regierende Bürgermeister verkündet es im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.”

-Art. 63 Abs. 5 Verfassung von Berlin (VvB): “Das Nähere zum Volksbegehren und Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrundeliegenden Vorschlages, wird durch Gesetz geregelt.”

Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG) vom 11.06.1997 (GVBl. S. 304) in der Fassung vom 08.07.2010 (GVBl. S. 359);

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsordnung)  (GVBl. S. 583) vom 3. November 1997.

http://www.welt.de/regionales/berlin/article138799371/Mueller-will-mehr-Volksabstimmungen-zu-stadtpolitischen-Fragen.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Ideenwettbewerb für City-West?

„Neue Hochhäuser für die City-West?“, fragte die CDU in ihrer Einladung am 17.03.2015 im Bikini-Haus. Und Co-Gastgeber Stefan Evers antwortete gleich selbst mit der Forderung nach einem gesamtstädtischen Plan für das Quartier und dem Vorschlag eines Ideenwettbewerbs.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/kommentar-zum-hochhausbau-herzenssache-city-west,10809148,30159404.html