Ist der Vermieter zur Modernisierung der Wohnung verpflichtet oder muss er die Zustimmung zu einer Mietermodernisierung geben, wenn die Mieter alle Kosten selbst übernehmen wollen?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 10/11, Urteil vom 14.09.2011) lautet: Nein!
Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf den Seiten 4 und 5 unter den Randnummern 10 und 11 wie folgt aus: “Der Vermieter ist – sofern die Mietvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben – grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet (Senatsurteile vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08, NZM 2010, 356 Rn. 26; und 26.Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter [II] A 2b; Kinne, GE 2007, 30; Harsch, MDR 2001, 67. Der Mieter hat auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen. Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen des Vermieters, der sein Ermessen jedoch nicht missbräuchlich ausüben darf (Senatsurteil vom 25. März 1964 – VIII ZR 211/62, WM 1964, 563; vgl. auch Senatsurteil vom 8. Mai 1963 – VIII ZR 252/61, WM 1963, 643 f.). Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten hier aber nicht vor.