Archiv für den Monat: März 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorbehalten?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 264/12, Urteil vom 12.12.2012) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 207/2012 vom 12.12.2012 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Entgegen der Auffassung der Revision hindert § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB den Vermieter nicht daran, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten. Die Regelung sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor und soll dadurch den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anhalten, enthält aber ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen kann.”

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 18.03.2015:  3. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 18.03.2015

Meine Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer im Schadensfall!

“Der 3. Mieter- und Verbraucherstammtisch findet am 18.03.2015 um 19:30 Uhr statt. Der Versicherungskaufmann und Vizepräsident des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e. V. Gerald Archangeli wird zu dem Thema “Meine Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer im Schadensfall” ein Kurzreferat halten und danach Fragen der anwesenden Verbraucher beantworten…”

http://www.unterwegs-in-spandau.de/3-mieter-und-verbraucherstammtisch-des-amv/

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

WSI-Arbeitskampfbilanz 2014 – Deutlich geringeres Streikvolumen!

Insgesamt registrierte das WSI im abgelaufenen Jahr 214 Tarifkonflikte mit Arbeitsniederlegungen. Damit liegt die Arbeitskampfhäufigkeit nahezu auf dem Niveau des Vorjahres (218). Da viele dieser Arbeitskämpfe sich auf einzelne Unternehmen beschränkten, sank jedoch zugleich das Arbeitskampfvolumen. Es lag mit 392.000 Ausfalltagen um gut 25 Prozent niedriger als im Vorjahr (551.000). Noch deutlicher ging die Zahl der Streikenden zurück. Insgesamt nahmen 2014 rund 345.000 Beschäftigte an Arbeitsniederlegungen teil, ein Rückgang um fast zwei Drittel gegenüber 2013. Die erheblichen Schwankungen in der Streikbeteiligung werden wesentlich von Rhythmus und Verlauf der Tarifrunden in der Metall- und Elektroindustrie bestimmt, erklärt WSI-Arbeitskampfexperte Dr. Heiner Dribbusch. 2014 standen in diesem Bereich keine Tarifverhandlungen an.

http://www.boeckler.de/14_53237.htm

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

So wird die Neuregelung zur Mietpreisbremse aussehen!

§ 556d BGB neu – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
  4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31.12.2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

§ 556e BGB neu Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
(2) Hat der Vermieter in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3 und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.

§ 556f BGB neu – Ausnahmen
§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
§ 556g BGB neu – Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Die Rüge muss die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht.
(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Textform.

http://www.bmjv.de/DE/Themen/BauenundWohnen/Mietpreisbremse/_node.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Vermieter die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 41/12, Urteil vom 14.11.2012) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 192/2012 vom 14.11.2012 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Die Klägerin hat die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat. Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es nicht, weil der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht bestritten hatte.”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Der Bundestag hat am 05.03.2015 die Mietpreisbremse beschlossen. Was wird jetzt aus den Mieten in Berlin?Wie wird Berlin die Mietpreisbremse umsetzen?

Der Senat muss dazu eine Verordnung erlassen, sobald das Gesetz in Kraft ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Stadt ein „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt“ ist. Daran besteht in Berlin kein Zweifel, denn weniger als vier Prozent der Wohnungen stehen leer. Außerdem wächst die Stadt um mehr als 40 000 Einwohner jährlich, die Zahl der neu gebauten Wohnungen liegt aber bei weniger als 10 000. Wegen der großen Nachfrage von Suchenden liegen die Mieten vieler sofort vermietbarer Wohnungen doppelt so hoch wie laut Mietspiegel ortsüblich.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bundestag-beschliesst-mietpreisbremse-was-wird-aus-den-mieten-in-berlin/11465248.html

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Meilenstein für Gleichberechtigung: Bundestag beschließt Frauenquote!

Der Deutsche Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in 2. und 3. Lesung beschlossen. Das gemeinsam von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz hat zum Ziel, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung wesentlich zu erhöhen.

Bundesjustizminister Heiko Maas:
„Die Frauenquote ist der größte Beitrag zur Gleichberechtigung seit Einführung des Frauenwahlrechts. Nach der politischen Macht bekommen Frauen endlich einen fairen Anteil an der wirtschaftlichen Macht.
Den Vorwand, es gäbe nicht genug qualifizierte Frauen, lassen wir nicht gelten. Denn: Noch nie waren so viele Frauen so gut ausgebildet wie heute. Deshalb bin ich sicher, dass am Ende kein einziger Sitz in den Aufsichtsräten frei bleiben wird.

Frauen sind ein Gewinn für die Wirtschaft. Mit der Quote geben wir den Anstoß zu einem notwendigen Kulturwandel in Deutschlands Unternehmen. Die Quote wird Strukturen aufbrechen und Frauen auf allen Ebenen zu Gute kommen. Die Quote ist ein Meilenstein für die Gleichberechtigung.“

Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig:
„Der Kulturwandel hat begonnen. Das Gesetz wird nicht nur für Frauen in Führungsgremien wirken. Es wird für alle Frauen wirken, die in den Unternehmen und im öffentlichen Dienst arbeiten. Die feste Frauenquote gilt für große Unternehmen, und damit für viele, viele Frauen, die dort beschäftigt sind. Die Widerstände gegen dieses Gesetz machen die Widerstände sichtbar, die jede Frau im Arbeitsalltag überwinden muss. Er hat gezeigt, dass wir für Frauenrechte kämpfen müssen. Veränderung kommt nicht von allein.“

http://www.bmjv.de/DE/Themen/WirtschaftHandel/Frauenquote/frauenquote_node.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in einer Eigentumswohnung nach bestandskräftigem Untersagungsbeschlusses fortgeführt werden?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – V ZR 204/11, Urteil vom 13.07.2012) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 111/2012 vom 13.07.2012 wie folgt aus: “Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die “Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung” im Sinne der Teilungserklärung darstellt und daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer bedarf. Zwar gehört zum Wohnen auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Nutzung der Wohnung zur (werk-)täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Eine solche teilgewerbliche Nutzung der Wohnung wird vom Wohnzweck nicht mehr getragen.

Auf die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob die Verwalterin zu Recht die Zustimmung zum Betrieb einer Tagespflegestelle in der Wohnung der Beklagten verweigert hat, kommt es aber nicht an. Denn ein Unterlassungsanspruch der Klägerin (§ 15 Abs. 3 WEG) folgt bereits daraus, dass den Beklagten die weitere Ausübung der Tagesmuttertätigkeit ihrer Mieterin durch einen in der Eigentümerversammlung vom 28. September 2009 gefassten, nicht angefochtenen Beschluss der Wohnungseigentümer untersagt wurde.

Den Beklagten, die sich bisher zu keinem Zeitpunkt um die Erteilung einer Zustimmung zum Betrieb einer – nach Anzahl der zu betreuenden Kinder und zeitlichem Umfang konkret beschriebenen – Kindertagespflegestelle in ihrer Wohnung bemüht haben, bleibt es aber unbenommen, bei der Verwalterin oder der Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen. Über diesen wäre unter Berücksichtigung der tatsächlichen konkreten Gegebenheiten innerhalb der Wohnungseigentumsanlage, der Wertungen des § 22 Abs. 1a BImSchG, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlen soll, und der in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Erteilung von Auflagen zu entscheiden. Solange eine erforderliche Zustimmung aber nicht vorliegt, darf die Tagesmuttertätigkeit aufgrund des bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses nicht fortgesetzt werden.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die separate Kündigung einer Garage unzulässig, wenn die Garage kein Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses ist?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 251/10, Urteil vom 12.10.2011) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 161/2010 vom 12.10.2011 wie folgt aus:”Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB zusteht. Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das ist hier nicht der Fall. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Berlins Opferbeauftragter Roland Weber stellte am 04.03.2015 seinen Jahresbericht vor!

Trotz wachsender Einwohnerzahl ist die Zahl der Gewaltopfer in Berlin gesunken. Nach Angaben des Berliner Opferbeauftragten Roland Weber wurden 2013 rund 78.500 Menschen in Berlin Opfer einer Straftat – das sind 1.700 weniger  als im Vorjahr. Davon waren knapp 61 Prozent männlich und rund 39 Prozent weiblich. Knapp 15.900 waren Kinder und Jugendliche unter 21 Jahren.

Allerdings rangiert Berlin bei der finanziellen Entschädigung von Opfern im bundesweiten Vergleich mit nur 1.225 Anträgen auf dem vorletzten Platz. “Das Gesetz kennt kein Mensch”, sagte Weber angesichts einer Quote von rund sieben Prozent. Nur Bremen war mit sechs Prozent noch schlechter. Am häufigsten werden Anträge in Hessen gestellt (rund 21 Prozent).

http://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/03/opferbeauftragter-berlin-jahresbericht-2014.html