Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Gesundheitswerbung für Becel pro.aktiv ist unzulässig!

Urteil des LG Hamburg vom 13.03.2015, AZ. 315 O 283/14  – Die Unilever Deutschland GmbH darf in der Werbung nicht suggerieren, die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv könne den Cholesterinwertspiegel um mehr als 20 Prozent senken. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Konzern entschieden. Der vzbv hatte die Werbung als Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung kritisiert, die Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Aussagen schützen soll.

http://www.vzbv.de/pressemeldung/gesundheitswerbung-fuer-becel-proaktiv-ist-unzulaessig