Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Rechtsanwalt mit Tassen mit der – durchgestrichenen – Abbildung einer Frau, die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt oder mit einem älteren Mann, der mit einem Stock auf das entblößte Gesäß einer Frau schlägt oder mit einer Frau, die sich eine Schusswaffe an den eigenen Kopf hält und offenbar im Begriff ist, sich selbst zu töten, werben? Ist einem Rechtsanwalt derartige “Schockwerbung” erlaubt?

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG – 1 BvR 3362/14, Beschluss vom 05.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BVerfG in seinem vorgenannten Beschluss unter der Randnummer 24 wie folgt aus: “Bei § 43b BRAO handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Schutzzweck der Regelung ist die Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 28 f.). Mit der Stellung des Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers insbesondere eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt, mit der eigentlichen Leistung des Anwalts nichts mehr zu tun hat und sich nicht mit dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats vereinbaren lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2003 – 1 BvR 2108/02 -, NJW 2003, S. 2816 <2817>).”